Nutzungsbedingungen Flexa

Nutzungsbedingungen Flexa Bestimmungen und Besonderheiten bei der Nutzung von Flexa.

Flexa ist Teil des Angebotes der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH. Bei der Nutzung gelten die Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen im Mitteldeutschen Verkehrsverbund. Ferner gilt während des Pilotbetriebs Folgendes:

1. Pilotbetrieb

Bei Flexa handelt es sich um einen Pilotbetrieb ab dem 13.10.2019 zusätzlich zum bestehenden öffentlichen Personennahverkehr – mit technischen und organisatorischen Einschränkungen ist zu rechnen. Der Bedienzeitraum ist montags bis freitags (5 bis 0 Uhr), samstags (6 – 0 Uhr) sowie sonn- und feiertags (8 bis 0 Uhr). Schadenersatzansprüche, die aus Mängeln resultieren, die dem Pilotcharakter von Flexa geschuldet sind, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

2. Verhaltenspflichten und Kindersicherung

Der Nutzer hat folgende Verhaltenspflichten:

  • Anschnall- und Sitzpflicht
  • Mitnahme von Kindern nur auf geeigneten und zugelassenen Kindersitzen
  • Kinder dürfen während der Fahrt nicht im Kinderwagen verbleiben.

Für die Mitnahme von Kindern führt jedes Flexa-Fahrzeug in der Regel einen kombinierten Baby-/Kindersitz der Gruppe 0+/1 (von 0 bis ca. 4 Jahren, bis 18 kg Körpergewicht) und Sitzerhöhungen der Gruppe 2/3 (ab ca. 3 Jahren, ab 15 kg Körpergewicht) mit. Werden diese benötigt, ist dies bei der Buchung mit anzugeben. Die ordnungsgemäße Sicherung von Babys/Kleinkindern im kombinierten Baby-/Kindersitz der Gruppe 0+/1 obliegt den Erziehungsberechtigten. Sollte die Anzahl der verfügbaren und für die Alters- bzw. Gewichtsklasse geeigneten Kindersitze nicht ausreichen, erlaubt der Gesetzgeber in § 21 Abs. 1a Ziff. 3 lit b) der StVO ausnahmsweise auch eine Beförderung ohne geeignete Kindersitze. Es liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, ob sie für diesen Fall einen eigenen Kindersitz für ihr Kind mitbringen.

3. Beförderung von Gegenständen und Tieren

Aufgrund des in diesem Pilotbetrieb eingesetzten Fahrzeugtyps besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf die Beförderung von Gegenständen und Tieren. Die Beförderung folgender Gegenstände und Tiere kann umgesetzt werden, sofern ein Verstauen im Kofferraum möglich ist, kein weiterer Sitzplatz in Anspruch genommen wird und der Aufenthalt an einem Haltepunkt nicht über das übliche Maß verlängert wird:

  • Handgepäck (z. B. Rucksack, Umhänge-, Hand- oder Einkaufstasche)
  • Kinderwagen (ohne Kind, zusammenklappbar)
  • Rollator (zusammenklappbar)
  • Rollstuhl (ohne Person darin, zusammenklappbar)
  • Kleintier in geeigneter Transportbox

Die Beförderung erfolgt unentgeltlich. Die letztliche Entscheidung über die Mitnahme von Gegenständen und Tieren obliegt dem Fahrpersonal am Abholpunkt. Ausdrücklich nicht möglich ist die Mitnahme von Fahrrädern, Elektrorollstühlen, Tieren außerhalb eines geeigneten Behältnisses sowie Gegenständen und Tieren ohne dazugehörige Person.

4. Beförderung von Fahrgästen im Rollstuhl

Die Beförderung von Fahrgästen im Rollstuhl ist möglich. Dies ist bei der Buchung anzugeben, das Flexa-System wählt dann ein dafür geeignetes Fahrzeug aus. Die Beförderung mehrerer Personen im Rollstuhl im selben Fahrzeug ist nicht möglich. Die maximale Zahl weiterer Fahrgäste ohne Rollstuhl im selben Fahrzeug beträgt 2.

Es gelten die folgenden Maximalwerte für die Beförderung von Fahrgästen im Rollstuhl:

  • Leerabmessungen: maximal 120 x 70 cm (L x B)
  • Größe (einschließlich Insasse): maximal 125 x 80 x 130 cm (L x B x H)
  • Gewicht (einschließlich Insasse): maximal 250 kg

5. Gültigkeit von Fahrausweisen

Es gelten alle Fahrausweise, die auch in einem Linienbus des öffentlichen Personennahverkehrs im selben Bediengebiet gelten. Eine Ausnahme stellen Kurzstrecken-Fahrausweise dar. Diese sind bei Flexa bis auf Weiteres nicht gültig.

6. Buchung

Jede Fahrt mit Flexa muss vorher über die bekannt gemachten Wege gebucht werden (mittels App oder telefonisch). Ein Zustieg bei Flexa ohne Buchung ist nicht möglich – auch dann nicht, wenn bei Fahrtbeginn die nötige Anzahl von Plätzen frei ist und die Fahrgäste an das bekannte Ziel eines anderen Fahrgastes fahren wollen.

7. Halteorte

Flexa ist an die ausgewiesenen Haltestellen oder virtuellen Haltepunkte gebunden. Die entsprechenden Haltemöglichkeiten für den Ein- und Ausstieg sind bei der Buchung entsprechend auszuwählen oder werden vom System vorgegeben. Grundsätzlich kann jede beliebige Start- und Zieladresse bei der Buchung angegeben werden, wobei das System den nächstgelegenen vordefinierten Haltepunkt aussucht, welcher entfernt liegen kann. Der Fahrgast ist verpflichtet, sich bei der Buchung über seinen konkreten Abholpunkt zu informieren. Ein Halt abseits des vom System vorgegebenen Haltepunktes ist nicht vorgesehen. Unangetastet bleibt, dass ein rechtlich zulässiges und gefahrloses Halten sowie Ein- und Aussteigen zum konkreten Zeitpunkt vor Ort möglich sein muss. Die Entscheidung darüber trifft das Fahrpersonal.

8. Verweis auf den Linienverkehr

Flexa ist als Angebot konzipiert, das sich nahtlos in das bestehende ÖPNV-Angebot integriert. Dies sieht vor, dass Parallelverkehr mit dem bestehenden Linienangebot durch das System vermieden wird. Das heißt, dass das System bei einer Buchungsanfrage regulär nicht immer zu einem Fahrtangebot mit einem Flexa-Fahrzeug führt, sondern auch auf den bestehenden Linienverkehr verweisen kann, sofern dieser räumlich und zeitlich vergleichbar ist. Weiterhin verweist das System im Falle von Kapazitätsengpässen stets auf den bestehenden Linienverkehr. Maßgeblich ist dabei das Ergebnis des Fahrplanauskunftssystems LeipzigMOVE für die jeweilige vom Nutzer eingegebene Start-/Zielverbindung.

9. Abfahrtszeit

Der Fahrgast ist verpflichtet, rechtzeitig am bei der Buchung vereinbarten Haltepunkt am Straßenrand bereitzustehen und sich beim Nähern des Flexa-Fahrzeuges bemerkbar zu machen. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Abfahrtszeit auf verspätete Fahrgäste zu warten. Dies gilt auch, falls die verspätete Ankunft des Fahrgastes in der Verspätung eines Linienverkehrsmittels begründet liegt. Um den Zeitplan halten zu können und die Verzögerungen für andere Fahrgäste zu minimieren, ist es weiterhin nicht möglich, dass das Fahrpersonal am angegebenen Startpunkt nach dem Fahrgast sucht oder dem Fahrgast auf dem Weg zum Startpunkt beim Laufen oder Gepäcktragen hilft.

10. Vorzeitiger Ausstieg

Ein Fahrgast kann beim Fahrpersonal verlangen, dass er bereits vor dem Erreichen des gebuchten Ziels das Fahrzeug auf der ursprünglichen Route verlassen kann. Dabei muss gewährleistet sein, dass das Halten und der Ausstieg gefahrlos möglich sind. Die Entscheidung darüber trifft das Fahrpersonal. Ein Ausstieg abseits der vom System geplanten Route ist nicht möglich.

11. Stornierungen

Wenn ein Fahrgast seine gebuchte Fahrt nicht in Anspruch nehmen kann oder will, muss er die Fahrt möglichst frühzeitig stornieren, um unnötige Fahrten oder Umwege für andere Fahrgäste zu vermeiden.

12. Missbräuchliches Buchungsverhalten

Wenn ein Nutzer mehrfach und trotz einmaliger Aufforderung zur Unterlassung durch ein missbräuchliches Buchungsverhalten auffällt, kann das Nutzerkonto fristlos gesperrt und eine Neunanmeldung unterbunden werden. Für die Telefonbestellung, für die keine vorherige Registrierung erforderlich ist, kann der betroffene Nutzer von der Buchung ausgeschlossen werden. Ein missbräuchliches Buchungsverhalten liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Nichtantritt einer Fahrt ohne vorherige Stornierung
  • Stornierung von Fahrten mehr als 60 Sekunden nach der Buchung in übermäßiger Zahl und Frequenz
  • Buchung von nicht in Anspruch genommenen Sitzplätzen

13. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Änderungsvorbehalt

Wir sind zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Wir werden diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, wie z. B. Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, neue technische Entwicklungen oder sonstige gleichwertige Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Nutzers.

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