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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines Leipziger ABO im Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)
Gültig ab 01. August 2024
1. Voraussetzungen für den Abschluss eines Abonnements
2. Vertragsabschluss und Vertragsdauer
Der ABO-Vertrag kommt durch die Bestätigung des Vertragsabschlusses sowie durch die Ausgabe einer Chipkarte an den Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten zustande. Grundsätzlich beginnt das ABO am 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei den LVB vorliegen. Ein ABO kann auch flexibel beginnen (ausgenommen BildungsTicket und SchülerFreizeitTicket). Bei persönlicher Vorsprache in einem der u. g. Servicezentren ist ein sofortiger Gültigkeitsbeginn möglich. Der ABO-Vertrag beinhaltet eine Mindestlaufzeit von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten und gilt unbefristet, sofern er nicht gekündigt wird. Für das ABO Flex gilt eine verkürzte Mindestvertragslaufzeit von 6 aufeinander folgenden Monaten. Bei flexiblem Einstieg nach dem 1. Kalendertag des laufenden Monats beginnt die Mindestvertragslaufzeit am 1. Kalendertag des Folgemonats. Bei Vertragsabschluss in einer Servicestelle vor Ort sind ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis (z.B. Geldkarte) vorzulegen. Beim ABO Light, ABO Light 10 Uhr, ABO Leipzig-Pass-Mobilcard, ABO Flex, ABO Senior sowie ABO Senior Partner ist als Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) unaufgefordert vorzuweisen.
3. Gesamtschuldnerhaftung
Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der SEPA-Lastschrift genannten Kontos, sondern ein Dritter, so haften der Abonnent und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem ABO-Vertrag, § 421 BGB. Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag gesamtschuldnerisch mit ein, § 421 BGB.
4. Zahlweise
Abonnements werden mit monatlicher Zahlung ausgegeben. Für das BildungsTicket und SchülerFreizeitTicket ist kein flexibler Einstieg möglich. Bei einem flexiblen Einstieg innerhalb eines Monats wird für die genutzten Tage des Einstiegsmonats x / 30 des ABO-Monatspreises zu Grunde gelegt. Der zusätzliche Rabatt bei jährlicher Zahlung entfällt für den flexiblen Einstiegsmonat. Der Einzug des ABO-Betrags erfolgt grundsätzlich gemäß den vereinbarten Einzugsterminen. Es wird vereinbart, dass die Zusendung der Vorabankündigung zum erstmaligen Bankeinzug (Prenotifikation) – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem Bankeinzug erfolgt.
5. ABO für Auszubildende (Azubi) und Schüler
5.1 ABO Azubi / ABO Azubi Plus
Zusätzlich zu Ziffer 2 gelten für das ABO Azubi / ABO Azubi Plus folgende Regelungen: Voraussetzung für den Abschluss eines ABO Azubi / ABO Azubi Plus ist die Vorlage eines aktuell gültigen Schülerausweises oder Ausbildungs- / Lehrvertrages. Für die Gültigkeit eines ABO Azubi / ABO Azubi Plus ist zudem eine gültige Kundenkarte, ein Schülerausweis oder ein gleichartiger Nachweis der Bildungseinrichtung notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbar, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- / Ausbildungsjahr versehen sein. Bei Schulwechsel ist den LVB unverzüglich, bis spätestens 14 Tage nach Start an der neuen Schule, ein Nachweis der Bildungseinrichtung vorzulegen. Zusätzlich zum Vorgenannten gilt als Voraussetzung für den Abschluss und die Inanspruchnahme der 2-Wege-Option beim ABO Azubi Plus der Nachweis für den Wohnort, die Bildungseinrichtung (Schule) und den Ausbildungsbetrieb. Der Nachweis ist jährlich für das aktuelle Ausbildungsjahr zu erbringen. Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrkartenkontrollen unaufgefordert vorzuzeigen. Das ABO Azubi / ABO Azubi Plus ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies den LVB sofort mitzuteilen, das ABO ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen. Das ABO für Auszubildende ist auf die Laufzeit des Lehrvertrages befristet. Sollte bei Ablauf dieser Vertragslaufzeit ein aktueller neuer Ausbildungsvertrag vorgelegt werden, wird die Vertragslaufzeit entsprechend verlängert.
5.2 SchülerFreizeitTicket
Das SchülerFreizeitTicket ist personengebunden und nicht übertragbar und wird im Abonnement mit monatlicher Zahlung ausgegeben. Für die Gültigkeit des SchülerFreizeitTickets ist eine gültige Kundenkarte, ein Schülerausweis oder ein gleichartiger Nachweis der Bildungseinrichtung notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung / Schule versehen sein. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies den LVB sofort mitzuteilen, das SchülerFreizeitTicket ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen. Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen gemeinsam mit dem SchülerFreizeit-Ticket unaufgefordert vorzuzeigen. Bei der Chipkarte sind die Daten zum SchülerFreizeitTicket auf der Karte elektronisch gespeichert.
5.3 BildungsTicket (BT)
Das BT wird im Abonnement mit monatlicher Zahlung ausgegeben. Die Beantragung und Ausgabe erfolgt ausschließlich durch die am Schulort bzw. am Einsatzort des Freiwilligendienstleistenden ansässigen Verkehrsunternehmen (EVU ausgeschlossen) in den Landkreisen Nordsachsen und Leipzig sowie der Stadt Leipzig. Für den Abschluss des BT ist die Vorlage einer gültigen Kundenkarte, eines Schülerausweises oder eines gleichartigen Nachweises der Bildungseinrichtung bzw. der Einsatzstelle des Freiwilligendienstleistenden notwendig. Diese müssen vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Schule je Schuljahr versehen sein. Bei Schulwechsel ist den LVB unverzüglich, bis spätestens 14 Tage nach Start an der neuen Schule, ein Nachweis der Bildungseinrichtung vorzulegen. Bei Fahrausweiskontrollen ist die gültige Kundenkarte bzw. der gültige Schülerausweis bzw. der gültige Freiwilligendienstausweis als Ermäßigungsnachweis gemeinsam mit dem BT unaufgefordert vorzuzeigen. Bei der Chipkarte sind die Daten zum BT auf der Karte elektronisch gespeichert. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies den LVB sofort mitzuteilen, das BT ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.
6. ABO Senior / ABO Senior Partner
Voraussetzung für den Erhalt eines ABO Senior Partner ist, dass der Vertragspartner selbst ein ABO Senior besitzt. Der Abonnent eines ABO Senior ist zur Erfüllung der Forderungen aus beiden ABOs verpflichtet.
7. ABO Light und ABO Light 10 Uhr
Für die Tarifzone 110 (Leipzig) können für das ABO Light und ABO Light 10 Uhr die Bausteine „Mitnahme Erwachsener“, „Mitnahme Kind“ und „Übertragbarkeit“ monatlich hinzugebucht werden. Mit dem Hinzubuchen des Bausteins „Übertragbarkeit“ entfällt der Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen.
8. ABO Leipzig-Pass-Mobilcard (ABO LPMC)
Voraussetzung für den Abschluss eines ABO LPMC ist, dass der Vertragspartner nachweist, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines mindestens für den Folgemonat gültigen Leipzig-Passes zu sein. Der Kunde ist verpflichtet, den Wegfall der Berechtigung zum Erhalt des ABO LPMC (gültiger Leipzig-Pass) unverzüglich den LVB mitzuteilen. In diesem Fall kann das ABO auf ein anderes ABO-Produkt umgestellt werden. Beim ABO LPMC ist als Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen ein gültiger Leipzig-Pass unaufgefordert vorzuweisen.
9. ABO Flex
Zum Zwecke der Bonitätsprüfung bei Abschluss eines ABO Flex Vertrages oder im laufenden Vertragsverhältnis übermitteln die LVB personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der LVB oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Das Berechtigte Interesse der LVB liegt darin Zahlungsausfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§§ 505a, 506 BGB). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen werden, welches online auf www.L.de/verkehrsbetriebe/agb sowie unter www.schufa.de/datenschutz abrufbar ist und in unseren Servicestellen eingesehen werden kann. Für das ABO Flex wird bei bargeldlosem Fahrausweiskauf monatlich eine Rechnung gestellt. Für die postalische Zustellung der Rechnung werden 1,50 Euro pro Monat berechnet. Bei Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse wird die Rechnung kostenfrei auf elektronischem Wege übermittelt. 4-Fahrten-Karten, 4-Fahrten-Karten Kurzstrecke, Kinderfahrausweise und 24-Stunden-Karten für Erwachsene und Kinder können bei bargeldlosem Ticketkauf auf Rechnung zum regulären Fahrpreis (Anlage 7 der Tarifbestimmungen des MDV) erworben werden. Für den bargeldlosen Ticketkauf im Rahmen eines Vertrages zu ABO Flex gilt ein Umsatzlimit in Höhe von 300 Euro je Kalendermonat. Bei einer Erreichung des monatlichen Limits erfolgt eine vorübergehende Deaktivierung der bargeldlosen Bezahlfunktion für den Rest des Kalendermonats. Mit Beginn des (nach)folgenden Abrechnungszeitraums erfolgt eine automatische Reaktivierung. Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die LVB nicht zu vertreten hat, erfolgt eine automatische Sperrung der Chipkarte. Eine sofortige Entsperrung der Chipkarte ist durch eine Einzahlung in den Vertriebsstellen der LVB oder durch Nachweis in Textform des erfolgten Ausgleichs aller offenen Forderungen möglich. Andernfalls erfolgt die Entsperrung nach Ausgleich der offenen Forderung durch den erneuten Einzug. Der Umgang mit einer erneuten Rücklastschrift erfolgt auf Basis der Regelungen unter Ziffer 16.
10. Tarifänderungen
Tarifänderungen (z.B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt.
11. Änderungen des ABOs
Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift, Bankverbindung u. ä. im ABO sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform oder im Kundenportal erfolgen. Inhaber eines personengebundenen ABOs müssen bei einer Namensänderung persönlich in einem der u. g. Servicezentren vorsprechen, da die Daten auf der Chipkarte zu aktualisieren sind. Alternativ kann dies auch an einem stationären Automaten der LVB erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform bei den LVB angezeigt wurde. Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Zugang bei LVB) ein, so wird der Betrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchungen/Rücklastschrift) trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Änderungen der Tarifzonen und/oder Wechsel in einen anderen ABO-Tarif sind bis zum 10. des Monats (Zugang bei LVB) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der ABO-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen. Ein Wechsel aus einem anderen ABO-Produkt in ein ABO Flex ist ohne Kündigung des bisherigen ABO-Vertrages nicht möglich. Der Abonnent ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten auf seiner Chipkarte durch die LVB in einer der Servicestellen vornehmen zu lassen oder an einem stationären Automaten der LVB selbst vorzunehmen. Der Abonnent bzw. die Gesamtschuldner tragen die Kosten einer verspäteten oder unterbliebenen Mitteilung (z. B. Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes, Rücklastschriftgebühren u.a.).
12. Verlust oder Beschädigung der Chipkarte
Durch den Abonnenten ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist den LVB umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Für etwaige Schäden, die den LVB durch nicht autorisierte Inanspruchnahme von Leistungen entstehen, haftet der Abonnent/Kontoinhaber bis zu einer Höhe von 300 Euro. Für etwaige Schäden, die den LVB durch eine nicht unverzügliche Beanstandung des Karteninhabers am Inhalt der Umsatzinformationen entstehen, haftet der Karteninhaber unbegrenzt. Für Schäden, die nach der Sperranzeige entstanden sind, haftet der Abonnent/Kontoinhaber nur, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Eine beschädigte Chipkarte wird nur gegen deren Vorlage durch die LVB ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 Euro erfolgt die Neuausstellung der 1. Chipkarte (15 Euro für jede weitere). Eine neue Chipkarte kann bei den LVB durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden. Bei Verlust der Chipkarte mit ABO Flex werden alle Einzelkäufe bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Verlustmeldung in Rechnung gestellt.
13. Unterbrechung eines ABOs
Eine Unterbrechung des ABOs (außer ABO Flex / BildungsTicket / SchülerFreizeitTicket) ist aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen seitens des Abonnenten möglich, sofern die Unterbrechungsdauer mindestens 1 Monat (nur vom Monatsersten bis zum Monatsletzten), jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Als unvorhersehbare wichtige Gründe werden anerkannt (Nachweis in geeigneter Form ist den LVB vorzulegen):
Urlaub, Semester- / Sommerferien bzw. die Nutzung des Schülerferientickets werden nicht als Unterbrechungsgrund anerkannt. Grundlage für eine Unterbrechung des ABOs ist die Änderung der entsprechenden Daten auf der Chipkarte. Die Chipkarte muss in diesem Fall zwingend bei einem der Servicestellen vorgelegt werden oder an einem stationären Automaten der LVB aktualisiert werden. Nutzt der Abonnent während der Unterbrechung die Chipkarte, so ist die Unterbrechung sofort hinfällig und der vollständige ABO-Betrag sowie das erhöhte Beförderungsentgelt nach § 9 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sind zu zahlen. Bei einer Unterbrechung des ABOs verlängert sich die Mindestvertragslaufzeit um den Unterbrechungszeitraum. Ein ABO-Vertrag kann innerhalb der Mindestvertragslaufzeit nicht mit einer Unterbrechung enden.
14. Kündigung
Die Kündigung des ABOs ist zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich. Maßgeblich für die Kündigung ist der Zugang bei den LVB. Jede Kündigung bedarf der Textform bzw. kann digital im Kundenportal erfolgen. Bei einer Kündigung wird die Chipkarte nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt und ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses durch den Kunden zu vernichten. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende (nach dem 20. des laufenden Monats), kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen der Folgemonat abgebucht wird. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen ABO-Betrag abgebucht. Die LVB sind berechtigt, auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem ABO-Vertrag vom Konto abzubuchen. Gebühren für vom Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch die LVB getragen.
14.1 Kündigung durch den Abonnenten/Kontoinhaber
14.1.1 ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung kann erstmalig nach 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten erfolgen, für das ABO Flex erstmalig nach 6 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten.
14.1.2 Kündigung innerhalb der Mindestvertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit des ABO Flex wird nicht auf die Vertragslaufzeit anderer ABO-Produkte angerechnet. Die Grundlage für den günstigen ABO-Monatspreis entfällt und es erfolgt für die bereits genutzten Monate eine Nachberechnung, Diese errechnet sich bei ABO Light, ABO Basis, ABO Premium und ABO Azubi aufgrund der Differenz zwischen dem monatlichen ABO-Betrag und der Monatskarte für die entsprechenden Preisstufen. Bei Kunden des ABO LPMC wird die Differenz zur Monatskarte LPMC angesetzt. Kunden des ABO Flex werden die ausstehenden Monatspreise bis zum Erreichen der Mindestvertragslaufzeit nachberechnet. Beim ABO Basis 10 Uhr, ABO Light 10 Uhr, ABO Azubi Plus und beim ABO Senior bzw. ABO Senior Partner wird je genutztem Monat eine Nachberechnung in Höhe von 10 Euro erhoben. Die Nachberechnung entfällt aus folgenden wichtigen Gründen:
14.2 Kündigung durch die LVB
Die Kündigung eines ABO-Vertrags durch die LVB ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn:
• der Abonnent/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,
• der Abonnent gegen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen wird die Chipkarte gesperrt. Erst nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann ein neues ABO bestellt werden.
15. Fälligkeit
Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den ABO-Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem ABO-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontodeckung, Kontoauflösung oder durch einen anderen nicht von den LVB zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.
16. Rücklastschriften
Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die LVB nicht zu vertreten haben, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die LVB eine erneute Lastschrift. Die erneute Lastschrift umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem ABO-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1,05 Euro für die Zahlungsaufforderung. Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine weitere Zahlungsaufforderung. Diese beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die Bankgebühren aus den Rücklastschriften zzgl. der Bearbeitungsentgelte für die Zahlungsaufforderungen in Höhe von jeweils 1,05 Euro. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei den LVB ein, so wird der DT-ABO-Vertrag durch die LVB gekündigt (siehe Ziffer 14.2). Des Weiteren werden im Rahmen der Forderungsbeitreibung u.a. auch angefallene Gebühren (z.B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB geltend gemacht.
17. Erstattungen
Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung sind nicht möglich. § 10 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bleibt unberührt.
18. Abtretung / Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem ABO-Vertrag durch den Abonnenten / Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten / Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
19. Versandrisiko
Das Versandrisiko bei Übersendung einer Chipkarte tragen grundsätzlich die LVB. Erhält der Abonnent die Chipkarte nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich den LVB mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die Chipkarte ordnungsgemäß zugegangen ist.
20. Information zum Umgang mit personenbezogenen
Daten nach Art. 13 DSGVO Die Bereitstellung von Daten ist für den Vertragsabschluss erforderlich. Die Antragsteller (Abonnent, Sorgeberechtigter, Kontoinhaber) sind nicht verpflichtet, die Daten bereitzustellen, allerdings kann dann kein Vertragsverhältnis zustande kommen. Datenverarbeitende Stelle und damit Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist: Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Georgiring 3, 04103 Leipzig; Telefon: 0341 492 0; E-Mail: verkehrsbetriebe@L.de. Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, z. Hd. Datenschutzbeauftragter, Georgiring 3, 04103 Leipzig; E-Mail: datenschutz.verkehrsbetriebe@L.de Wir verarbeiten folgende Datenkategorien:
Wir behalten uns vor, weitere, zur Bearbeitung erforderliche, Daten zu verarbeiten. Die Daten werden zur Ausgestaltung des im Antrag konkret benannten Vertrags, zur Information über weitere Angebote und Gewinnspiele der LVB, sowie für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet. Wenn Sie uns dafür eine Einwilligung erteilt haben, verarbeiten wir Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer für die von Ihnen freigegebene Werbung bzw. Markt- und Meinungsforschung. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. f DSGVO. Unsere berechtigten Interessen bestehen in Werbung, Markt- und Meinungsforschung, sowie internen Auswertungen. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung können Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden: Druck-, Versand-, Inkasso- und Marketingdienstleister, Datenarchivierer, Mobilitätspartner, Wirtschaftsauskunftei, Unternehmen im MDV, Markt- und Meinungsforschungsinstitute sowie die Clearing-Stelle Deutschlandticket. Detaillierte Informationen über die Empfänger sind unter www.L.de/verkehrsbetriebe/agb abrufbar oder in unseren Servicestellen einsehbar. Wir haben nicht die Absicht, Ihre personenbezogenen Daten an ein Land außerhalb der Europäischen Union oder an eine internationale Organisation zu übermitteln. Die Daten werden entsprechend gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bis zu zehn Jahre gespeichert und anschließend gelöscht. Im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung haben Sie folgende Rechte:
Sorge- und Vertretungsberechtigte dürfen diese Rechte für ihre Kinder bzw. die Personen, die sie vertreten, wahrnehmen. Im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung finden, soweit in der Produktbeschreibung nicht explizit benannt (Ziffer 9), keine automatisierten Entscheidungsfindungen und kein Profiling statt. Zum Zeitpunkt der Datenerhebung sind gegenüber den beschriebenen Zwecken keine Zweckänderungen beabsichtigt.
21. Verbraucherstreitbeilegung
Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.
22. Sonstige Bestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit des restlichen Vertrages im Ganzen nicht berührt. Gerichtsstand ist soweit zulässig Leipzig. Neben diesen ABO-Bedingungen gelten auch die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV.