AGB Mietstraßenbahn- und Mietomnibusverkehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietstraßenbahn‐ und Mietomnibusverkehr der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH (nachfolgend Verkehrsbetriebe genannt).

Stand: April 2022

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die erstellten Angebote der Verkehrsbetriebe sind freibleibend. Der Besteller kann seinen Auftrag in Textform erteilen.
  2. Der Vertrag kommt erst mit der Übersendung einer Bestätigung der Bestellung in Textform durch die Verkehrsbetriebe an den Besteller zustande.

§ 2 Leistungsinhalt

  1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend.
  2. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
    a) die Erfüllung des Zwecks der Fahrt
    b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen
    c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt
    d) das Be‐/Entladen des Gepäcks sowie dessen Beaufsichtigung
    e) die Informationen über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen‐, Pass‐, Visa‐, Zoll‐ und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen

§ 3 Leistungsänderungen

  1. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss durch die Verkehrsbetriebe sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von den Verkehrsbetrieben nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich oder erheblich, aber für den Besteller zumutbar sind.
  2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind grundsätzlich nur mit Zustimmung der Verkehrsbetriebe möglich und müssen schriftlich vereinbart werden.
  3. Mehrkosten aufgrund von während der Leistungserbringung gewünschten Mehrleistungen seitens des Bestellers werden zusätzlich berechnet.

§ 4 Preise und Zahlungen

  1. Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb des angegebenen Zahlzieles ohne Abzug fällig und bargeldlos per Banküberweisung zu begleichen.
  2. Mehrkosten aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse können von den Verkehrsbetrieben dem Besteller zusätzlich berechnet werden, sofern eine erhebliche Abweichung (größer 10%) in der Kilometer und/oder Stundenleistung vorliegt.

§ 5 Preiserhöhung

  1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, sind die Verkehrsbetriebe berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
  2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für die Verkehrsbetriebe nicht vorhersehbar waren. Die Verkehrsbetriebe haben den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
  3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber den Verkehrsbetrieben vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist den Verkehrsbetrieben gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Besteller wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

  1. Rücktritt Der Besteller kann vor Fahrtantritt jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, eine Entschädigung wie folgt zu bezahlen:
    a) ab Vertragsabschluss bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10% des Gesamtpreises
    b) von 11 bis 29 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25% des Gesamtpreises
    c) bis 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50% des Gesamtpreises
    d) am Tag des Fahrtantritts 70% des Gesamtpreises Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei nicht oder in niedrigerem Umfang entstanden. Sofern der Rücktritt auf einen Umstand gründet, den die Verkehrsbetriebe zu vertreten haben oder auf eine Leistungsänderung der Verkehrsbetriebe zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar ist, fallen keine Stornokosten an.
  2. Kündigung Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er ‐ unbeschadet weiterer Ansprüche ‐ berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen sind die Verkehrsbetriebe verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht den Verkehrsbetrieben eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch die Verkehrsbetriebe

1. Rücktritt

Die Verkehrsbetriebe können unter Ausschluss der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Ausfall oder die Unpünktlichkeit des bestellten Verkehrsmittels insbesondere auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  • a) betriebsfremde Umstände, die die Verkehrsbetriebe, trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnten
  • b) Verschulden des Bestellers oder seiner Fahrgäste
  • c) Verhalten eines Dritten, das die Verkehrsbetriebe, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnten
  • d) der Fuhrpark auf Grund eines zu hohen Schadstandes über das übliche Maß hinaus geht und keine weiteren Kapazitäten zur Vertragsdurchführung zur Verfügung stehen. Auf den Haftungsausschluss können sich die Verkehrsbetriebe nur berufen, wenn sie den Besteller über die Ursache rechtzeitig, im Falle von lit. d) 10 Kalendertage vor der geplanten Fahrt, unterrichtet haben oder wenn die Ursache offensichtlich war.

2. Kündigung

Die Verkehrsbetriebe können unter Ausschluss der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entsprechend der im § 6 Abs. 1 a) bis c) genannten Ursache erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich wird, vorausgesetzt, die Verkehrsbetriebe informieren den Besteller über die Ursache oder diese war offensichtlich. Kündigen die Verkehrsbetriebe den Vertrag, steht ihnen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 8 Haftung der Verkehrsbetriebe

  • Die Verkehrsbetriebe haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
  • Die Verkehrsbetriebe haften nicht für Leistungsstörungen deren Ursachen in § 6 Abs. 1 a) bis c) benannt wurden.
  • Die Haftung der Verkehrsbetriebe bei Schadenersatzansprüchen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung ist bei Sachschäden gemäß § 23 PBefG ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderter Person 1.000,00 € übersteigt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Verkehrsbetriebe den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachen.
  • Für Schäden, insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste haften die Verkehrsbetriebe nicht, soweit sie auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
  • Von etwaigen Ansprüchen, die auf einem der in § 2 Abs. 2 a) bis e) umschriebenen Sachverhalt beruhen, stellt der Besteller die Verkehrsbetriebe und alle durch diese in die Vertragsabwicklung eingeschalteten natürlichen und juristischen Personen frei.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

1. Gepäck wird im normalen Umfang und sonstige Sachen nur nach schriftlicher Vereinbarung befördert.

2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder von seinen Fahrgästen mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 10 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste

  1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Für das Verhalten der Fahrgäste gelten die im § 4 der Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON festgelegten Verhaltensweisen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die jeweils gültige Fassung kann unter www.mdv.de oder in den Servicestellen der Verkehrsbetriebe eingesehen werden. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber den Verkehrsbetrieben bestehen in Fällen dieses Absatzes nicht.
  2. Beschwerden sind zunächst an den Fahrer und falls dieser mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, schriftlich an die Verkehrsbetriebe innerhalb von 7 Tagen zu richten. Über das Servicetelefon der Verkehrsbetriebe 0341 / 19 449 können weitere Informationen erfragt werden.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
  4. Für Schäden oder Verunreinigungen, die durch den Besteller oder seiner Fahrgäste verursacht werden, haftet der Besteller.

§ 11 Information zum Umgang mit Ihren Daten

Datenverarbeitende Stelle und damit Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz‐Grundverordnung (DSGVO) ist Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Georgiring 3, 04103 Leipzig. Kontaktdaten: Telefon 0341 492 3030 oder per E‐Mail sonderfahrten.verkehrsbetriebe@L.de. Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, z. Hd. Datenschutzbeauftragter, Georgiring 3, 04103 Leipzig oder per E‐Mail an datenschutz@L.de. Wir verarbeiten von Ihnen folgende Datenkategorien: Abrechnungsdaten, Adressdaten, Angebotsdaten, Auftragsdaten, Bankkontodaten, E‐Maildaten, Kontaktdaten, Personendaten, Rechnungsdaten, Vertragsdaten, Zahlungsdaten. Wir behalten uns vor, weitere, zur Bearbeitung erforderliche, Daten zu verarbeiten. Die Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet:

  • Bestellabwicklung für Sonderverkehr mit Mietstraßenbahnen und Mietomnibussen und Platzreservierungen
  • Durchführung von Zusatzleistungen im Sonderverkehr
  • Bearbeitung von Kundenäußerungen
  • Beauftragung von Dienstleistern

Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Vertragserfüllung) sowie lit. f (Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen). Sie haben das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung der Daten zu widersprechen, die wir aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung und zur Wahrung berechtigter Interessen verarbeiten. Ausschließlich im Zusammenhang mit der Leistungserbringung können Daten an folgende Empfänger weitergegeben werden:

  • Leipziger Stadtverkehrsbetriebe (LSVB) GmbH
  • LeoBus GmbH
  • Stadtbilderklärer

Weiterhin können die Daten zweckbezogen weitergegeben werden an Cateringfirmen und Dienstleister, die für die o. g. Zwecke beauftragt werden. Die Daten werden entsprechend gesetzlicher, vertraglicher und interner Aufbewahrungsfristen 10 Jahre nach Beendigung des Vertrags gespeichert und anschließend gelöscht. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer Daten haben Sie folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Datenkategorien sowie die Verarbeitungszwecke
  • Recht auf Berichtigung unrichtiger und Vervollständigung unvollständiger Daten
  • Recht auf Löschung für den Verarbeitungszweck nicht mehr notwendiger oder unrechtmäßig verarbeiteter Daten
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn
    - Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten
    - Sie statt einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen - die Leipziger Verkehrsbetriebe die Daten nicht mehr benötigen, Sie diese aber zur Geltendmachung von Rechten benötigen
  • Recht auf Widerspruch gegen Verarbeitungen, die im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten erfolgen
  • Recht auf Überlassung der Sie betreffenden Daten, die Sie dem Unternehmen bereitgestellt haben und Recht auf ungehinderte Übermittlung dieser Daten an einen anderen Verantwortlichen
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde Sorge‐ und Vertretungsberechtigte dürfen diese Rechte für ihre Kinder bzw. die Personen, die sie vertreten, wahrnehmen.

Die Bereitstellung der Daten ist notwendig zur Erfüllung der Leistungsabwicklung. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten bereitzustellen. Bei Nichtbereitstellung kann kein Vertrag zu Stande kommen und wir können keine Leistung für Sie erbringen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verbraucherstreitbeilegung

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Verkehrsbetriebe. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der Verkehrsbetriebe.
  2. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
  3. Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt. Die Leipziger Verkehrsbetriebe nehmen zurzeit nicht an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Eine unwirksame oder fehlende Regelung wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

§ 14 Änderungen der AGB für den Mietstraßenbahn‐ und Mietomnibusverkehr

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; das gilt nicht, wenn etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Georgiring 3, 04103 Leipzig
Registergericht: Amtsgericht Leipzig
Handelsregisternummer: HRB 699

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