AGB JOB-Ticket

Leipziger JOB-Ticket | Anlage 1 zum RV/MV gültig im Tarifgebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV).

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines JOB-Tickets im MDV.

Gültig ab 01. August 2024

1. Voraussetzungen für ein Leipziger JOB-Ticket im MDV (nachfolgend JOB-Ticket)

  • Voraussetzung für den Abschluss eines JOB-Tickets ist, dass zwischen der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH (nachfolgend LVB genannt) und dem jeweiligen Arbeitgeber des JOB-Ticket-Nutzers ein Rahmenvertrag zur Nutzung des JOB-Tickets abgeschlossen und der JOB-Ticket-Nutzer Mitarbeiter oder Auszubildender dieses Arbeitgebers ist.
  • Der JOB-Ticket-Nutzer ist selbst Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt und den JOB-Ticket-Vertrag mit unterzeichnet.
  • Der JOB-Ticket-Nutzer bzw. Kontoinhaber (Dritter) die LVB ermächtigt, das jeweilige tarifliche Fahrgeld in zwölf Monatsbeträgen bzw. einmal jährlich sowie sonstige fällige Beträge von dem genannten Girokonto abzubuchen. Bei Minderjährigen ist der Vertrag vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen.
  • Die Vertragsnehmer (JOB-Ticket-Nutzer, Kontoinhaber, Sorgeberechtigter bei Minderjährigen) erkennen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV an.
  • Der Arbeitgeber bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Firmenzugehörigkeit des JOB-Ticket-Nutzers auf dem Bestellformular.
  • Die Vertragsnehmer dürfen keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber der LVB haben.

2. Vertragsabschluss

Der JOB-Ticket-Vertrag kommt durch die Bestätigung der JOB-Ticket-Bestellung sowie durch die Übergabe einer Chipkarte an den JOB-Ticket-Nutzer zwischen dem JOB-Ticket-Nutzer und der LVB zustande. Die Chipkarte bleibt Eigentum der LVB. Mit der Bestätigung erhält der JOB-Ticket-Nutzer eine Information mit den auf der Chipkartegespeicherten Daten. Diese Daten sind auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind spätestens zehn Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen.

3. Vertragsbeginn

Der JOB-Ticket-Vertrag beginnt immer zum 1. eines Monats. Ein flexibler Vertragsbeginn ist nicht möglich. Der JOB-Ticket-Vertrag beginnt bei einem Bestelleingang bis zum 10. eines Monats frühestens am 1. des Folgemonats.

4. Vertragsdauer

Der JOB-Ticket-Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Vertragsbeginn. Der JOB-Ticket-Vertrag besteht längstens für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des JOB-Ticket-Nutzers mit seinem Arbeitgeber. Das JOB-Ticket Azubi oder Azubi Plus ist auf die Laufzeit des Lehrvertrages, sofern auf dem Bestellformular angegeben, befristet, außer es wird bei Ablauf der Vertragslaufzeit ein neuer Ausbildungsvertrag vorgelegt.

5. Gesamtschuldnerhaftung

Ist der JOB-Ticket-Nutzer nicht Inhaber des in der SEPA-Lastschrift genannten Kontos, so haften der JOB-Ticket- Nutzer bzw. Sorgeberechtigten und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem JOB-Ticket-Vertrag. Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag mit ein.

Produkt

Übertragbarkeit

Mitnahme Kind

Mitnahme Erwachsener

notwendige Unterlagen

Job-Ticket im Tarif Basis

17 - 4 Uhr

sowie am Wochenende und an Feiertagen ganztägig

17 - 4 Uhr

sowie am Wochenende und an Feiertagen ganztägig bis zu drei Kinder (max.14 Jahre)

17 - 4 Uhr

sowie am Wochenende und an Feiertagen ganztägig ein Erwachsener

keine

Job-Ticket im Tarif Premium

zusätzliche Verbundnutzung am Wochenende sowie an gesetzl. Feiertagen

17 - 4 Uhr

sowie am Wochenende und an Feiertagen ganztägig

ganztägig drei Kinder und ein Hund

17 - 4 Uhr

sowie am Wochenende und an Feiertagen ganztägig ein Erwachsener

keine

Job-Ticket im Tarif Azubi

nein

nein

nein

Schülerausweis und /oder Ausbildungsvertrag

Job-Ticket im Tarif Azubi Plus mit 2-Wege-Option

nein

nein

nein

Nachweis für Wohnort, Ausbildungsstätte (Schule) und Ausbildungsbetrieb

7. Tarif

Der JOB-Ticket-Preis richtet sich nach den Tarifen des MDV für die Abonnementfahrkarten „ABO-Basis“, „ABO-Premium“, „ABO-Azubi“ oder „ABO-Azubi Plus“. Der für den JOB-Ticket-Nutzer relevante Rabatt ist im Rahmenvertrag mit dem Arbeitgeber festgelegt. Über die jeweilige Höhe kann sich der JOB-Ticket-Nutzer bei seinem Arbeitgeber informieren. Ändern sich die Tarife des MDV für Abonnementfahrten, die Höhe des Arbeitgeberzuschusses und / oder die Abnahmemenge des Arbeitgebers, verändert sich der JOB-Ticket- Preis für den JOB-Ticket-Nutzer entsprechend.

8. Zahlweise

JOB-Tickets werden mit monatlicher Zahlung ausgegeben.

9. Änderungen des JOB-Tickets

Änderungen im JOB-Ticket sind zum 1. eines Kalendermonats möglich und müssen in Textform bis zum 10. eines Monats für den Folgemonat angezeigt werden. Eingänge nach dem 10. eines Monats werden erst im übernächsten Monat berücksichtigt. Ändert sich damit der JOB-Ticket-Preis so wird das SEPA-Lastschrift-Mandat automatisch angepasst. Bei Änderung des Kontoinhabers ist ein neues SEPA-Lastschrift-Mandat zu unterzeichnen. Kosten aus einer unterbliebenen Änderungsmitteilung gehen zu Lasten des JOB-Ticket-Nutzers / Kontoinhabers.

10. Verlust oder Beschädigung

Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist der LVB umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen, sodass eine Neuausstellung erfolgen kann. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 Euro erfolgt die Neuausstellung der 1. Chipkarte (15 Euro für jede weitere).

11. Kündigung Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung kann erstmals nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erfolgen. Erfolgt die Kündigung innerhalb der Mindestvertragslaufzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich, entfällt rückwirkend die Rabattierung in Form des vergünstigten JOB-Ticket-Preises. Für die bereits genutzten Monate des laufenden Vertragsjahres wird der monatliche vereinbarte Abonnementfahrkartenpreis zugrunde gelegt und der Differenzbetrag zusätzlich erhoben (= Nachberechnung).

Außerordentliche Kündigung durch den JOB-Ticket-Nutzer

Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus folgenden wichtigen Gründen möglich, wenn der JOB-Ticket-Nutzer

  • nicht mehr Mitarbeiter des Arbeitsgebers ist,
  • vor dem vorgesehenen Ausbildungsende aus dem Auszubildendenverhältnis ausscheidet,
  • seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Bediengebiets des MDV verlegt,
  • von einer Änderung der für ihn wesentlichen Linien betroffen ist,
  • der Arbeitgeber den Arbeitsplatz an einen Ort außerhalb des Bediengebiets des MDV verlegt,
  • von einer Tarifänderung betroffen ist,
  • für einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig ist,
  • für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht beschäftigt ist wegen Mutterschutzes, Elternzeit, Pflegezeit, Bundesfreiwilligendienstes oder
  • verstirbt.

Es ist ein geeigneter Nachweis vorzulegen. Liegt einer der oben genannten wichtigen Gründe vor, entfällt die Nachberechnung.

Außerordentliche Kündigung durch die LVB

Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere in folgenden wichtigen Gründen möglich, wenn

  • der Vertrag zwischen der LVB und dem Arbeitgeber gekündigt wird,
  • der Arbeitgeber die LVB informiert, dass der JOB-Ticket-Nutzer das Unternehmen verlassen hat oder
  • der JOB-Ticket-Nutzer gegen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV verstößt.

Ebenso besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der JOB-Ticket-Nutzer oder der Arbeitgeber die LVB nicht oder nicht rechtzeitig über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert. Im Fall der Kenntnisnahme erfolgt auf Grund einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der JOB-Ticket-Rabatte eine Nachberechnung. Ferner besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der JOB-Ticket-Nutzer fällige Forderungen nicht erfüllt. Das Vertragsverhältnis kann fortgesetzt werden, wenn die offenen Forderungen beglichen wurden und die Chipkarte nach persönlicher Vorsprache in einem der Servicezentren entsperrt wurde.

Form und Frist der Kündigung

Eine Kündigung hat in Textform formlos oder per Kündigungsformular zu erfolgen. Kündigungen laufender JOB-Tickets können spätestens bis zum 10. eines Monats zum Ende des laufenden Monats wie folgt erklärt werden, unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsdatums, Adresse, Kündigungsgrund, Vertragsnummer oder Nummer der Chipkarte. Zudem muss die Kündigung die Kenntnisnahme des Arbeitgebers, in Form von Stempel und Unterschrift der jeweiligen Personalbetreuung, -sachbearbeiter, beinhalten. Bei einer Kündigung wird die Chipkarte nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Rückwirkende Kündigungen sind generell ausgeschlossen.

12. Zahlungsbedingungen

Der JOB-Ticket-Nutzer ist verpflichtet, die Beträge für das JOB-Ticket zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem JOB-Ticket-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontodeckung, Kontoauflösung oder durch einen anderen nicht von der LVB zu vertretenden Grund entstehen, hat der JOB-Ticket-Nutzer zu tragen. Sie sind sofort fällig. Die LVB behalten sich eine Bonitätsprüfung inklusive einer Prüfung auf offene Forderungen vor und sind auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, offene Forderungen aus dem JOB-Ticket-Vertrag vom Konto abzubuchen.

13. Rücklastschriften

Kommt es zu einer Bankrücklastschrift, so erfolgt zum vereinbarten Termin im Folgemonat durch die LVB ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst zusätzlich zum aktuellen JOB-Ticket-Monatsbetrag, den JOB-Ticket-Monatsbetrag des Vormonats und die Bankgebühren aus der Rücklastschrift. Wird auch dieser Einzug zurückgewiesen, erhält der JOB-Ticket-Nutzer eine Mahnung mit 14-tägiger Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet insbesondere den Monatsbetrag des Vormonates, den Monatsbetrag des aktuellen Monats, die Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie etwaige Bearbeitungsentgelte. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist nicht bei der LVB ein, so gilt der JOB-Ticket-Vertrag rückwirkend als beendet.

14. Bearbeitungsentgelte und Kostenerstattungsansprüche

Bearbeitungsentgelte richten sich nach den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und den Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV. Kostenerstattungsansprüche der LVB umfassen:

  • Kosten aus nicht ausreichender Deckung des angegebenen Kontos (z. B. Bankgebühren),
  • Kosten aus unterbliebenen oder verspäteten Informationen seitens des JOB-Ticket-Nutzers zu Vertrags- oder Kontoänderungen, Kosten aus dem Widerspruch einer korrekten Abbuchung oder durch Nichtannahme einer Lastschrift durch einen nicht von der LVB zu vertretenden Grund,
  • Kosten nachvertraglicher Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z. B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z. B. für Melderegisterauskünfte).

15. Abtretung / Aufrechnung

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem JOB-TicketVertrag durch den JOB-Ticket-Nutzer sowie eine Aufrechnung mit Forderungen ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des JOB-Ticket-Nutzers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

16. Versandrisiko

Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der JOB-Ticket-Nutzer die Chipkarte nicht bis zum 3. Werktag vor dem gewünschten Vertragsbeginn per Post zugestellt bzw. durch seinen Arbeitgeber ausgehändigt, so hat der JOB-Ticket-Nutzer die Verpflichtung, dies unverzüglich der LVB mitzuteilen. Kommt der JOB-Ticket-Nutzer seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird davon ausgegangen, dass ihm die Chipkarte ordnungsgemäß zugegangen ist.

17. Information zum Umgang mit personenbezogenen Daten nach Art. 13 DSGVO Die Bereitstellung von Daten ist für den Vertragsabschluss erforderlich. Die Antragsteller (Abonnent, Sorge- / Vertretungsberechtigter, Kontoinhaber) sind nicht verpflichtet, die Daten bereitzustellen, allerdings kann dann kein Vertragsverhältnis zustande kommen. Datenverarbeitende Stelle und damit Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist:
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Georgiring 3, 04103 Leipzig;
Telefon: 0341 492-0;
E-Mail: verkehrsbetriebe@L.de.

Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, z. Hd. Datenschutzbeauftragter,
Georgiring 3, 04103 Leipzig;
E-Mail: datenschutz.verkehrsbetriebe@L.de

Wir verarbeiten folgende Datenkategorien:

  • Personen-, Adress-, Konto-, Produkt-, Tarifdaten
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer

Wir behalten uns vor, weitere, zur Bearbeitung erforderliche, Daten zu verarbeiten. Die Daten werden zur Ausgestaltung des im Antrag konkret benannten Vertrags, zur Information über weitere Angebote und Gewinnspiele der LVB sowie für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet. Wenn Sie uns dafür eine Einwilligung erteilt haben, verarbeiten wir Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer für die von Ihnen freigegebene Werbung bzw. Markt- und Meinungsforschung. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. f DSGVO. Unsere berechtigten Interessen bestehen in Werbung, Markt- und Meinungsforschung, internen Auswertungen. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung können Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden: Druck-, Versand-, Inkasso-, und Marketingdienstleister, Datenarchivierer, Mobilitätspartner, Unternehmen im MDV, Markt- und Meinungsforschungsinstitute. Detaillierte Informationen über die Empfänger sind unter www.L.de/verkehrsbetriebe/agb abrufbar oder in unseren Servicestellen einsehbar. Wir haben nicht die Absicht, Ihre personenbezogenen Daten an ein Land außerhalb der Europäischen Union oder an eine internationale Organisation zu übermitteln. Die Daten werden entsprechend gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bis zu zehn Jahre gespeichert und anschließend gelöscht. Im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung haben Sie folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Datenkategorien sowie die Verarbeitungszwecke
  • Recht auf Berichtigung unrichtiger und Vervollständigung unvollständiger Daten
  • Recht auf Löschung für den Vertragszweck nicht mehr notwendiger oder unrechtmäßig verarbeiteter Daten
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten
  • Sie statt einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen
  • die LVB die Daten nicht mehr benötigt, Sie diese aber zur Geltendmachung von Rechten benötigen
  • Recht auf Widerspruch gegen Verarbeitungen, die im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten erfolgen
  • Recht auf jederzeitigen Widerruf einer erteilten Einwilligung; durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
  • Recht auf Überlassung der Sie betreffenden Daten, die Sie der LVB bereitgestellt haben und Recht auf ungehinderte Übermittlung dieser Daten an einen anderen Verantwortlichen
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Sorge- und Vertretungsberechtigte dürfen diese Rechte für ihre Kinder bzw. die Personen, die sie vertreten, wahrnehmen. Im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung finden keine automatisierten Entscheidungsfindungen und, soweit in der Produktbeschreibung nicht anderweitig benannt, kein Profiling statt. Zum Zeitpunkt der Datenerhebung sind gegenüber den beschriebenen Zwecken keine Zweckänderungen beabsichtigt.

18. Verbraucherstreitbeilegung

Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.  V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt. Die LVB nehmen an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp)
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
Website: soep-online.de
Onlineschlichtungsantrag soep-online.de/ihre-beschwerde/

19. Sonstige Bestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit des restlichen Vertrages im Ganzen nicht berührt. Gerichtsstand ist soweit zulässig Leipzig.

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