Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen

Auszug aus den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV-Tarif) für das Bedienungsgebiet der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH.

Stand: 1. August 2024.

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung

Bedeutung

AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

ALITA

Anruflinientaxi

AST

Anrufsammeltaxi

ATS

AzubiTicket Sachsen

Azubi

Auszubildende

BB-Anstoßverkehr

Beförderungsbedingungen des DB/NE-Anstoßverkehrs

BB DB AG

Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BT

BildungsTicket

DB

Deutsche Bahn AG

eFAW

elektronische Fahrausweise

EIU

Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen

EVO

Eisenbahn-Verkehrsordnung

EVU

Eisenbahnverkehrsunternehmen

HAVAG

Hallesche Verkehrs AG

KBS

Kursbuchstrecke(n)

LVB

Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH

MDV

Mitteldeutscher Verkehrsverbund

NE

Nichtbundeseigene Eisenbahnen

PBefG

Personenbeförderungsgesetz

PS

Preisstufe

SC

SchülerCard

SFT

Schülerferienticket

SRK

SchülerRegionalKarte

SZK

SchülerZeitKarte

TVA

Tarif- und Verkehrs-Anzeiger

TZ

Tarifzone(n)

VO-ABB

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

VU

Verkehrsunternehmen

Züge des Nahverkehrs

Abkürzung

Bedeutung

DBG

DöllnitzBahnGesellschaft

EB

Erfurter Bahn

EBx

Erfurter Bahn Express

HEX

HarzElbeExpress

IRE

Interregio-Express

MRB

Mitteldeutsche Regiobahn

RB

Regionalbahn

RE

Regional-Express

S

S-Bahn

Teil A – Einheitliche Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in den Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsverbundes aufgeführten Linien bzw. Linienabschnitten der in Teil D Anlage 1 gesondert je Verkehrsverbund aufgeführten Verkehrsunternehmen.

(2) Die Beförderungsbedingungen gelten zusammen mit den öffentlich bekannt gemachten Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsverbundes, im SPNV jedoch nur für Fahrten mit Quelle und Ziel im Verbundgebiet, und werden mit Betreten von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen bzw. besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im SPNV mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des Beförderungsvertrages.

(3) Für Reisen mit Nahverkehrszügen von bzw. nach außerhalb des Verbundraumes liegenden Zielen gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens oder – soweit vorhanden – die des verbundübergreifenden Tarifs.

(4) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt im jeweiligen Verkehrsverbund mit dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.

§2 Anspruch auf Beförderung

(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit:

  1. nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz und Allgemeines Eisenbahngesetz) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie der EVO eine Beförderungspflicht gegeben ist,
  2. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  3. die Beförderung mit den regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist,
  4. die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird, welche die Unternehmen nicht abwenden können und denen sie auch nicht abhelfen konnten und
  5. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis oder eine gültige Fahrtberechtigung vorweisen kann.

(2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des § 12 befördert.

§3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen und können aus den Fahrzeugen und von den Anlagen und Einrichtungen des Verkehrsunternehmens verwiesen werden. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

  1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
  3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
  4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben,
  5. extrem übel riechende Personen.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder bis zum 6. Geburtstag können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen ab dem 6. Geburtstag begleitet werden. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Diese üben auch das Hausrecht für das Verkehrs- bzw. Eisenbahninfrastrukturunternehmen aus. Auf deren Forderung hin sind Fahrzeuge und Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 zu verlassen.

(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der §10 Abs. 6 bleibt von dieser Regelung unberührt.

§4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals sind zu folgen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

  1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
  2. die Türen, ausgenommen die Stirnwandtüren der Schmalspurbahnen, während der Fahrt oder außerhalb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen oder sich in die Tür zu stellen, um ein Schließen dieser zu verhindern,
  3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  4. sich hinauszulehnen oder Körperteile aus den Fahrzeugen zu halten,
  5. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  6. ein durch das Betriebspersonal als besetzt erklärtes Fahrzeug zu betreten,
  7. die Benutzbarkeit der Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen (Entwerter, Fahrausweisverkaufsautomaten usw.), der Durchgänge, der Ein- und Ausstiege einzuschränken bzw. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
  8. außer in den dafür freigegebenen Bereichen zu rauchen oder Zigaretten (jeglicher Art, einschließlich elektrischer Zigaretten) zu verwenden,
  9. Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger, Musikinstrumente oder andere geräuscherzeugende Gegenstände zu benutzen, wenn dadurch andere Personen belästigt werden,
  10. in den Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen zu betteln,
  11. Fahrzeuge, Betriebseinrichtungen und Bahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen, Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu überqueren sowie Fahrzeuge, Betriebsanlagen oder -einrichtungen zu betreten, zu öffnen oder zu betätigen, die nicht zur Benutzung freigegeben sind,
  12. im Bahnhofs- bzw. Haltestellenbereich oder in Fahrzeugen Sportgeräte, insbesondere Fahrräder, Roller, Rollschuhe, Inline Skates, Skateboards oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen,
  13. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Werbe- und Informationsmaterial, Dienstleistungen, Sammlungen, Befragungen oder kulturelle Darbietungen jeglicher Art ohne Zustimmung des Verkehrs- bzw. Eisenbahninfrastrukturunternehmens anzubieten oder durchzuführen,
  14. mitgeführte Rollatoren während der Fahrt als Sitzgelegenheit oder als alleinige Haltemöglichkeit zu benutzen.

(3) Den Fahrgästen ist es nicht gestattet, in Verkehrsmitteln offene, zum sofortigen Verbrauch bestimmte Nahrungsmittel und Getränke mitzunehmen, die zur Verunreinigung von Kleidungsstücken der Fahrgäste und der Wageneinrichtung führen können.

(4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen und nur an der dazu bestimmten Fahrzeugseite betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. An Haltestellen haben die Fahrgäste ihren Zustiegswunsch gegenüber dem Fahrpersonal rechtzeitig durch eine deutlich sichtbare Warteposition anzuzeigen. In Bussen und Straßenbahnen sowie an Bedarfshalten im Eisenbahnverkehr haben die Fahrgäste ihren Ausstiegswunsch durch rechtzeitiges Betätigen der Haltewunschtaste anzuzeigen. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.

Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

Busse sind grundsätzlich am Vordereinstieg beim Fahrer zu betreten. Ausnahmen werden durch örtliche Bekanntmachung angezeigt. Dem Fahrpersonal ist unaufgefordert der gültige Fahrausweis zur Kontrolle vorzuweisen bzw. am vordersten Entwerter der Fahrausweis zu entwerten oder beim Fahrer einen Fahrausweis zu erwerben. Chipkarten mit elektronischen Fahrausweisen (im Folgenden Chipkarten mit eFAW genannt) sowie Fahrausweise mit Barcodes sind unaufgefordert an das Kartenprüf- bzw. Lesegerät zu halten, bis die Beendigung der Fahrausweisprüfung signalisiert wird. Die Fahrgäste haben darauf zu achten, dass an Doppelhaltestellen von Straßenbahnen und Bussen anfahrende zweite Züge/Wagen die Haltestelle ohne nochmaligen Halt verlassen können.

(5) Der Fahrgast kann zu den in Teil D Anlage 2 bekanntgegebenen Zeiten im Linienverkehr mit Bussen einen Halt auch zwischen den Haltestellen anmelden. Der Haltewunsch ist spätestens an der letzten vor dem Ausstiegsziel liegenden Haltestelle dem Fahrer mitzuteilen. Ein Ausstieg ist nur an der vorderen Tür (Ausnahme: Kinderwagen, Rollstuhlfahrer usw.) möglich. Ob ein außerplanmäßiger Halt im Einzelfall ermöglicht werden kann, liegt im Ermessen des Fahrers. Der Fahrpreis wird so bemessen, als würde der Fahrgast an der nächstfolgenden regulären Haltestelle aussteigen.

(6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften im Linienverkehr mit Personenkraftwagen (z.B. Anruflinientaxi, Anrufsammeltaxi) Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.

(7) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 6, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen bedarf es keiner Ermahnung.

(8) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw. -verbünde in Teil D Anlage 3 festgelegte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(9) Bei Straftaten und zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des VU haben das Personal sowie Beauftragte das Recht, nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs. 1 StPO die Personalien festzustellen und, wenn diese verweigert werden, den Fahrgast bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

(10) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 11 und des § 7 Abs. 5 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichts- bzw. Servicepersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichts- oder Servicepersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe von Ort, Fahrtrichtung und unter Beifügung des Fahrausweises bzw. einer Kopie, bei Abonnements unter Angabe der Vertragsnummer, an die Servicestelle des Verkehrsunternehmers zu richten.

(11) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw. -verbünde im Teil D Anlage 3 festgelegten Betrag zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 8 verstoßen wird.

(12) Bei den Schmalspurbahnen ist der Aufenthalt auf den Wagenbühnen während der Fahrt nur Erwachsenen und nur bei geschlossenem Bühnengeländer gestattet. Bei der Nutzung der offenen Wagen und der Wagenbühnen sind die zusätzlichen Warnhinweise zu beachten. Auf Weisung des Fahrpersonals ist der offene Wagen (z.B. bei Herannahen einer Schlechtwetterfront) zu räumen bzw. darf nicht genutzt werden.

(13) Im Fährverkehr gelten zusätzlich die Vorschriften, die auf den Fähren und an den Anlegestellen aushängen. Ohne Erlaubnis des Fährpersonals dürfen Fähren und Anleger nicht betreten bzw. verlassen werden.

(14) Bei den Bergbahnen gelten zusätzlich die Vorschriften des LSeilbG, die in den Stationen aushängen.

§5 Zuweisen von Wagen und Plätzen

(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise, die als geldwerte Belege gelten, ausgegeben. Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung der in Teil D Anlage 1 genannten Verkehrsunternehmen verkauft. Die Fahrausweise gelten in allen öffentlichen Linienverkehrsmitteln der in den Verbundtarif einbezogenen Linien; Ausnahmen bzw. Sonderregelungen enthalten die Tarifbestimmungen.

(2) Fahrausweise können auch in elektronischer Form (elektronische Fahrausweise, Abk.: eFAW) wie folgt ausgegeben werden:

  • auf einer Chipkarte mit eFAW,
  • auf Basis mobiler Endgeräte (im Folgenden HandyTicket genannt),
  • als Onlineticket.

Handy- und Onlinetickets gelten grundsätzlich nur in Verbindung mit einem in den jeweiligen Geschäftsbedingungen geregelten Kontrollmedium für die auf dem Fahrausweis angegebene Person. Ausnahmen bzw. Sonderregelungen enthalten die Tarifbestimmungen. HandyTickets müssen bereits vor Betreten des Fahrzeugs auf dem mobilen Endgerät sichtbar heruntergeladen sein.

(3) Fahrausweise sind nur gültig, wenn sie durch das Verkehrsunternehmen oder durch eine vom Verkehrsunternehmen autorisierte Stelle ausgegeben werden. Die gewerbliche bzw. entgeltliche Weitergabe von Fahrausweisen durch Dritte und deren Nutzung ist untersagt.

(4) Der Fahrgast hat sich beim Empfang des Fahrausweises zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.

(5) Fahrausweise ohne Angabe der Wagenklasse gelten in Zügen des Nahverkehrs in der 2. Wagenklasse.

(6) Der Fahrgast hat seinen Fahrausweis für die gesamte Beförderungsstrecke grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben. Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb von Anschlussfahrausweisen gemäß Tarifbestimmungen des jeweiligen Verbundes. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich den erforderlichen Fahrausweis zu lösen. Fahrzeuge oder Fahrzeugbereiche ohne Möglichkeit des Fahrausweiserwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen genutzt werden. Meldet der Fahrgast unaufgefordert, dass am Reiseantrittsbahnhof eine Fahrausweisausgabe nicht geöffnet bzw. ein Fahrausweisautomat bzw. Entwerter nicht betriebsbereit war, kann der Fahrausweis in den Nahverkehrszügen beim Kundenbetreuer/Fahrausweisprüfer erworben bzw. entwertet werden. Bei nicht betriebsbereiten Automaten am Einstiegsbahnhof kann der Kundenbetreuer zum Fahrausweisverkauf die Personaldaten des Kunden zur Überprüfung des Sachverhaltes aufnehmen. Nach Bestätigung der Automatenstörung werden die Daten des Kunden sofort gelöscht.

(7) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er die Entwertung unverzüglich und unaufgefordert entsprechend der Beförderungsstrecke an vorhandenen Entwertern vorzunehmen oder den Fahrausweis dem Betriebspersonal zur Entwertung auszuhändigen. Im Eisenbahnverkehr – außer bei den schmalspurigen Eisenbahnen – und bei den Bergbahnen sind die Fahrausweise an Entwertern auf den Stationen, falls vorhanden, zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.

(8) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebs- und Kontrollpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie die Betriebsanlagen verlassen hat.

(9) Fahrausweise, außer übertragbare Zeitkarten, dürfen nach Inanspruchnahme nicht weitergegeben werden.

(10) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 6 bis 8 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.

(11) Beanstandungen des Fahrausweises einschließlich des Entwerteraufdrucks sind sofort beim Erwerb an Fahrausweisautomaten unverzüglich bei einer Serviceeinrichtung oder der Verwaltung des Verkehrsunternehmens vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

(12) Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen. Ausgenommen hiervon sind Chipkarten mit eFAW. In diesen Fällen wird gemäß der im jeweiligen Verbund getroffenen Regelungen im Teil D Anlage 2 eine neue Chipkarte mit eFAW ausgestellt.

(13) Für Bescheinigungen, Fahrpreisbestätigungen, Duplikate usw. werden Gebühren gemäß der im jeweiligen Verbund getroffenen Regelungen im Teil D Anlage 3 erhoben.

§7 Zahlungsmittel

(1) Das Fahrgeld soll bei Barzahlung abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahr- und Zugbegleitpersonal, soweit es Fahrausweise verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 Euro zu wechseln. Vom Fahr-, Zugbegleit- und Verkaufspersonal werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent nicht angenommen. Erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen, deren Gültigkeit infrage gestellt ist, werden nicht angenommen bzw. dürfen nicht verwendet werden.

Es werden nur die am jeweiligen Fahrausweisautomaten angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt der Verkauf aus Fahrausweisautomaten im Fahrzeug, wechselt das Fahr- und Zugbegleitpersonal nicht. Hierauf hat sich der Fahrgast vor Fahrtantritt einzustellen.

(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Quittung/Überzahlgutschein über den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung/des Überzahlgutscheins bei der Verwaltung oder einer Servicestelle des ausgebenden Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt abbrechen. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.

(3) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Quittung/Überzahlgutschein über den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung/des Überzahlgutscheins bei der Verwaltung oder einer Servicestelle des ausgebenden Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt abbrechen. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen. für mobile Endgeräte gelten zum Teil abweichende Regelungen des jeweiligen Verkehrsverbundes. Im Falle der Übergabe an ein Inkassobüro hat der Fahrgast die ihm in Rechnung gestellten Inkassogebühren zu tragen.

(4) Sofern Fahrausweisautomaten auch Wechselgeldquittungen ausgeben, werden die Regelungen zur Rückerstattung nach Absatz 2 angewendet.

(5) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahr- und Zugbegleitpersonal ausgestellten Quittungen/Überzahlungsgutscheine müssen sofort vorgebracht werden.

(6) Fahrgeld ist grundsätzlich in Euro zu entrichten. Für grenzüberschreitende Linien nach Polen und Tschechien können die Verkehrsunternehmen abweichende Regelungen treffen.

§8 Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise, auch Kundenkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

  1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
  2. nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind,
  3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt/laminiert oder beklebt oder gegenüber dem Originalzustand so geändert sind, dass keine einwandfreie Prüfung möglich ist,
  4. eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben, hergestellt oder kopiert sind bzw. unrechtmäßig genutzt werden,
  5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
  6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen (z.B. nach Tarifänderungen) verfallen sind,
  8. ohne erforderliche Kundenkarte bzw. mit nicht vollständig ausgefüllter Kundenkarte oder fehlendem, fest aufgeklebten Passbild genutzt werden,
  9. erst nach Kontrollbeginn oder mehrfach, d. h. über die Anzahl der Fahrtberechtigungen hinaus entwertet sind (von Kontrollpersonal zusätzlich angebrachte Prüfzeichen zählen nicht als doppelte Entwertung) bzw. die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert wurden,
  10. personengebunden sind und keine Übereinstimmung von Vor- und Nachnamen bzw. der Nummer auf Fahrausweis und dem Nachweis für die Nutzungsberechtigung gemäß Teil B bzw. C aufweisen.

Gesperrte, nicht lesbare oder zerstörte elektronische Fahrausweise (z.B. Chipkarte mit eFAW) sind ebenso ungültige Fahrausweise. Gesperrte Fahrausweise, deren Trägermedium (Mobiltelefon, Studierendenausweis, etc.) nicht Eigentum eines Verkehrsunternehmens ist, werden nicht eingezogen.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Berechtigungsnachweis oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Berechtigungsnachweis oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

(3) Für eingezogene Fahrausweise wird auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung oder eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.

(4) Das Verkehrsunternehmen kann einen eingezogenen Fahrausweis aus Billigkeit an den Fahrgast zurückgeben. Der Fahrgast ist für das Abholen des Fahrausweises selbst verantwortlich bzw. hat die dadurch anfallenden Kosten selbst zu tragen.

§9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er

  1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
  2. einen gesperrten oder zerstörten elektronischen Fahrausweis vorweist,
  3. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
  4. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 7 entwertet hat oder entwerten ließ,
  5. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
  6. Ermäßigungen in Anspruch nahm, ohne dass dazu die entsprechende Berechtigung vorgezeigt werden kann oder
  7. für einen mitgeführten Hund, ein mitgeführtes Fahrrad oder eine mitgeführte Sache, soweit sie entgeltpflichtig gemäß der Tarifbestimmungen sind, keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1, 4 und 7 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat sich bei Aufforderung durch das Prüfpersonal diesem gegenüber mittels eines amtlichen Personaldokuments mit Lichtbild zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Unternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro erheben. Das Unternehmen kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.

(4) Die ausgestellte Fahrgeldnachforderung bzw. die Quittung für das erhöhte Beförderungsentgelt berechtigt zur Fahrt im gleichen Verkehrsmittel (ohne Umstieg) maximal bis Fahrtende, jedoch nur innerhalb des jeweiligen Verbundraumes. Im MDV gelten abweichende Regelungen gemäß Teil D Anlage 2. Für den SPNV gelten die Regelungen lt. EVO.

(5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 6 auf den im Teil D Anlage 3 genannten Betrag, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Servicestelle des Verkehrsunternehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte bzw. der Ermäßigungsberechtigung war. Soweit § 12 Abs.3 EVO für Fahrten mit der Eisenbahn günstigere Regelungen vorsieht, bleiben diese unberührt.

(6) Erfolgt keine sofortige Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes beim Fahrausweisprüfer, kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß Teil D Anlage 3 erhoben oder die Forderung an ein vom Verkehrsunternehmen beauftragtes Inkassounternehmen übergeben werden. Wenn der Fahrgast für die durch das Verkehrsunternehmen oder den Fahrausweisprüfer ausgestellte Zahlungsaufforderung eine Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen (abweichende Regelungen im MDV siehe Teil D Anlage 2) ab Zugang der Zahlungsaufforderung nicht einhält, kann für jede weitere Zahlungsaufforderung ein pauschalierter Betrag gemäß Teil D Anlage 3 erhoben werden. Im Falle der Übergabe an ein Inkassobüro erhält der Fahrgast keine weitere Mahnung und hat sämtliche ihm nach Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen in Rechnung gestellte Inkassogebühren zu tragen. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Abs. 1 BGB bleiben unberührt. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgelts zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen.

(7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmens unberührt.

§10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

(2) Für nicht benutzte Einzelfahrausweise, Mehrfahrtenkarten, Tageskarten sowie weitere in den Tarifbestimmungen von der Erstattung ausgenommene Tarifarten wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet. Im MDV gelten abweichende Regelungen gemäß Teil D Anlage 2. Ebenso ist eine Teilerstattung des Fahrpreises für Personen, die auf Gruppenfahrausweisen ihre Fahrt nicht angetreten haben, ausgeschlossen.

(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf formlosen Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten in der jeweiligen Preisstufe – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur dann und nur bei persönlichen Zeitkarten (nicht übertragbar) berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgasts vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zum Normaltarif zugrunde gelegt.

Für Abo- und Jahreskarten sowie für Zeitkarten des Übergangstarifs für Fahrten zwischen ZVON und VVO Verbundraum sind auch die Angaben in den Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsverbundes zu beachten.

(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung oder Servicestelle des Unternehmens, bei welchem der Fahrausweis erworben wurde, zu stellen. Bei EVU sind die Anträge innerhalb von sechs Monaten einzureichen.

(5) Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungsentgelt gemäß Teil D Anlage 3 sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die der Unternehmer zu vertreten hat.

(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.

(7) Fahrgeld für abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung; für Chipkarten mit eFAW gelten davon abweichende Regelungen gemäß Teil D Anlage 2.

§11 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
  3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und behinderten Fahrgästen in Rollstühlen richtet sich nach den Vorschriften des § 2.

Die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw. Kind im Kinderwagen hat Vorrang vor der Fahrradbeförderung. Die Mitnahme von Fahrrädern einschließlich Kinderfahrräder, Fahrradanhänger, Liegeräder, Tandems, E-Bikes (Fahrräder mit elektrischer Trethilfe) und zusammengeklappte elektrische Tretroller wird gestattet, wenn die Voraussetzungen zur Beförderung dazu gegeben sind.

Es dürfen nur so viele Fahrräder mitgenommen werden, wie ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste möglich ist. Dreirädrige Fahrräder, Fortbewegungsmittel mit Verbrennungsmotor, Mofas, Lastenfahrräder und mit besonderen Zuggeräten verbundene Rollstühle (Minibike, Minitrack) sowie nicht zusammengeklappte, zulassungs- oder versicherungspflichtige Fahrzeuge sind grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen. Bei Mitnahme von Fahrrädern in Fahrradbusanhängern, Fahrradträgern am Heck von Bussen und Gepäckwagen schmalspuriger Eisenbahnen sind Gepäcktaschen, Fahrradkörbe sowie Gepäckstücke jeglicher Art durch den Fahrgast vom Fahrrad vor dem Beladen zu entfernen.

(4) Rollstühle (einschl. Elektrorollstühle) und vergleichbare zugelassene Hilfsmittel werden nur dann befördert, wenn die Voraussetzungen gemäß Teil D Anlage 2 gegeben sind. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen sowie mobilitätseingeschränkte Menschen mit orthopädischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl, Rollator) nicht zurückgewiesen werden, sofern es die Bauart des Fahrzeuges zulässt und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt. Das Betätigen von Einstiegsrampen ist nur dem Fahrpersonal gestattet.

Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.

(5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Große Rucksäcke sind vor Betreten des Fahrzeuges abzunehmen. Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit dem Kinderwagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinderwagen am entsprechend gekennzeichneten Platz abstellen. Rollstühle sind rückwärts in Fahrtrichtung abzustellen.

Der Fahrgast haftet für alle Schäden durch Mitführen, unzweckmäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder unvollständige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache in den Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeugen der Verkehrsunternehmen.

(6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

(7) In Teil D Anlage 2 können weitergehende Regelungen zu den Absätzen 3, 4 und 5 enthalten sein.

§12 Beförderung von Tieren

(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die nicht in geeigneten Behältern mitgenommen werden, sind an einer kurzgehaltenen Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen.

(3) Blindenführ- und Assistenzhunde, die eine Person begleiten, sowie in Ausbildung befindliche Blindenführ- und Assistenzhunde müssen Führhundgeschirr bzw. -decke tragen und sind von der Maulkorbpflicht befreit.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

(6) Bei Verstoß gegen Absatz 2, 4 und 5 wird ein Betrag nach Teil D Anlage 3 erhoben. Für Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden, haften Tierhalter oder Tierhüter.

§13 Fundsachen

(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das zuständige Fundbüro des Unternehmens gegen Zahlung eines Entgelts gemäß Teil D Anlage 3 für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

(2) Fundsachen können nach einer Aufbewahrungsfrist von höchstens sechs Monaten einem Fundbüro übergeben werden. Die Fundsachenaufbewahrung ist beim zuständigen Verkehrsunternehmen zu erfragen.

§14 Haftung

(1) Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei einem vom Unternehmen verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten gilt die vorgenannte Begrenzung der Haftung im jeweiligen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021-782 und Verordnung (EU) 181/2011 nicht.

(2) Die Unternehmen haften für Schäden, die durch mitgeführte Sachen oder Tiere verursacht werden, lediglich im Rahmen der Betriebsgefahr. Die Unternehmen behalten sich vor, den Besitzer bei Schädigung Dritter in Regress zu nehmen. Auf den schmalspurigen Eisenbahnen haften sie nicht für Schäden, die durch den Dampfbetrieb allgemein in Fahrzeugen besonders bei Nutzung der offenen Aussichtswagen und der offenen Wagenbühnen entstanden sind (z.B. Verschmutzung der Kleidung, des Gepäcks, des Kinderwagens).

§15 Videoüberwachung

Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere zur Aufklärung und Prävention von Straftaten, der Rekonstruktion von Unfällen in den Verkehrsmitteln und der Kontrolle der Fahrgastwechsel behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahrgasträume und Betriebsanlagen mit Videoanlagen zu überwachen. Die Daten werden durch das Verkehrsunternehmen erhoben, welches die Verkehrsleistung erbringt. Durch die Unternehmen wird der Missbrauch der Daten ausgeschlossen. Fahrzeuge, in denen eine Videoüberwachung erfolgt, sind besonders gekennzeichnet.

§16 Ausschluss von Ersatzansprüchen

(1)  Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Unternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden.

(2) Ausnahmen stellen die jeweils geltenden Kundengarantien der Verkehrsunternehmen und Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021-782 dar. Diese und weitergehende Ansprüche (z. B. Erstattungen oder Entschädigungen bei Zugausfall oder -verspätungen) gemäß § 11 EVO bei einer Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Teil D Anlage 4 geregelt.

(3) Die im Teil D Anlage 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der

söp Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
(Webseite: www.soep-online.de)

nach Maßgabe der Regelungen dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Verbraucherschlichtungsstelle kann kontaktiert werden, wenn einer Beschwerde eines Fahrgastes in Textform durch eines dieser Verkehrsunternehmen nicht abgeholfen wurde. Die übrigen Verkehrsunternehmen nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§17 Datenschutz

Kunden werden nach den Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung bei der Erhebung über den Zweck und den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten sowie über die verantwortliche Stelle inklusive deren Kontaktdaten informiert.

§ 18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.

Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV

Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen sowie für die Mitnahme von Sachen und Tieren innerhalb der im öffentlichen Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs im gesamten Verbundraum sowie im Straßenbahnverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (außer Sonderlinienverkehr, für den kein MDV-Tarif festgesetzt ist) in den unter 1 a) bis c) aufgelisteten Landkreisen und Städten eingesetzten Fahrzeugen der im Teil A § 1 – Geltungsbereich – aufgeführten VU. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem VU im Namen und auf Rechnung ab, welches diese Linie bedient (Teil D, Anlagen 1 und 5).

1 Verbundtarifgebiet

Das Tarifgebiet umfasst im Bundesland Sachsen-Anhalt, Freistaat Sachsen und Freistaat Thüringen für die im öffentlichen Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs sowie für den Straßenbahn- und Omnibuslinienverkehr:

  • die Landkreise Saalekreis, Burgenlandkreis, Leipzig, Nordsachsen und Altenburger Land
  • die Städte Halle (Saale) und Leipzig
  • MDV-Tarifzone 279 (Könnern) mit den von der OBS GmbH und der Abellio Rail-Mitteldeutschland GmbH bedienten Haltepunkten:
    • Garsena, Dorfstraße
    • Garsena, Hallesche Straße
    • Könnern, Schulzentrum
    • Könnern, Platz des Friedens
    • Könnern, Tankstelle
    • Könnern, Bahnhof

und NUR für die im öffentlichen Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs – die Landkreise Wittenberg und Anhalt-Bitterfeld sowie die Stadt Dessau-Roßlau.

Das Tarifgebiet gliedert sich in Tarifzonen (TZ), die jeweils durch eine Nummer gekennzeichnet sind. Nachfolgende Anlagen im Teil D enthalten Informationen zum Tarifgebiet:

  • Anlage 8 – Tarifzonenplan (in der Umschlagrückseite)
  • Anlage 9 – Übersicht der Grenzhaltestellen im Verbundraum

2 Fahrausweis, Fahrpreise, Tarifänderung, Fahrausweiserwerb

2.1 Fahrausweise

Entsprechend dem Tarif werden ausgegeben:

  • Einzelfahrkarten, 4-Fahrtenkarten und 24-Stunden-Karten (Plus) jeweils für Erwachsene und für Kinder vom Schuleintritt (Punkt 4.1) bis einschließlich 14 Jahren
  • Extrakarten für größere Gegenstände (Punkt 5.2), Fahrräder (Punkt 5.3), Tiere (Punkt 5.4)
  • Zeitkarten (auch im Abonnement)
  • sonstige Fahrausweise gemäß Teil C.

2.2 Fahrpreise

Die Fahrpreise ergeben sich grundsätzlich aus dem gewünschten Fahrausweissortiment nach Punkt 3 und der Preisstufe, gemäß Teil D, Anlage 7 – Fahrpreise. Die Preisstufe ergibt sich aus der Anzahl der zu befahrenden zusammenhängenden TZ. Werden mehr als sieben TZ befahren, so ist der Fahrpreis für sieben Preisstufen (Netz) zu entrichten. Werden bei einer Fahrt TZ mehrmals berührt, zählen diese für die Ermittlung der Preisstufen nur einmal. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Tarifzonengrenze (Grenzhaltestelle) liegt, so zählt diese Haltestelle zu der Tarifzone, in der die Fahrt durchgeführt wird. Einzel- und 4-Fahrtenkarten werden auch für Kurzstrecken ausgegeben.

Für die in den Landkreisen verkehrenden Stadtverkehre Altenburg, Bad Düben, Bad Lausick, Brandis, Borna, Colditz, Delitzsch, Eilenburg, Grimma, Merseburg, Mücheln, Naumburg, Oschatz, Querfurt, Schmölln, Torgau, Weißenfels, Wurzen und Zeitz (gemäß Linienverzeichnis Teil D, Anlage 5) einschließlich der gleichlaufenden Streckenabschnitte des Regionalbusverkehrs und der Nahverkehrsverbindungen im Eisenbahnverkehr in den oben benannten Städten ist der Fahrpreis der Preisstufe für Stadtverkehre anzuwenden. Die Haltestellen im Einzugsbereich der Stadtverkehre sind besonders gekennzeichnet.

2.3 Tarifänderungen

Fahrausweise sind grundsätzlich nur innerhalb der Tarifperiode gültig, für die der Fahrausweis verkauft wurde. Tarifänderungen werden gesondert veröffentlicht. Bei einer Tarifänderung gelten nachfolgende Anerkennungsregelungen ab dem ersten Gültigkeitstag des neuen Tarifs. Alle Fahrausweise, die preislich nicht erhöht werden, können auch weiterhin verwendet werden.

Bei Fahrausweisen, die preislich verändert werden, gelten nachfolgende Regelungen Einzel-, 4-Fahrten-, Extra- und 24-Stunden-Karten ∙ Anerkennung bis Jahresende*.

Wochen- und Monatskarten

  • Anerkennung bis zum Ablauf der zeitlichen Gültigkeit

Abo-Karten

  • bei monatlicher Zahlung mit Tarifanpassung neuer Preis
  • bei jährlicher Zahlung Anerkennung bis zum Ablauf des gezahlten Jahresbetrages (Einmalzahlung)

* bei Tarifänderung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres max. sechs Monate nach Tarifanpassung

2.4 Fahrausweiserwerb

Fahrausweise können im Vorverkauf an unternehmenseigenen Verkaufsstellen, in Agenturen, an Fahrausweisautomaten und beim Fahrpersonal im Regionalbusverkehr erworben werden. Für den Fahrausweiserwerb im Abonnement, auf Chipkarte, über Mobiltelefon oder Internet gelten besondere Bedingungen (Teil D, Anlagen 11a und 12). Grundsätzlich ist in den Fahrzeugen nur ein eingeschränktes Fahrausweissortiment erhältlich. An Fahrausweisautomaten in den Fahrzeugen sind nur bereits entwertete Fahrausweise zur sofortigen Fahrt erhältlich (außer 4-Fahrtenkarten).

Besonderheit bei den mobilen Fahrausweisautomaten in den Fahrzeugen der HAVAG: Diese Fahrausweisautomaten haben kein eingeschränktes Fahrausweissortiment und die dort erworbenen Fahrausweise müssen entwertet werden. Undatierte bzw. zur Entwertung vorgesehene Fahrausweise sind bei/vor Fahrtantritt zu entwerten (an Entwertern in den Verkehrsmitteln; bei den EVU an Entwertern auf den Bahnsteigen), sofern sie nicht entwertet oder mit festgelegter bzw. im eTicket hinterlegter Gültigkeit ausgegeben werden. Auf den Fahrausweisen sind entsprechende Entwerterfelder aufgebracht.

3 Fahrausweissortiment

3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten

Einzelfahrkarten und Abschnitte von 4-Fahrtenkarten sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar und gelten vom Zeitpunkt der Entwertung an entsprechend der zeitlichen und räumlichen Gültigkeit mit Umsteigeberechtigung. Wird bei der Preisstufenwahl die zeitliche Gültigkeit überschritten, so ist die nächsthöhere Preisstufe zu wählen. Eine Kombination von Einzelfahrkarten oder Abschnitten der 4-Fahrtenkarte untereinander ist unzulässig.

3.1.1 MDV-Hopperticket

Das MDV-Hopperticket wird über Mobiltelefondienste als relationsbezogene Einzelfahrt oder Hin- und Rückfahrt bis einschließlich Preisstufe 6 angeboten. Es gilt montags bis freitags ab 9 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags (auch Buß- und Bettag und Heilige Drei Könige) ab 0 Uhr jeweils bis 4 Uhr des Folgetages. Zusätzlich können bis zu 3 Kinder bis einschließlich 14 Jahren kostenfrei mitgenommen werden. Rückfahrten innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer einer Einzelfahrtberechtigung sind ausgeschlossen.

3.2 Einzel- und 4-Fahrkarten Kurzstrecke

Kurzstreckenfahrkarten berechtigen ab dem Zeitpunkt der Entwertung zur Fahrt ohne Umsteigen

  • in den städtischen Straßenbahnen und Bussen bis zu 4 Haltestellen (Einstiegshaltestelle zählt nicht mit),
  • in den Regionalbussen und den Zügen der Döllnitzbahn bis zu vier Entfernungskilometer mit Toleranzen, wobei diese maximal zwei Entfernungskilometer betragen,
  • in den Zügen des Nahverkehrs grundsätzlich zwischen zwei benachbarten Haltestellen, wobei planmäßig durchfahrene und nicht bediente Haltestellen mitgezählt werden bzw. die vier Entfernungskilometer (mit max. zwei Entfernungskilometern Toleranz) nicht überschritten werden dürfen; für die Züge der Döllnitzbahn gilt dieser Punkt nicht,
  • für Fahrten innerhalb der unterirdischen Haltepunkte im Citytunnel Leipzig gilt die Kurzstreckenfahrkarte für alle 4 Haltestellen, das heißt zwischen den Tunnelendpunkten Leipzig Hbf (tief) und Leipzig Bayerischer Bahnhof.

Eine Übersicht benachbarter Haltestellen der Eisenbahnunternehmen im MDV, bei denen die Anwendung des Kurzstreckentarifs ausgeschlossen ist, enthält die Anlage 10 im Teil D.

Für den Übergang zwischen der TZ 110 (Leipzig) und 210 (Halle) und einer angrenzenden regionalen TZ wird für die Kurzstrecke grundsätzlich der Tarif der mitbenutzten städtischen TZ 110 (Leipzig) bzw. TZ 210 (Halle) zu Grunde gelegt.

Im Bereich der Stadt- und Regionalverkehrslinien der VU sowie in den Nahverkehrszügen in den Städten Altenburg, Bad Düben, Bad Lausick , Brandis , Borna, Colditz, Delitzsch, Eilenburg, Grimma, Merseburg, Mücheln, Naumburg, Oschatz, Querfurt, Schmölln, Torgau, Weißenfels, Wurzen und Zeitz besteht kein Kurzstreckentarifangebot.

3.3 24-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten Plus

24-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten Plus berechtigen zur Fahrt vom Zeitpunkt der Entwertung an 24 Stunden. Sie sind nach erstmaligem Fahrtantritt nicht übertragbar. 24-Stunden-Karten können für eine plus max. vier Personen erworben werden. Maximal eine Person kann durch einen Hund ersetzt werden.

Bei 24-Stunden-Karten Plus für die TZ 110 (Leipzig) können zusätzlich bis zu 3 Kinder kostenfrei mitgenommen werden.

3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis

Zeitkarten werden für alle Preisstufen einschließlich der Stadtverkehre in den Landkreisen ausgegeben. Alle nachfolgend aufgeführten Zeitkarten gelten entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer innerhalb des auf der Zeitkarte angegebenen Geltungsbereichs zu beliebig häufigen Fahrten. Abweichend davon gelten bei Ausgabe von Fahrausweisen ohne Vertragsverhältnis auf Chipkarte die Regelungen laut Teil D Anlage 12.

3.4.1 Wochenkarten

Wochenkarten sind übertragbar und gelten entsprechend Datumsaufdruck an 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen und sind bis 4 Uhr des 8. Kalendertages gültig.

3.4.2 Monatskarten

Monatskarten, außer Leipzig-Pass-Mobilcard, sind übertragbar. Sie gelten entsprechend Datumsaufdruck ab dem 1. Gültigkeitstag bis 4 Uhr des gleichen Kalendertages des Folgemonats. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4 Uhr des 1. Kalendertages des zweiten Folgemonats.

Bei Monatskarten Leipzig-Pass-Mobilcard – für TZ 110 (Leipzig) ist die Nummer des Berechtigungsnachweises (Leipzig-Pass) vor Fahrtantritt auf die Leipzig-Pass-Mobilcard zu übertragen. Der Leipzig-Pass ist als Berechtigungsnachweis bei Kontrollen vorzulegen.

3.4.3 Abo-Karten

Abo-Karten gelten für eine Person und werden mit einer Mindestlaufzeit von 12 aufeinander folgenden Monaten nach Preisstufen zu nachstehend aufgeführten Nutzungsmöglichkeiten angeboten.

a) ABO Light ist ein persönliches, nicht übertragbares Abonnement. Der Nachweis für die Nutzungsberechtigung muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) erbracht werden.

ABO Light 9 Uhr für TZ 210 (Halle) sowie ABO Light 10 Uhr für TZ 110 (Leipzig) gelten zeitlich eingeschränkt jeweils montags bis freitags ab 9 bzw. 10 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12. gilt es ganztägig.

Das ABO Light in der TZ 210 (Halle) bzw. TZ 110 (Leipzig), das ABO Light 9 Uhr sowie ABO Light 10 Uhr kann durch folgende 3 Bausteine erweitert werden (einzeln oder in Kombinationen):

  • Baustein Übertragbarkeit: Mit diesem Baustein wird das jeweilige ABO Light zu einem übertragbaren ABO.
  • Baustein Mitnahme 1 Erwachsener: Montags bis freitags zwischen 17 und 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12. kann ganztägig 1 Erwachsener mitgenommen werden. Der Erwachsene kann durch einen Hund ersetzt werden. Die entgeltliche Mitnahme von Sachen fällt nicht unter diese Regelung.
  • Baustein Mitnahme 3 Kinder: Montags bis freitags zwischen 17 und 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12. können ganztägig drei Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren mitgenommen werden. Maximal eine Person kann durch einen Hund ersetzt werden. Die entgeltliche Mitnahme von Sachen fällt nicht unter diese Regelung.

Bausteine können nicht mehrfach erworben werden.

Abo-Kunden, welche die Bausteine „Mitnahme 1 Erwachsener“ und „Mitnahme 3 Kinder“ erworben haben, können insgesamt max. 1 Person durch einen Hund ersetzen.

b) ABO Basis ist ein übertragbares Abonnement.

Für die Mitnahme weiterer Personen gilt folgende Regelung: montags bis freitags zwischen 17 Uhr und 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12. können ganztägig bis zu vier Personen, von denen max. eine Person älter als 14 Jahre sein darf, mitgenommen werden. Maximal eine Person kann durch einen Hund ersetzt werden. Die entgeltliche Mitnahme von Sachen fällt nicht unter diese Regelung. ABO Basis 9 Uhr für TZ 210 (Halle) sowie ABO Basis 10 Uhr in TZ 110 (Leipzig) gelten zeitlich eingeschränkt jeweils montags bis freitags ab 9 bzw. 10 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12. gelten sie ganztägig, die Mitnahmeregelung entsprechend vorgenannten Absatz.

c) ABO Premium ist ein übertragbares Abonnement und gilt samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12. im gesamten MDV.

Für die Mitnahme weiterer Personen gilt folgende Regelung: Ganztags können drei Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren und maximal ein Hund mitgenommen werden. Montags bis freitags zwischen 17 Uhr und 4 Uhr des Folgetages, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31.12. gilt die Mitnahme einer weiteren Person ohne Altersbeschränkung. Die entgeltliche Mitnahme von Sachen fällt nicht unter diese Regelung.

d) ABO Senior bzw. ABO Senior Partner sind verbundweit gültige, persönliche, nicht übertragbare Abonnements für Personen ab 65 Jahren. Der Nachweis für die Nutzungsberechtigung muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) erbracht werden. Das ABO Senior Partner (maximal eine Karte) kann ausschließlich in Verbindung mit einem ABO Senior erworben werden und die Abbuchung beider Abo-Beträge ist nur über ein Konto möglich. Die Nutzung der Abo-Karten kann getrennt erfolgen.

Zusätzlich können ganztags drei Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren und maximal ein Hund mitgenommen werden. Bei Eisenbahnunternehmen ist die Nutzung der 1. Klasse ohne Aufpreis nur für Personen ab 17 Uhr gestattet. Die entgeltliche Mitnahme von Sachen fällt nicht unter diese Regelung. Der Preis richtet sich nach der jeweiligen Wohnort-Tarifzone (Teil D, Anlage 7).

e) ABO Leipzig-Pass-Mobilcard (ABO LPMC) ist ein persönliches, nicht übertragbares Abonnement für die Tarifzone 110 (Leipzig). Der Nachweis für die Nutzungsberechtigung muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) und durch einen gültigen Leipzig-Pass erbracht werden.

Die Mitnahmeregelung/verbundweite Regelung gilt im gesamten MDV-Gebiet, wenn in mindestens einem der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen gesetzlicher Feiertag ist (auch Buß- und Bettag, Weltkindertag und Heilige Drei Könige). Die Mitnahme weiterer Personen muss bereits vor der Fahrt geregelt sein.

Die Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines Abonnements sind in der Anlage 11a im Teil D geregelt.

3.4.4 ABO Flex

Das ABO Flex wird als persönliches, nicht übertragbares Abonnement für eine Person mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten zu nachstehend aufgeführten Nutzungsmöglichkeiten angeboten. Der Nachweis für die Nutzung muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild erbracht werden.

• Der Abonnent erhält für einen monatlichen Abo-Preis eine Chipkarte als Basiskarte für den Erwerb von Fahrausweisen. Abweichend davon erhalten Abonnenten der LVB, welche MOVE+ nutzen, keine Chipkarte.

• Die Chipkarte beinhaltet keine eigenständige Fahrtberechtigung, sondern gilt ausschließlich im Zusammenhang mit einer der nachstehend aufgeführten entwerteten Fahrausweise mit Ausnahme der MOVE+-Abonnenten der LVB.

• Die Chipkarte berechtigt zum rabattierten Erwerb von Fahrausweisen. Bei ausgewählten Verkehrsunternehmen erfolgt eine bargeldlose Ausgabe von Fahrausweisen im Rahmen des Abonnements an stationären und mobilen Fahrausweisautomaten sowie an Servicestellen. Bei allen anderen Verkehrsunternehmen werden rabattierte Fahrausweise gegen sofortige Zahlung ausgegeben.

Nachstehend aufgeführte Fahrausweise sind gegenüber dem regulären Fahrpreis rabattiert

  • Einzelfahrkarte – keine 4-Fahrtenkarten
  • Einzelfahrkarte Kurzstrecke
  • Extrakarte

Kunden des ABO Flex können rabattierte und unrabattierte Fahrausweise – alternativ zur Nutzung der Chipkarte – bargeldlos über Mobiltelefondienst erwerben, wenn die Voraussetzungen nach Teil D, Anlage 12 erfüllt werden und eine Mobilfunknummer zur Identifikation hinterlegt wird. Die Rechnungsstellung erfolgt auch in diesem Fall im Rahmen der monatlichen Abrechnung durch den Vertragspartner, nicht über die Mobilfunkrechnung.

Die Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung des ABO Flex sind in der Anlage 11a im Teil D geregelt.

3.5 Zeitkarten für Schüler/Auszubildende/Studenten

3.5.1 Allgemeine Bedingungen

Es werden Wochenkarten Azubi, Monatskarten Azubi und Abo-Karten Azubi ausgegeben. Diese können genutzt werden von:

1. schulpflichtigen Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (unter 15 Jahre);

2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres

a) Schüler und Studenten im Vollzeitstudium öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater

  • allgemeinbildender Schulen,
  • berufsbildender Schulen,
  • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
  • Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;

b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderfähig ist;

c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;

d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 Handwerksordnung, ausgebildet werden;

e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariates vor, während oder im Anschluss an eine staatliche geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten.

Personen, die sich im Referendariat befinden, erhalten keine Zeitkarten für Schüler/Auszubildende/Studenten. Zeitkarten für Schüler/Auszubildende/Studenten sind nicht übertragbar und es besteht keine Möglichkeit einer Mitnahme weiterer Personen. Die Berechtigung für die Inanspruchnahme einer Ermäßigung ist nachzuweisen. In den Fällen

  • nach Punkt 1 und 2 bei Schülern allgemeinbildender Schulen durch einen Schülerausweis oder einer von der Schule abgestempelten Kundenkarte (Ausgabe durch VU),
  • nach Punkt 2 Buchstabe a) bis g) durch Vorlage einer Bescheinigung einer Bildungseinrichtung sowie
  • nach Punkt 2 Buchstabe h) durch Vorlage eines Freiwilligenausweises und einer durch die eingetragene Einsatzstelle abgestempelten Kundenkarte (Ausgabe durch VU) mit Lichtbild.

Die Nachweise (Schülerausweis, Kundenkarte) müssen grundsätzlich mit

  • Personaldaten, bestehend aus Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, nicht ablösbar, fest aufgeklebtem Lichtbild; sofern kein Lichtbild vorgesehen ist, kann die Personifizierung durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild nachgewiesen werden,
  • einer auf die Zeitkarte übertragbaren Ausweisnummer,
  • einem vollständig ausgefüllten Bestätigungsnachweis (für max. ein Schul-/Ausbildungsjahr) der Bildungseinrichtung versehen sein. Von der Ausweisnummer sind die letzten sechs Stellen oder das Geburtsdatum auf die Zeitkarte unauslöschlich zu übertragen (außer bei Abo-Karten).

Grundschüler (1. bis 4. Klasse) im Besitz einer SC, die eine Schule in der Stadt Leipzig besuchen, müssen die Ermäßigungsberechtigung mittels einer von der Schule abgestempelten Kundenkarte nachweisen. Die Ermäßigungsnachweise gelten längstens ein Schul-/ Ausbildungsjahr. Eine Ausnahme bilden Schülerausweise allgemeinbildender Schulen mit fest aufgedrucktem Gültigkeitszeitraum.

3.5.2 Abo-Karten für Schüler, Auszubildende und Studierende

Abo-Karten für Personen nach Punkt 3.5.1 sind persönliche, nicht übertragbare Fahrausweise und werden mit einer Mindestlaufzeit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten nach Preisstufen zu nachstehend aufgeführten Nutzungsmöglichkeiten angeboten.

a) ABO Azubi
Die Ausgabe erfolgt nach durchfahrenen Preisstufen ohne weitere zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten.

b) ABO Azubi Plus
Die Ausgabe erfolgt nach Preisstufen. Es enthält folgende zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten:

  • MDV-weite montags bis freitags Gültigkeit:
    ab 14 Uhr bis 4 Uhr Folgetag, an Samstagen, Sonn-, Feiertagen sowie am 24. und 31.12. ganztägig in Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen.
  • 2-Wege-Option: bei unterschiedlichen TZ-Wegen vom Wohnort zum/r Ausbildungsbetrieb/ Ausbildungsstätte (Schule) wird nur der Weg mit der größeren Anzahl von Tarifzonen bezahlt. Voraussetzung ist für das aktuelle Ausbildungsjahr ein Nachweis der Ausbildungsstätte (Schule) und des Ausbildungsbetriebs über die Kundenkarte.

Die Abo-Karten für Auszubildende werden mit monatlicher bzw. jährlicher Zahlung ausgegeben. Bei jährlicher Zahlung wird ein entsprechender Rabatt laut Anlage 11a im Teil D gewährt. Wird der Vertrag bei einer jährlichen Zahlung innerhalb des laufenden Jahres gekündigt oder die Art der Zahlweise gewechselt, entfällt der zusätzliche Rabatt. Die Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines Abonnements sind in der Anlage 11a im Teil D geregelt.

3.6 Schülerkarten

Die Berechtigung für die Inanspruchnahme der nachstehenden Schülerkarten ist durch einen Schülerausweis oder eine Kundenkarte entsprechend Punkt 3.5.1 nachzuweisen. Der entsprechende Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen.

Bei SZK/SRK ist der Nachweis mittels Kundenkarte bzw. mittels Schülerausweis nach Punkt 3.5.1 erforderlich. Abweichend zu Punkt 3.5.1 benötigen Schüler bis einschließlich 14 Jahre auf ihrer Kundenkarte keinen Schulstempel.

Die Ausgabe von Schülerkarten erfolgt bei ausgewählten VU. Schülerkarten sind bei ausgewählten VU auch im freien Verkauf erhältlich. Die Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung von Schülerkarten im freien Verkauf sind in der Anlage 11a im Teil D geregelt.

Die Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung von Schülerkarten auf Grundlage der Schülerbeförderungssatzung sind in der Anlage 11b im Teil D geregelt.

3.6.1 SchülerZeitKarte (SZK) im MDV-Gebiet

Die SZK wird grundsätzlich als personengebundener, nicht übertragbarer Fahrausweis an Schüler ohne eigenes Einkommen für den gewählten Zeitraum ausgegeben. Das Angebot gilt nicht in den Sommerferien. Der Preis pro Woche/ Monat entspricht dem Preis der vergleichbaren Azubikarte (ohne Abo) entsprechend der Preisstufenwahl.

3.6.2 SchülerRegionalKarte (SRK) für den sächsischen und thüringischen Teil im MDV-Gebiet

Die SRK wird grundsätzlich als personengebundene, nicht übertragbare Fahrkarte an Schüler ohne eigenes Einkommen für den gewählten Zeitraum ausgegeben. Die räumliche Gültigkeit bezieht sich auf die Tarifzonen der Landkreise Altenburger Land, (TZ 321 – 324), Leipzig (TZ 141 – 147, 151 – 156, 168) oder Nordsachsen (TZ 121 – 129, 143, 162 – 168), wobei die besuchte Schule im MDV-Gebiet liegen muss. In den Landkreisen Altenburger Land und Leipzig gilt das Angebot nicht in den Sommerferien. Im Landkreis Nordsachsen gilt das Angebot in den Sommerferien des Jahres 2023 ebenfalls nicht.

3.6.3 SchülerCard (SC) – Leipzig

In Leipzig wird die SchülerCard ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt ausschließlich über die Leipziger Verkehrsbetriebe. Nutzungsberechtigt sind gemäß Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig (Schülerbeförderungssatzung) ausschließlich folgende Schüler, die eine Schule in der Stadt Leipzig besuchen:

a) Schüler der 1. bis 12. Klasse an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien und Förderschulen

b) Schüler von Vorbereitungsklassen für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder

c) Schüler von berufsbildenden Schulen der Stadt Leipzig nur im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die allgemeinbildenden Schulen unter folgenden Bedingungen:

  • berufliches Gymnasium (BGy) bis 13. Schuljahr
  • Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) als einjährige Vollzeitschule
  • Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) in Vollzeitunterricht, nur 1 Jahr
  • Berufsfachschule (BFS) nur bei einjähriger Ausbildungsdauer
  • Fachoberschule nur bei zweijähriger Ausbildungsdauer

Die Bildungsgänge Berufschulpflichterfüllungsklassen (BPE bzw. BEK), Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) und Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten (VBA) sind analog der einjährigen Bildungsgänge der BVJ- und BGJ-Klassen zu bewerten. Die SchülerCard wird ausschließlich als Jahreskarte für ein gesamtes Schuljahr ausgegeben. Die Jahreskarte kann als Einmalzahlung oder Ratenzahlung mit 10 Monatsraten pro Schuljahr erworben werden. Bei monatlicher Ratenzahlung wird ein Aufschlag von 5% auf den Jahresbetrag (Einmalzahlung) erhoben. Die Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung sind in der Anlage 11a geregelt. Wird die SC im laufenden Schuljahr gekauft, werden ebenfalls die bis dahin vergangenen Gültigkeitsmonate berechnet, da es sich hier um Schuljahresangebote handelt.

Die SchülerCard ist personengebunden und gilt im entsprechenden Schuljahr während der Schulzeit montags bis samstags in der Zeit von 5 bis 18 Uhr, ausgenommen sind die jeweiligen Ferien, Sonn- und Feiertage, in der Tarifzone 110 (Leipzig) und einer frei wählbaren angrenzenden Tarifzone (151, 155, 156, 162, 164, 168). Die frei wählbare angrenzende Tarifzone kann auch im laufenden Schuljahr festgelegt werden, muss jedoch vor der ersten Inanspruchnahme auf der SchülerCard eingetragen sein. Ein Zonenwechsel innerhalb eines laufenden Schuljahres ist nicht gestattet. Die Vertragsbedingungen für den Abschluss einer SchülerCard sind unter www.L.de/verkehrsbetriebe/produkte/schueler einsehbar.

3.6.5 BildungsTicket (BT)

Das BT ist personengebunden und nicht übertragbar und wird als Jahreskarte im Abonnement über 12 Monate an Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule (öffentliche, staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte private Schulen) oder eine berufsbildende Schule (ohne duale Ausbildung) in Sachsen besuchen oder an Personen, die einen Freiwilligendienst in Sachsen absolvieren, ausgegeben.

Das BT gilt 24 Stunden täglich in allen regulären Linienverkehrsmitteln gemäß Teil D Anlage 5 der Tarifbestimmungen im sächsischen Teil des MDV (Tarifzonen: 110, 121-129, 131-134, 141-147, 151-156, 162-168).

Liegen Schul- und Wohnort des Berechtigten in unterschiedlichen sächsischen Verbundräumen, kann der Berechtigte als Gültigkeitsraum auch den Verbundraum am Wohnort wählen. Der Nachweis der Berechtigung muss zum Vertragsbeginn vorliegen und gilt dann 12 Monate. Es steht unter dem Vorbehalt der anteiligen Finanzierung durch den Freistaat Sachsen.

3.6.6 SchülerFreizeitTicket (SFZT)

Das SFZT ist personengebunden und nicht übertragbar und wird im Abonnement über 12 Monate für Schüler allgemeinbildender Schulen (öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater Schulen) ausgegeben. Der Nachweis der Berechtigung muss zum Vertragsbeginn vorliegen und gilt dann 12 Monate. Es gilt montags bis freitags ab 14:00 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie an gesetzlichen Feier- und Ferientagen im Gebiet des MDV sowie am 24.12. und 31.12. ganztägig verbundweit im MDV. Es gilt im Verbundgebiet des MDV in allen regulären Linienverkehrsmitteln (Nahverkehrszüge der Eisenbahnen, Busse, Straßenbahnen und alternative Bedienformen) gemäß Teil D Anlage 5 der Tarifbestimmungen. Das SFZT wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.

3.7 MDV-Semesterticket

3.7.1 Gültigkeit

Semestertickets sind personengebundene Fahrausweise in Form des Studierendenausweises und werden an Studierende ausgegeben. Grundlage für die Semestertickets bilden Verträge, die mit Studieneinrichtungen geschlossen werden. 

Die Studierendenausweise der jeweiligen Studieneinrichtung, gekennzeichnet mit

  • Berechtigungsvermerk „MDV“ oder eTicket-Symbol
  • Matrikelnummer
  • Semesterzeitraum

gelten als Fahrtberechtigung für ein Semester (sechs Monate) in den unter Punkt 1 a) und b) genannten Landkreisen und Städten im MDV. Ist kein Lichtbild auf dem Studierendenausweis vorhanden, so ist bei Kontrolle zusammen mit dem Studierendenausweis ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild vorzuzeigen. Erstimmatrikulierte der teilnehmenden Hochschulen in Leipzig können bereits einen Monat vor Beginn des Semesters den ÖPNV in den unter Punkt 1 a) und b) genannten Landkreisen und Städten im MDV unentgeltlich nutzen.

3.7.2 Erweiterung des Geltungsbereiches

In den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie der Stadt Dessau-Roßlau gilt das Semesterticket nicht. Es besteht die Möglichkeit, für die TZ des zu ergänzenden Fahrweges Anschlussfahrkarten aus dem MDV-Fahrausweissortiment zu lösen. Für Fahrten in Nahverkehrszügen von/nach Zielen außerhalb des MDV-Gebietes sind grundsätzlich Fahrausweise gemäß den Beförderungsbedingungen des jeweiligen EVU bis/ab dem letzten Bahnhof mit Verkehrshalt im Geltungsbereich des Semestertickets zu lösen. Fahrausweise für die Anstoßstrecken sind grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb des Fahrausweises zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Semestertickets erfolgen.

3.7.3 Fahrradmitnahme

Die Fahrradmitnahme ist auf Studierendenausweis in Straßenbahnen und Bussen nur an dem jeweiligen eingeschriebenen Hochschulstandort Halle (TZ 210) und Leipzig (TZ 110) täglich von 19 bis 5 Uhr, zusätzlich in Halle (TZ 210) an Wochenenden und Feiertagen ganztägig unentgeltlich. Zusätzlich entsprechend den Regelungen zur Fahrradmitnahme unter Pkt. 5.3 in Straßenbahnen und Bussen in den Landkreisen Saalekreis und Burgenlandkreis sowie in den Nahverkehrszügen im unter Pkt. 1 a) und b) genannten Verbundgebiet ohne zeitliche Einschränkung.

3.7.4 Kindermitnahme

Studierende der Leipziger Hochschulen, der Halleschen Hochschulen und der Hochschule Merseburg mit Fahrtberechtigung auf dem Studierendenausweis sind berechtigt, eigene Kinder (max. drei) bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich in der jeweiligen Tarifzone des Hochschulstandortes (TZ 110 (Leipzig)/TZ 210 (Halle)/TZ 233 (Merseburg)) mitzunehmen. Im Übrigen gelten die Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sowie die Tarifbestimmungen der VU des MDV.

3.8 Gültigkeit und Entwertung von Fahrausweisen für Anschlussfahrten in Verbindung mit Zeitkarten

Inhaber der unter 3.3 – 3.6.4 genannten Fahrausweise können über den auf ihrer Zeitkarte angegebenen Geltungsbereich hinaus weiterfahren, wenn sie für den zu ergänzenden Fahrweg einen zusätzlichen Fahrausweis aus dem MDV-Fahrausweissortiment nutzen. Die Preisstufe richtet sich nach der Fahrstrecke ab der Grenze des Geltungsbereichs der Zeitkarte und dem Fahrziel. Diese ist nur in Verbindung mit der Zeitkarte gültig. Sofern eine Fahrausweiskombination die Preisstufe 7 ergibt, gilt für die zeitliche und räumliche Gültigkeit die Preisstufe Netz (ausgenommen von dieser Regelung sind SchülerRegionalKarten unter Pkt. 3.6.2). Nur bei Einzel-, 4-Fahrten- und Extrakarten verlängert sich die zeitliche Gültigkeit um jeweils eine Stunde, sofern diese bereits innerhalb des Geltungsbereichs der Zeitkarte – spätestens am letzten Halt vor Erreichen der Tarifzonengrenze – entwertet wurden. In den Zügen des Nahverkehrs muss der Fahrausweis grundsätzlich vor Fahrtantritt entwertet werden. Abweichende Regelungen für Anschlussfahrkarten über Mobiltelefondienste oder auf Chipkarte sind in Teil D, Anlage 12 geregelt.

4 Unentgeltliche Beförderung

4.1 Kinder bis zur Einschulung

Nicht eingeschulte Kinder werden bis einschließlich des 8. Geburtstages unentgeltlich befördert. Für eingeschulte Kinder gilt die unentgeltliche Beförderung bis einschließlich des 6. Geburtstages unter Beachtung Teil A §3 Absatz 2. Die Begleiter von Kindern und Kindergruppen haben einen Fahrausweis gemäß gültigem Tarif zu lösen.

4.2 Schwerbehinderte Menschen

Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen richtet sich nach § 228 Absatz 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX). Zum Nachweis der Berechtigung müssen der gültige Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorgezeigt werden. Begleiter von schwerbehinderten Menschen werden unentgeltlich befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aus dem Schwerbehindertenausweis hervorgeht (Merkzeichen „B“).

4.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten in Uniform

Innerhalb des MDV-Gebietes werden Angehörige der Bundespolizei und der Polizei (auch Hilfs- und Wachpolizisten) des Freistaates Sachsen, des Freistaates Thüringen und des Landes Sachsen-Anhalt in Uniform unentgeltlich befördert, jedoch in den Zügen des Nahverkehrs nur in der 2. Klasse. Deren Diensthunde werden unentgeltlich mitgenommen. Im sächsischen Teil des MDV-Gebietes werden Bedienstete der Sächsischen Sicherheitswacht in Uniform ebenso unentgeltlich befördert. Soldaten der Bundeswehr werden in den Zügen des Nahverkehrs unentgeltlich befördert, wenn sie sich während der Fahrt durch das Tragen einer vollständigen Uniform, die Vorlage des persönlichen Truppenausweises und durch die für diese Fahrt über das für die Bundeswehr eingerichtete Buchungsportal gebuchte Fahrkarte legimitieren.

5 Mitnahme von Sachen und Tieren

5.1 Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator

Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator werden unentgeltlich mitgenommen, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z.B. zum Transport von Gepäck, Tieren oder dergleichen dienen. In diesen Fällen ist pro Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator der Fahrpreis der Extrakarte für die Fahrt in der erforderlichen Preisstufe zu entrichten. Fahrradanhänger oder Handwagen, in denen Kinder befördert werden, Dreiräder, Lauf- und Fahrräder sowie sonstige Gefährte von Kindern mit Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung werden unentgeltlich mitgenommen.

5.2 Gepäck

Fahrgäste mit einem gültigen Fahrausweis sind berechtigt,

  • Handgepäck,
  • Reisegepäck sowie
  • Traglast

unentgeltlich mitzunehmen, welches insgesamt von dem mitnehmenden Fahrgast allein getragen werden kann. Für jeden weiteren Gegenstand ist der Fahrpreis der Extrakarte für die Fahrt in der erforderlichen Preisstufe zu entrichten.

5.3 Fahrräder

Die Mitnahme eines Fahrrades ist in allen Zügen des Nahverkehrs im MDV sowie zusätzlich in Straßenbahnen und Bussen in den Landkreisen Saalekreis und Burgenlandkreis unentgeltlich. Ebenfalls kann ein Fahrrad in Nahverkehrszügen auch in allen außerhalb des MDV-Gebietes liegenden Transitzonen 298 und 299 sowie in den Tarifzonen 131 bis 134 und 279 unentgeltlich mitgenommen werden, sofern die das Fahrrad mitnehmende Person für sich selbst einen zur Fahrt in diesen Tarifzonen gültigen MDV-Fahrschein vorweisen kann. Zusammengeklappte Fahrräder in Taschen, zusammengeklappte elektrische Tretroller (bei LVB und HAVAG gelten abweichende Regelungen laut Teil D Anlage 2) sowie Kleinkindfahrräder (von Kindern mit Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung) gelten als Traglast. Fahrräder und Fahrradanhänger können jedoch nur dann mitgenommen werden, wenn es die Beförderungskapazitäten zulassen. Die Regelungen im § 11 Teil A des MDV-Tarifs sind zu beachten. Bei einzelnen VU ist die Fahrradmitnahme insgesamt nicht gestattet (siehe Teil C).

5.4 Hunde und andere Kleintiere

Unentgeltlich können Kleintiere oder kleine Hunde, in geeigneten Behältnissen wie Handgepäck untergebracht, mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Für Hunde, die nicht in geeigneten Behältnissen wie Handgepäck befördert werden, ist der Fahrpreis der Extrakarte für die Fahrt in der erforderlichen Preisstufe zu entrichten. Für eine ständige Hundemitnahme ist der Erwerb einer Monatskarte zum Normaltarif in der erforderlichen Preisstufe möglich. Alternativ ist die Mitnahme des Hundes im ABO Premium, ABO Senior und ABO Senior Partner sowie zeitlich eingeschränkt im ABO Basis, ABO Basis 9 Uhr, ABO Basis 10 Uhr und für die Bausteine „Mitnahme“ im ABO Light und ABO Light 9 Uhr bzw. ABO Light 10 Uhr gestattet.

6 Regelungen für verbundraumübergreifende Fahrten

Bei Fahrten, deren Start oder Ziel außerhalb des Verbundraumes liegen, gelten die Tarife des jeweiligen VUs. Für Fahrten mit Zügen des Nahverkehrs von und zu Zielen außerhalb des Verbundraumes sind vor Fahrtantritt Fahrausweise nach dem gültigen Tarif der DB AG bis zum Zielbahnhof über die gesamte Strecke zu lösen. Die Erwerbsmöglichkeit richtet sich nach den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten EVUs. In den außerhalb des MDV-Gebietes liegenden TZ 299 (Röblingen) und TZ 298 (Falkenberg) gelten MDV-Fahrausweise jedoch nur dann, wenn der Geltungsbereich des Fahrausweises auch jeweils beide angrenzende TZ umfasst. Zwischen den Halten Linda und Holzdorf (Tarifzone 292) ist der MDV-Tarif ausgeschlossen. Es kommt der Tarif des VBB zur Anwendung. Im regionalen Busverkehr können die Fahrausweise im Haustarif nur in den Bussen bei dem betreffenden VU erworben werden. Für die im MDV-Gebiet durchfahrenen TZ (dreistellig beginnend mit den Ziffern 1, 2 und 3) gelten die Tarifbestimmungen des MDV-Tarifs, außerhalb die Bestimmungen des jeweiligen VUs (dreistellige TZ beginnend mit der Ziffer 4 bzw. Haustarif).

Teil C – Zeitlich und örtlich begrenzte Sonderregelungen zum Tarif der VU des MDV

1 Tarifliche Regelungen für alle VU

1.1 Kombitickets

Durch die VU können Sonderprodukte mit Fahrtberechtigung (Kombitickets) vereinbart werden. Preisgestaltung und Geltungsbereich folgen den Grundsätzen des MDV-Tarifs und werden zwischen VU und Vertragspartner geregelt.

Kombiticketregelungen gelten für Teilnehmer an Veranstaltungen mit Eintrittskarten, z.B. für Kongresse, Messen, Theater und sonstige Veranstaltungen sowie als Zusatzleistung z.B. zu Verkehrs- und Reiseangeboten u.a.

Kombitickets sind getrennt vom Veranstaltungsbesuch nicht nutzbar und nach dem jeweiligen Veranstaltungsbesuch nicht auf andere Personen übertragbar. Insbesondere ist damit eine kostenfreie Weitergabe oder ein Weiterverkauf von Kombitickets nicht gestattet.

1.2 Jobticket

Mit Unternehmen, Behörden und Institutionen können Vereinbarungen über die Ausgabe von Jobtickets zur Weitergabe an die Mitarbeiter getroffen werden. Die Ausgabe von Fahrausweisen und die Bezahlung unterliegen besonderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem VU und dem beteiligtem Unternehmen, für dessen Arbeitnehmer das Jobticket angeboten wird. Preisbasis sind das ABO Basis, ABO Premium, ABO Azubi bzw. ABO Azubi Plus. Der Nachweis für die Nutzungsberechtigung muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild erbracht werden. Jobtickets (außer bei ABO Azubi und ABO Azubi Plus) sind montags bis freitags von 17 bis 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonntags sowie an allen gesetzlichen Feiertagen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im MDV ganztägig übertragbar. Außerhalb dieser Zeiten ist das Jobticket personengebunden. Weitere Zusatznutzen entsprechen den Regelungen im Teil B 3.4.3 b) und c) und 3.5.2.

1.3 Deutschlandticket

Das Deutschlandticket ist eine durch den Bund gesetzlich vorgegebene Zeitkarte im Abonnement, welche im MDV-Verbundgebiet Anwendung findet.

Das Deutschlandticket ist personengebunden und nicht übertragbar. Auf Basis des Deutschlandtickets wurden die Produkte Deutschlandticket Jobticket, Semesterticket-Upgrade zum Deutschlandticket und Deutschlandticket Semester abgeleitet.

Die Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket sowie den daraus abgeleiteten Produkten sind in Anlage 16 im Teil D geregelt. Die Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung des Deutschlandtickets sind in der Anlage 11c im Teil D geregelt. Es steht unter dem Vorbehalt der Finanzierung durch Bund und Länder.

1.3.1 Bausteine zum Deutschlandticket für TZ 110 (Leipzig)

Es besteht die Möglichkeit, für das Deutschlandticket (inkl. Jobticket) folgende im MDV-Tarif bestehende Bausteine (einzeln oder in Kombination) für die Tarifzone Leipzig (110) hinzuzubuchen:

  • Baustein Mitnahme 1 erwachsene Person: Montags bis freitags zwischen 17 und 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12. kann ganztägig 1 erwachsene Person mitgenommen werden. Die erwachsene Person kann durch einen Hund ersetzt werden.
  • Baustein Mitnahme 3 Kinder: Montags bis freitags zwischen 17 und 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12. können ganztägig drei Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren mitgenommen werden. Maximal eine Person kann durch einen Hund ersetzt werden.

Die entgeltliche Mitnahme von Sachen fällt nicht unter diese Regelung. Bausteine können nicht mehrfach erworben werden. Abonnenten, welche die Bausteine „Mitnahme 1 erwachsene Person“ und „Mitnahme 3 Kinder“ erworben haben, können insgesamt max. 1 Person durch einen Hund ersetzen.

1.3.2 MDV-Semesterticket-Upgrade zum Deutschlandticket

Das MDV-Semesterticket-Upgrade kann von Studierenden mit einem gültigen MDV-Semesterticket im Abonnement abgeschlossen werden.Studierende können mit dem MDV-Semesterticket-Upgrade die räumliche Gültigkeit des MDV-Semestertickets auf die Gültigkeit des Deutschlandtickets erweitern.Das MDV-Semesterticket-Upgrade zum Deutschlandticket entfällt ab dem Sommersemester 2025.

1.3.3 Deutschlandsemesterticket

Das Deutschlandsemesterticket wird an Studierende einer staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie ausgegeben. Grundlage bilden Verträge, die mit Studieneinrichtungen geschlossen werden. Das Deutschlandsemesterticket ist personengebunden und hat eine feste Laufzeit für das jeweilige Semester ohne monatliche Kündbarkeit.

1.3.3.1 Fahrradmitnahme

Studierende mit Deutschlandsemesterticket am Hochschulstandort Halle können in der Tarifzone 210 (Halle) täglich in der Zeit von 21:00 bis 4:00 Uhr, Samstag von 21:00 bis 8:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 21:00 Uhr bis 9:00 Uhr ein Fahrrad unentgeltlich mitnehmen. Zusätzlich entsprechend der Regelungen zur Fahrradmitnahme der jeweils gültigen Beförderungsbedingungen.

1.3.3.2 Kindermitnahme

Studierende mit Deutschlandsemesterticket der Hochschulen in Halle und Merseburg sind berechtigt, eigene Kinder (max. drei) bis einschließlich 14 Jahren in der jeweiligen TZ des Hochschulstandortes (TZ 210 (Halle)/ TZ 233 (Merseburg)) unentgeltlich mitzunehmen.

1.4 Kooperationsangebote

Zur Stärkung des Umweltverbundes können Vereinbarungen mit Unternehmen getroffen werden. Die Preisgestaltung und der Geltungsbereich der Angebote folgen den Grundsätzen des MDV-Tarifs und werden zwischen VU und Vertragspartner geregelt. Kooperationsangebote gibt es ausschließlich für nachstehende Abo-Angebote (einschließlich Abo-Einmalzahlung im Lastschriftverfahren):

  • ABO Basis einschließlich 9 Uhr/10 Uhr
  • ABO Premium.

Weitere Zusatznutzen entsprechen den Regelungen im Teil B 3.4.3, b) und c).

1.5 Kooperationen mit EVU

1.5.1 City-Ticket

Das City-Ticket ist ein Mehrwertangebot der DB AG. Es kann von jedermann in Anspruch genommen werden, der einen DB-Fernverkehrsfahrausweis mit einer Reiseweite von über 100 km nutzt, auf der der Gültigkeitsbereich der Stadttarifzone Halle oder Leipzig durch den Aufdruck „+City“ vermerkt ist.

Es berechtigt nur zur einmaligen Fahrt von der Abfahrtadresse zum Bahnhof und vom Zielbahnhof in Richtung auf die endgültige Zieladresse. Bei Fahrausweisen für die Hin- und Rückfahrt gilt die Fahrtberechtigung am Ort des Abgangsbahnhofs der Rückfahrt unter den gleichen Voraussetzungen auch am Tag des auf dem Fahrausweis als „City-Rückfahrt“ aufgedruckten Datums.

Hinfahrt:

  • am Abgangsbahnhof: am 1. Geltungstag des Fahrausweises
  • am Zielbahnhof: am 1. Geltungstag des Fahrausweises. Bei Nachtreisen und bei Fahrtunterbrechungen auch am Folgetag (Nachweis durch letzten Zangenabdruck)

Rückfahrt:

  • am Zielbahnhof: am auf dem Fahrausweis festgelegten Rückreisedatum
  • am Abgangsbahnhof: am auf dem Fahrausweis festgelegten Rückreisedatum. Bei Nachtreisen und bei Fahrtunterbrechungen auch am Folgetag (Nachweis durch letzten Zangenabdruck)

Das City-Ticket ist nicht übertragbar und gilt für alle in dem DB-Fahrausweis eingetragenen Personen, sofern diese gemeinsam die Nahverkehrsmittel nutzen.

Für die Benutzung der Nahverkehrsmittel in den Städten Halle und Leipzig gelten die Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON.

1.5.2 Länder-Ticket

Die Länder-Tickets Sachsen-, Sachsen-Anhalt- und Thüringen-Ticket der DB werden auf allen Linien der MDV-VU (Teil D, Anlage 5) entsprechend den jeweils gültigen Tarifbestimmungen der DB als Fahrkarte anerkannt. Die Länder-Tickets können auch bei den MDV-VU, die nicht EVU sind, erworben werden.

1.6 Gruppenfahrtenanmeldung

Gruppen (ab zehn Personen) haben sich mindestens zwei Werktage vor Fahrtantritt bei dem VU anzumelden, welches genutzt werden möchte, bei EVU sieben Werktage. Eine Mitnahmemöglichkeit besteht nur für die in der schriftlich bestätigten Voranmeldung aufgeführten Fahrten.

2 Flexible Bedienformen (Rufbus Flex/movemix-shuttle/ AST/RufBus/ALITA/Flexa)

Flexible Bedienformen werden in verkehrsschwachen Zeiten angeboten und sind in den Fahrplänen kenntlich gemacht. Der Fahrtwunsch ist durch den Kunden rechtzeitig unter Beachtung der örtlich geltenden besonderen Festlegungen bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen anzumelden. Die Bedingungen für die jeweilige Bedienform sind in der nachstehenden Übersicht zusammengefasst.

Merkmal

RufBus

Flex*

movemix-shuttle

RufBus*

AnrufLinienTaxi (ALITA)

Flexa

Richtungsbandbetrieb

Flächenbedienung

Flächenbedienung

flexibler Linienverkehr

flexibler Linienverkehr

Flächenbedienung

flexibler Linienverkehr

Fahrplan

ohne Fahrplan

ohne Fahrplan

teilweise nach Fahrplan

nach Fahrplan

ohne Fahrplan

nach Fahrplan

Fahrtroute

flexibel

flexibel

Linie

Linie

flexibel, Linie

teil-flexibel

Haltestellen

Haltestellen

Haltestellen, virtuelle Haltepunkte

Haltestellen

Haltestellen

Haltestellen, virtuelle Haltepunkte

Haltestellen

Bedienung nach telefonischer Voranmeldung

Ergänzung des Linienverkehrsangebotes

Ergänzung des Linienverkehrsangebotes

veröffentlichte Linienfahrten in Schwachverkehrszeiten

veröffentlichte Linienfahrten im Tagesverkehr, in Schwachverkehrszeiten und am WE

Ergänzung des Linienverkehrsangebotes

veröffentlichte Linienfahrten in Schwachverkehrszeiten

Grundpreis MDV-Tarif gemäß Tarifbestimmungen – Teil B; Kurzstreckenfahrkarten und weitere Fahrkarten bei einzelnen VU nach Teil C ausgenommen.

Fahrradmitnahme: Die Mitnahme von Fahrrädern ist grundsätzlich ausgeschlossen bzw. bei der Bestellung nachzufragen.

Mitnahme von Sachen und Tieren: Bei Bestellung ist die Mitnahme von Kinderwagen, Rollstühlen und größeren Tieren, die nicht in Behältnissen mitgenommen werden können, zu hinterfragen.

*Im Falle von Vertragsverletzungen ist der Fahrgast zur Zahlung des entstandenen Schadens verpflichtet.

Weitere regional/örtliche Bedingungen, die Kontaktdaten und weitere Bedingungen sind in Linienfahrplänen/Aushängen der VU dargestellt.

 

4 Tarifanerkennung/Tarifanwendung

4.1 Tarifanerkennung/Tarifanwendung auf Linien im Bahn-Bus-Landesnetz Sachsen-Anhalt

Für die Beförderung von Personen auf Linien im Bahn-Bus-Landesnetz

131 Merseburg, Bf. - Günthersdorf, Nova Eventis - Rückmarsdorf – Leipzig, Hbf.*

320 Bad Lauchstädt – Halle (Saale)

330 Löbejün – Wettin – Halle

350 Halle – Zörbig

380 Müllerdorf – Salzmünde – Lieskau – Halle

500 Zeitz – Altenburg

700 Querfurt – Lutherstadt Eisleben

728 Merseburg – Querfurt

800 Weißenfels – Hohenmölsen

820 Zeitz – Naumburg

werden ermäßigte Fahrausweise in Verbindung mit BahnCard 25/50 ausgegeben sowie die BahnCard 100 und das Querdurchs-Land-Ticket anerkannt. Die ermäßigten Fahrausweise berechtigen nicht zum Umsteigen.

* Die tariflichen Anwendungen gelten auf der gesamten Linie 131 (auch im sächsischen Teil)

5 Regelungen bei Eisenbahnunternehmen

5.1 Benutzung der 1. Wagenklasse

Für die Benutzung der 1. Wagenklasse in den Zügen des Nahverkehrs ist pro Person eine Einzelfahrkarte, eine Wochenkarte oder eine Monatskarte des MDV mit dem Aufdruck „1. Klasse“ oder zusätzlich zur Fahrkarte eine Übergangsfahrkarte zu lösen.

MDV-Einzelfahrkarten mit dem Aufdruck „1. Klasse“ bzw. Übergangsfahrkarten (auch bei Benutzung mit 24-Stunden-Karten und Zeitkarten) berechtigen im Rahmen ihrer räumlichen und zeitlichen Gültigkeit zu einer einfachen Fahrt in der 1. Wagenklasse, nicht jedoch zu Rück- oder Rundfahrten. Die Übergangsfahrkarten zu Einzelfahrkarten sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar. Zeitkarten für Schüler/Auszubildende/Studenten berechtigen nicht zu Fahrten in der 1. Wagenklasse, auch wenn eine Übergangsfahrkarte gelöst wurde.

Wochen-Übergangsfahrkarten zu Wochenkarten gelten entsprechend Datumsaufdruck an 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen und sind bis 4 Uhr des 8. Kalendertages gültig. Monats-Übergangsfahrkarten zu Monatskarten gelten entsprechend Datumsaufdruck ab dem 1. Gültigkeitstag bis 4 Uhr des gleichen Kalendertages des Folgemonats. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4 Uhr des 1. Kalendertages des zweiten Folgemonats. Die Mitnahmeregelung auf Zeitkarten gemäß Teil B, Pkt. 3.4.3, Buchstabe b und c gilt auch für die 1.Wagenklasse, wenn der Kunde eine Monatszusatzkarte nutzt.

5.2 Haustarifanwendung für DB- bzw. NE-Angebote

Folgende DB- bzw. NE-Angebote werden nur in den Nahverkehrszügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen anerkannt:

  • Quer-durchs-Land-Ticket
  • Hoppertickets entsprechend ihrem Geltungsbereich
  • Semestertickets mit SPNV-Fahrtberechtigung, die mit Hochschulen und Universitäten vereinbart worden sind, die ihren Hochschulstandort außerhalb des MDV-Tarifgebietes haben
  • Kombi-Ticket Wartburg, Sonderticket Thüringen
  • Gegen Vorlage von BahnCards können auch Fahrausweise mit BahnCard-Rabatt gemäß BB DB AG bzw. gemäß BB Anstoßverkehr ausgegeben werden, wenn die Fahrt zwischen Start- und Zielbahnhof ausschließlich in Zügen der EVU erfolgt.
  • Für Verbindungen innerhalb der TZ 110 (Leipzig) und innerhalb der TZ 210 (Halle) werden keine ermäßigten Fahrausweise gegen Vorlage von BahnCards ausgegeben.

Für die Nutzung von ICE-/EC-/IC-/EN-/NZ- und D-Zügen sind DB-Fahrausweise entsprechend der jeweiligen Produktklasse erforderlich.

5.3 Beförderung von Fahrrädern/Reisegepäck

In den Nahverkehrszügen können Fahrräder nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten mitgenommen werden. Ein Anspruch auf Fahrradmitnahme besteht nicht. In den Zügen der Döllnitzbahn GmbH ist die Beförderung von Reisegepäck sowie die Gepäckaufbewahrung nicht möglich.

6 Regelungen bei der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH

6.1 Haustarifanwendung im Liniennetz der LVB

Folgende Fahrausweise sind nur im Liniennetz oder auf Linienabschnitten der LVB gültig, diese sind im Linienverzeichnis aufgeführt.

  • Schülerzeitfahrausweis/Schülerkarte Plus

6.2 Kurzstreckenanwendung

Für die Kurzstreckenanwendung gilt folgende Regel: Haltestellen in nur einer Fahrtrichtung (nicht bei Ringlinien und Blockumfahrungen) bleiben bei der Ermittlung der Kurzstrecke unberücksichtigt.

6.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Ordnungsamtes

Im Liniennetz der LVB werden Bedienstete des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig in Uniform unentgeltlich befördert.

6.4 Verkehrsorganisatorische Regelungen

6.5 Sachbeschädigungen

Für den erstmaligen Hinweis auf einen Täter, der bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung zur Ermittlung des Täters führt, wird eine Belohnung in Höhe bis zu 100,00 € ausgesetzt. Diese gezahlte Belohnung wird dem Schädiger im Rahmen der Schadensregulierung ebenfalls in Rechnung gestellt.

6.6 Fahrradmitnahme

Im Liniennetz der LVB können Fahrräder montags bis samstags von 19.30 bis 6 Uhr und sonntags sowie an sächsischen Feiertagen ganztägig kostenfrei mitgenommen werden.

Teil D – Anlagen

Anlagenverzeichnis

Anlage

Inhalt

Anlage 1

Übersicht der Verkehrsunternehmen im MDV-Gebiet

Anlage 2

Sonderregelungen zu den Beförderungsbedingungen

Anlage 3

Gebühren und Entgelte nach MDV-Tarif

Anlage 5

Verzeichnis der in den Tarif des MDV einbezogenen Strecken und Linien – Geltungsbereich des Tarifs

Anlage 7

MDV-Tarif gültig ab 01.08.2024

Anlage 8

Tarifzonenplan (in der Umschlagrückseite)

Anlage 9

Übersicht der Grenzhaltestellen im Verbundraum

Anlage 10

Übersicht zum Kurzstreckenausschluss im Eisenbahnverkehr im MDV

Anlage 11

Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines MDV-Abonnements/eines Deutschlandticket-Abonnements

Anlage 12

Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung von elektronischen Fahrausweisen

Anlage 16

Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket

Anlage 1 Übersicht der Verkehrsunternehmen im MDV-Gebiet

  • Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH,
    Magdeburger Straße 51,
    06112 Halle (Saale)
  • DB Regio AG,
    Region Südost, Richard-Wagner-Straße 1,
    04109 Leipzig (für Konzernunternehmen der DB AG)
  • Döllnitzbahn GmbH (DBG),
    Bahnhofstraße 6,
    04769 Mügeln
  • Erfurter Bahn GmbH,
    Am Rasenhain 16,
    99086 Erfurt
  • Transdev Regio Ost GmbH,
    Wintergartenstraße 12,
    04109 Leipzig
  • Hallesche Verkehrs-AG (HAVAG),
    Freiimfelder Straße 74,
    06112 Halle (Saale)
  • Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH,
    Georgiring 3,
    04103 Leipzig
  • PNVG Personennahverkehrsgesellschaft Merseburg-Querfurt mbH,
    Merseburger Straße 91,
    06268 Querfurt
  • Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis mbH,
    Selauer Str. 28,
    06667 Weißenfels
  • OBS Omnibusbetrieb Saalekreis GmbH,
    Kaolinstraße 12,
    06126 Halle/Saale
  • Nordsachsen Mobil GmbH,
    Dresdener Str. 54,
    04758 Oschatz
  • Regionalbus Leipzig GmbH,
    Leipziger Str. 79,
    04828 Deuben
  • THÜSAC Personennahverkehrsgesellschaft mbH,
    Industriestraße 4,
    04603 Windischleuba

Anlage 2 Sonderregelungen zu den Beförderungsbedingungen

Ergänzung zu § 4 „Verhalten der Fahrgäste“

(4) Im Linienverkehr mit Kraftomnibussen ist grundsätzlich ganztags auf allen Linien und im gesamten Nachtbusliniennetz der LVB kein Zustieg beim Fahrpersonal erforderlich. Für die Linie 131 gilt dies ausschließlich im Linienabschnitt zwischen Leipzig Hauptbahnhof und Günthersdorf, NOVA Shoppingcenter. Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis müssen den Vordereinstieg nutzen, um beim Einstieg unverzüglich einen Fahrausweis zu erwerben.

(5) Auf Bitte des Kunden kann das Fahrpersonal grundsätzlich

  • im Linienverkehr mit Kraftomnibussen auf allen Linien und im gesamten Nachtbusliniennetz der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH montags bis freitags ab 19 Uhr, samstags ab 15 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig bis Betriebsschluss,
  • im Linienverkehr mit Kraftomnibussen auf allen Linien (außer X1, X2) der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG) täglich ab 19 Uhr

einen Halt auch zwischen den Haltestellen veranlassen, wenn der Haltewunsch spätestens an der letzten vor dem Ausstiegsziel liegenden Haltestelle dem Fahrpersonal rechtzeitig mitgeteilt wird. Der Ausstieg ist nur an der vorderen Tür möglich und beim Ausstieg sind die Hinweise des Fahrpersonals zu beachten. Das Halten zum Aussteigen auf Zuruf ist nicht möglich

  • an unübersichtlichen Straßenabschnitten,
  • auf dem linken Fahrstreifen bzw. in der zweiten Reihe,
  • unmittelbar vor oder im Kreuzungs-/Einmündungsbereich,
  • auf Straßenabschnitten, wo der Gehweg durch Ketten, Grünflächen o. a. von der Fahrbahn getrennt ist,
  • an Halteverboten,
  • bei Nebel, Schnee und Eisglätte und
  • wenn der Abstand zwischen zwei Haltestellen weniger als 200 m beträgt.

Die Entscheidung, ob dem Ausstiegswunsch entsprochen werden kann, liegt beim Fahrpersonal.

Beim Verkehr von Flexa, einem Teil des Angebotes der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH im Linienbedarfsverkehr, gilt Folgendes:

  • Flexa verkehrt räumlich und zeitlich begrenzt innerhalb der kommunizierten Bediengebiete und Bedienzeiten.
  • Jede Fahrt mit Flexa muss vorher über die bekannt gemachten Wege gebucht werden. Eine Beförderung ohne Buchung ist nicht möglich. Wenn ein Fahrgast die gebuchte Fahrt nicht in Anspruch nehmen kann, muss die Fahrt möglichst frühzeitig storniert werden.
  • Flexa ist an die ausgewiesenen Haltestellen oder virtuellen Haltepunkte gebunden. Der Fahrgast ist verpflichtet, sich bei der Buchung über seinen konkreten Abholpunkt zu informieren.
  • Der Fahrgast ist verpflichtet, rechtzeitig am bei der Buchung vereinbarten Haltepunkt bereitzustehen und sich beim Nähern des Flexa-Fahrzeuges bemerkbar zu machen. Ist ein Fahrgast zur vereinbarten Abfahrtszeit vor Ort nicht anzutreffen, erlischt der Anspruch auf Beförderung für die gebuchte Fahrt.
  • Ein Halt abseits des vom System vorgegebenen Haltepunktes ist nicht möglich. Unangetastet bleibt, dass ein rechtlich zulässiges und gefahrloses Halten sowie Ein- und Aussteigen zum konkreten Zeitpunkt vor Ort möglich sein muss. Die Entscheidung darüber trifft das Fahrpersonal.
  • Parallelverkehr mit dem bestehenden fahrplan- und liniengebundenen Angebot wird vermieden. Das heißt, dass das System bei einer Buchungsanfrage regulär nicht immer zu einem Fahrtangebot mit einem Flexa-Fahrzeug führt, sondern auch auf ein anderes Angebot des ÖPNV verwiesen werden kann.

Auf den Linien der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG) sowie der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) gilt Folgendes: Personen, welche gegen per Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegte besondere Verhaltensregeln, insbesondere das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, verstoßen, können mit einer Vertragsstrafe (in Höhe von max. 30,00 €) verwarnt werden oder/und von der Beförderung ausgeschlossen und aus den Fahrzeugen verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen gegen diese Verhaltensregeln kann ein Hausverbot erteilt werden.

Ergänzung zu § 9 „Erhöhtes Beförderungsentgelt“

(4) Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts ist kein Fahrausweis für die Weiterfahrt.

(6) Für ausgestellte Zahlungsaufforderungen durch das Verkehrsunternehmen Hallesche Verkehrs-AG (HAVAG) gilt abweichend zum §9 Abs. 6 eine Zahlungsfrist von 10 Kalendertagen.

Ergänzung zu § 10 (2) „Erstattung von Beförderungsentgelt“

Im MDV werden nicht benutzte Einzelfahrausweise, Mehrfahrtenkarten (auf alle Abschnitte bezogen) und 24-Stunden-Karten erstattet. Elektronisch ausgegebene Einzelfahrausweise und 24-Stunden-Karten über Chipkarte, über Internet zum Ausdrucken und über Mobiltelefondienste sind von der Erstattung ausgeschlossen. Elektronisch ausgegebene Zeitkarten über Internet zum Ausdrucken und über Mobiltelefondienste sind von der Erstattung ausgeschlossen. Für das Deutschlandticket gelten die Regelungen zu Erstattungen laut Teil D Anlage 16.

Ergänzung zu § 11 „Beförderung von Sachen“  Abs. 3

In den Fahrzeugen der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH und der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG) ist abweichend zu Teil A die Mitnahme von elektrischen Tretrollern ausgeschlossen. Eingebaute Akkus, z. B. in E-Bikes, dürfen während der Beförderung weder entnommen, geladen noch anderweitig genutzt werden. Die Entscheidung über die Mitnahme von Fahrrädern obliegt bei allen Verkehrsmitteln dem Betriebspersonal.

Ergänzung zu § 11 „Beförderung von Sachen“  Abs. 4

Fahrgästen, die gemäß SGB IX auf orthopädische Hilfsmit-tel angewiesen sind und einer Einstiegshilfe bedürfen, wird empfohlen, den Fahrtwunsch anzumelden. Bei Eisenbahn- und Straßenbahnunternehmen mindestens einen Tag vor Fahrtwunsch, bei Regionalbussen mindestens zwei Werktage vor Fahrtwunsch.

1. Rollstühle

  • Leerabmessungen: maximal 120 x 70 cm (LxB)
  • Größe (einschließlich Insasse): maximal 125 x 80 x 150 cm (LxBxH)
  • Gewicht (einschließlich Insasse): maximal 250 kg

2. E-Scooter

E-Scooter werden im O-Busverkehr sowie Linienverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) befördert, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Anforderungen an die E-Scooter

Der E-Scooter-Hersteller muss in der Bedienungsanleitung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person in geeigneten Linienbussen des ÖPNV bei rückwärtiger Aufstellung an einem Rollstuhlplatz gemäß folgender Mindestvoraussetzungen bzw. Kriterien erteilen:

  • max. Gesamtlänge von 1.200 mm
  • 4-rädriges Fahrzeug
  • Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung: 300 kg)
  • Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
  • Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammenwirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z.B. gesonderte Feststellbremse)
  • ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12% geneigte Rampe in den Bus ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen
  • Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus

b) Anforderungen an die Linienbusse des ÖPNV

Die für die Mitnahme von E-Scootern tauglichen Linienbusse müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Länge der Aufstellfläche sollte mindestens folgende Maße aufweisen: 2.000 mm bei Lage gegenüber der Tür für den Zustieg bzw. 1.500 mm bei Lage auf der rechten (Tür-) Seite des Busses; die jeweiligen Maße können unterschritten werden, wenn im Bus zwei gegenüberliegende Aufstellflächen vorhanden sind
  • normengerechter Rollstuhlstellplatz gemäß UN/ECE Regelung Nr. 107, also mit Rückhalte- bzw. Sicherheitseinrichtungen an folgenden drei Seiten:
    • an der Fahrzeugseitenwand
    • an der rückwärtigen Anlehnfläche
    • eine Haltevorrichtung zum Gang hin mit einem Überstand gegenüber der Anlehnfläche von mindestens 280 mm

c) Voraussetzungen für die Nutzerinnen und Nutzer des E-Scooters

  • Die Mitnahmeregelung gilt in Fällen, in denen mehrere E-Scooter-Nutzerinnen und -Nutzer eine Fahrt gleichzeitig beginnen wollen, vorrangig für schwerbehinderte Menschen mindestens mit Merkzeichen „G“ und nachrangig im Falle einer Kostenübernahme für den E-Scooter durch die Krankenkasse. Die Mitnahme ausschließlich auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung wird nicht zugelassen. Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen vollbesetzten Bus) belegt ist.
  • Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken. Gleiches gilt für mitgeführte Sachen.
  • Die E-Scooter-Nutzerin bzw. der E-Scooter-Nutzer soll selbständig rückwärts in den Bus einfahren, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche vornehmen und die Ausfahrt aus dem Bus bewerkstelligen können.
  • Die E-Scooter-Nutzerin bzw. der E-Scooter-Nutzer muss sowohl die zum Nachweis der personenbezogenen Voraussetzungen als auch der Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters erforderlichen Unterlagen mitführen und auf Aufforderung des Fahrpersonals zur Prüfung vorzeigen.

Bereits bestehende Regelungen zur Mitnahme von E-Scootern bei lokalen Verkehrsunternehmen (Prüfung und Plakettierungen von geeigneten E-Scootern) bleiben von der Regelung unberührt. Die Mitnahme von Krippenwagen ist bei den Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH zugelassen, wenn:

  • Kinder in dem maximal sechssitzigen Krippenwagen mit einem Rückhaltesystem (z.B. Beckengurte) gesichert wurden,
  • der Krippenwagen mindestens vier Räder hat und keines der angebauten Räder lenkbar ist,
  • der Krippenwagen mit einer Feststellbremse gesichert werden kann,
  • die Mindestbodenfreiheit von acht Zentimetern (wegen Überfahrung der ausgeklappten Rampe) nicht unterschritten wird,
  • es möglich ist, den Krippenwagen mit der Frontseite längs zur Fahrtrichtung (auf der Sondernutzungsfläche) abzustellen,
  • keine zusätzlichen Mitnahmemöglichkeiten (z.B. Babyschale) am Krippenwagen angebracht wurden.

Beim Verkehr von Flexa, einem Teil des Angebotes der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH im Linienbedarfsverkehr, gilt Folgendes: Die Beförderung folgender Gegenstände kann umgesetzt werden, sofern dies bei der Buchung angegeben wird:

  • Kinderwagen
  • Rollator
  • Rollstuhl

Darüber hinaus ist die Mitnahme folgender Gegenstände und Tiere möglich, sofern ein Verstauen im Fahrzeug möglich ist, kein weiterer Sitzplatz in Anspruch genommen wird und der Aufenthalt an einem Haltepunkt nicht über das übliche Maß verlängert wird:

  • Handgepäck (z. B. Rucksack, Umhänge-, Hand- oder Einkaufstasche)
  • Kleintier in geeigneter Transportbox

Die letztliche Entscheidung über die Mitnahme von Gegenständen und Tieren obliegt dem Fahrpersonal am Abholpunkt. Nicht möglich ist die Mitnahme von Fahrrädern sowie Tieren außerhalb eines geeigneten Behältnisses. Es gelten die folgenden Maximalwerte für die Beförderung von Fahrgästen im Rollstuhl:

  • Leerabmessungen: maximal 120 x 70 cm (LxB)
  • Größe (einschließlich Insasse): maximal 125 x 80 x 130 cm (LxBxH)
  • Gewicht (einschließlich Insasse): maximal 250 kg

Für die Beförderung von Personen in Rollstühlen, die die o. g. Maße überschreiten (insb. Elektrorollstühle), wird die Beförderung auf telefonische Bestellung unter 0341 492-1122 gewährleistet. Für die Beförderung von Kindern obliegt es den Begleitpersonen, die entsprechenden Sicherungsvorrichtungen zu organisieren. Diese können eigenständig mitgebracht werden. Weiterhin können, abhängig von der Verfügbarkeit, Sicherungsvorrichtungen im Buchungsprozess mit angefordert werden.

Ergänzung zu § 16 „Ausschluss von Ersatzansprüchen“

Die folgenden Verkehrsunternehmen sind Mitglied der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.

  • Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH,
    Magdeburger Straße 51, 06112 Halle (Saale)
  • DB Regio AG,Region Südost,Verkehrsbetrieb Mitteldeutschland,
    Richard-Wagner-Str. 1, 04109 Leipzig
  • DB Regio AG, Region Nordost,
    Babelsberger Straße 18, 14473 Potsdam
  • DB Regio AG,Region Bayern,
    Sandstraße 38-40, 90443 Nürnberg
  • Erfurter Bahn GmbH,
    Am Rasenhain 16, 99086 Erfurt
  • Transdev Mitteldeutschland GmbH,
    Wintergartenstraße 12, 04109 Leipzig
  • Transdev Regio Ost GmbH,
    Wintergartenstraße 12, 04109 Leipzig
  • Transdev Sachsen-Anhalt GmbH,
    Magdeburger Straße 29, 38820 Halberstadt
  • Hallesche Verkehrs-AG (HAVAG),
    Freiimfelder Straße 74, 06112 Halle (Saale)
  • Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH,
    Georgiring 3, 04103 Leipzig
  • PNVG Personennahverkehrsgesellschaft Merseburg-Querfurt mbH,
    Merseburger Straße 91, 06268 Querfurt
  • Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis mbH,
    Selauer Str. 28, 06667 Weißenfels
  • OBS Omnibusbetrieb Saalekreis GmbH,
    Gewerbegebiet Kaolinstraße 12, 06126 Halle/Saale
  • RVB Regionalverkehr Bitterfeld-Wolfen GmbH,
    Hinsdorfer Weg 1, 06780 Zörbig, OT Salzfurtkapelle
  • THÜSAC Personennahverkehrsgesellschaft mbH,
    Sitz Altenburg, Industriestraße 4, 04603 Windischleuba

Anlage 3 Gebühren und Entgelte nach MDV-Tarif

Bezug auf

Art

Preis in Euro

Teil A, § 4 (2), (3), (8)

Verhalten der Fahrgäste u.a.

- bei Verunreinigung v. Fahrzeugen oder Betriebsanlagen

– Reinigungskosten

- Verstoß gegen Herauswerfen oder Herausragen von Gegenständen aus Fahrzeug

- Verstoß gegen Rauchverbot

- Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen

mindestens 15,00

Teil A, § 12 (2), (4), (5), (6)

Beförderung von Tieren br />- Verstoß bei Beförderung v. Tieren

mindestens 15,00

Teil A, § 4 (11)

Verhalten der Fahrgäste

- Missbrauch Notbremse/Missbrauch von Sicherungseinrichtungen

außer bei Eisenbahnunternehmen 15,00

bei Eisenbahnunternehmen 200,00

Teil A, § 6 (13)

Beförderungsentgelte/Fahrkarten

- Bearbeitungsentgelt für Bescheinigungen, Fahrpreisbestätigungen usw.

5,00

Teil A, § 7 (3)

Zahlungsmittel br />- Bearbeitungsentgelt je Rücklastschrift

- Bankgebühr aus Rücklastschrift

je nach tatsächl. Aufwand

Bankfestlegung

Teil A, § 9 (3), (5) und (6)

Erhöhtes Beförderungsentgelt

- erhöhtes Beförderungsentgelt (nach PBefG/EVO)

- reduziertes erhöhtes Beförderungsentgelt (nur bei persönlichen, nicht übertragbaren Zeitkarten)

- zusätzliches Bearbeitungsentgelt ab Zahlungsaufforderung

60,00

 

 

7,00

 

 

15,00

Teil A, § 10 (5)

Erstattung von Beförderungsentgelt

- Entgelt bei Erstattung von Beförderungsentgelt

2,00 bei Eisenbahnunternehmen lt. Bekanntgabe

Teil A, § 13 (1)

Entgelt

- für die Aufbewahrung von Fundsachen

bei Eisenbahnunternehmen lt. Bekanntgabe

Bedingungen bei Chipkarte (LVB)

- Bearbeitungsentgelt bei Neuausstellung

- jede weitere Karte

 

- Gebühr für personalisierte Chipkarten für Kunden ohne Vertragsverhältnis:

- Ausgabegebühr

- Verlust / Defekt erste Karte

- jede weitere Karte

 

- Gebühr für anonymisierte Chipkarten für Kunden ohne Vertragsverhältnis:

- Ausgabegebühr

- Verlust oder Defekt (Neukauf)

5,00

15,00

 

 

 

0,00

5,00

15,00

 

 

 

2,50

2,50

Anlage 5 Verzeichnis der in den Tarif des MDV einbezogenen Strecken und Linien – Geltungsbereich des Tarifs – gültig ab 01. Augu

Der MDV-Tarif gilt für folgende Strecken und Linien: (Auszug)

2.2 Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB)
GmbH (mit den durchführenden Verkehrsunternehmen LVB GmbH, LeoBus GmbH)

Linie

Linienweg

(alle vollständig im Haustarif der LVB; Ausnahme Linie 131)

1

Lausen – Adler – Hauptbahnhof – Schönefeld – Mockau

2

Grünau-Süd – Adler – W.-Leuschner-Platz – Naunhofer Straße (– Meusdorf)

3

Knautkleeberg – Adler – Hauptbahnhof – Taucha/ Sommerfeld

4

Gohlis, Landsberger Straße – Hauptbahnhof – Reudnitz – Stötteritz

7

Böhlitz-Ehrenberg – Lindenauer Markt – Hauptbahnhof – Reudnitz – Sommerfeld

8

Grünau-Nord – Lindenauer Markt – W.-LeuschnerPlatz – Hbf., Wintergartenstr. – Paunsdorf-Nord

9

Thekla – Hbf., Westseite – W.-Leuschner-Platz – Connewitzer Kreuz – S-Bf. Connewitz

10

Wahren – Hauptbahnhof – Connewitzer Kreuz – Lößnig

11

Schkeuditz – Wahren – Hauptbahnhof – Connewitzer Kreuz – Dölitz – Markkleeberg-Ost

12

Gohlis-Nord – Hauptbahnhof – Johannisplatz (– Technisches Rathaus

14

S-Bf. Plagwitz – Hauptbahnhof – Wilhelm-Leuschner-Platz – S-Bf. Plagwit

15

Miltitz – Lindenauer Markt – Hauptbahnhof – Technisches Rathaus – Meusdorf

16

Messegelände – Hauptbahnhof – Lößnig

60

Lindenauer Hafen – Lindenau, Bushof – S-Bf. Plagwitz – Südvorstadt – Bayerischer Bf. – Lipsiusstraße

61

Schönau, Weißdornstraße – Lausen – Göhrenz – Kulkwitz – Seebenisch (– Schkeitbar) – Thronitz

62

Böhlitz-Ehrenberg, Breitscheidhof – Burghausen – Rückmarsdorf – Miltitz – Lausen, Wolkenweg

63

Knautkleeberg – Hartmannsdorf – Thomas-MüntzerSiedlung – Knautkleeberg/(Knautnaundorf –) Rehbach – Knautkleeberg

64

S-Bf. Plagwitz – Spinnerei – Saarländer Straße – Lindenau, Bushof

65

Markranstädt – Miltitz – Schönau – Großzschocher – Cospudener See – Markkleeberg, S-Bf.

66

Allee-Center, Offenburger Straße – Kiewer Straße, Kaufland – Lausen – Grünau-Süd – Allee-Center Süd – S-Bf. Grünauer Allee – Allee-Center, Offenburger Straße

67

Rathaus Leutzsch – Rathenaustraße – Otto-SchmiedtStraße - Rathaus Leutzsch

70

Mockau-West – Thekla – Schönefeld – Reudnitz – Naunhofer Straße – Connewitzer Kreuz – Markkleeberg-West

72

Hauptbahnhof – Reudnitz – Anger-Crottendorf – Mölkau – Engelsdorf – Sommerfeld – Paunsdorf, Strbf.

73

Hauptbahnhof – Reudnitz – Anger-Crottendorf – Mölkau – Baalsdorf – Althen – Engelsdorf – Sommerfeld

74

Lindenauer Markt – Schleußig – Südvorstadt – Technisches Rathaus – Naunhofer Straße – Stötteritz – Holzhausen

75

Probstheida – Meusdorf – Liebertwolkwitz – Großpösna – Seifertshain – Fuchshain – Naunhof

76

Altes Messegelände – Probstheida – Herzzentrum

77

Fliederhof – Stannebeinplatz – Schönefeld-Ost – Sellerhausen – Stünz

79

Thekla – Paunsdorf – Mölkau – Stötteritz – Probstheida – Moritz Hof – S-Bf. Connewitz (– Markkleeberg – Cospudener See)

80

Thekla – Mockau – Gohlis-Nord – Möckern – Wahren – Leutzsch – Lindenau, Bushof

81

Thekla – Portitz – Taucha, S-Bf.

82

Thekla – Portitz – Plaußig – BMW Werk

83

Thekla – Plaußig

85

Gohlis-Süd – Messegelände – Sachsenpark

86/86A

(Hauptbahnhof –) S-Bf. Messe – Seehausen/ Messeallee – BMW Werk

87

Wahren – Damaschkesiedlung – Lindenthal – Gohlis, Landsberger Str. – Dachauer Straße – Wiederitzsch-Nord

88

Wahren – Damaschkesiedlung – Lindenthal – Breitenfeld – Wiederitzsch-Nord

89

Hauptbahnhof – Markt – Musikviertel – Connewitzer Kreuz

90

Wahren – Lindenthal – Möckern – Gohlis – Stannebeinplatz – Paunsdorf, Strbf. – Paunsdorf Center

91

Wahren – Porsche/Güterverkehrszentrum

108

Probstheida – Wachau, Gewerbepark – Dölitz – Markkleeberg, S-Bf.

130

Angerbrücke, Strbf. – Rückmarsdorf – Frankenheim (– Dölzig – Markranstädt)

131

Leipzig Hbf. – Rückmarsdorf – Einkaufszentrum Nova

143

Liebertwolkwitz – Güldengossa – Wachau (– Liebertwolkwitz)

161

Schönau, Weißdornstraße – Lausen – Göhrenz – Markranstädt

162

(Lausen –) Siedlung Florian Geyer – Großzschocher

172

(Borsdorf, S-Bf. –) Sommerfeld – Engelsdorf – Baalsdorf – Mölkau – Holzhausen – Liebertwolkwitz – Meusdorf – Wachau

173

Taucha, S-Bf. – Plösitz – Panitzsch – Borsdorf, S-Bf.

175

Taucha, S-Bf. – Dewitz – Panitzsch – Borsdorf – Sommerfeld

176

Taucha, S-Bf. – Merkwitz – (Gottscheina –) Hohenheida (– Seehausen)

N1

Hauptbahnhof – Angerbrücke, Strbf. – S-Bf. Plagwitz – Adler – Großzschocher – Knautkleeberg – Hartmannsdorf

N2

Hauptbahnhof – Angerbrücke, Strbf. – Lindenau – Schönau – Miltitz – Markranstädt

N3

Hauptbahnhof – Neues Rathaus – Westplatz – Angerbrücke, Strbf. – Leutzsch – Böhlitz-Ehrenberg – Rückmarsdorf

N4

Hauptbahnhof – Waldplatz – Gohlis-Süd – Möckern – Wahren – Schkeuditz

N5

Hauptbahnhof – Zoo – Chausseehaus – Eutritzsch – Gohlis – Wiederitzsch – Lindenthal – Wahren – Möckern – Gohlis – Eutritzsch – Chausseehaus – Zoo – Hauptbahnhof

N6

Hauptbahnhof – Schönefeld – Mockau – Thekla – Portitz – Taucha – Heiterblick – Thekla – Mockau – Schönefeld – Hauptbahnhof

N7

Hauptbahnhof – Reudnitz – Mölkau – Baalsdorf – Engelsdorf – Sommerfeld – Paunsdorf

N8

Hauptbahnhof – Bayerischer Bahnhof – Ostplatz – Stötteritz – Probstheida – Meusdorf – Liebertwolkwitz – Holzhausen – Stötteritz – Ostplatz – Bayerischer Bahnhof – Hauptbahnhof

N9

Hauptbahnhof – Wilhelm-Leuschner-Platz – Südvorstadt – Connewitzer Kreuz – S-Bf. Connewitz – Lößnig – Markkleeberg – Connewitzer Kreuz – Südvorstadt – Wilhelm-Leuschner-Platz – Hauptbahnhof

N10

Hauptbahnhof – Connewitzer Kreuz – Lößnig

N17

7 Lausen – Adler – Hauptbahnhof – Reudnitz – Torgauer Platz – Sellerhausen – Paunsdorf-Nord

N60

Lindenau, Bushof – Felsenkeller – Adler – Südvorstadt – Ostplatz – Lipsiusstraße

Flexa Nord
Bediengebiet Lindenthal, Breitenfeld, Wiederitzsch, Seehausen

Flexa Südost
Bediengebiet Probstheida, Meusdorf, Holzhausen

Flexa Leutzsch
Bediengebiet Leutzsch

Flexa Südwest
Bediengebiet Knautkleeberg, Knauthain, Hartmannsdorf, Knautnaundorf, Rehbach

Anlage 7 MDV-Tarif gültig ab 01. August 2024

Fahrkarten (Preis in EUR)

1 Zone

1 h

1 Zone

1 h

1 Zone

1 h

2 Zonen

1,5 h

3 Zonen

2 h

4 Zonen

2,5 h

5 Zone

3 h

6 Zonen

3,5 h

Netz

4 h

Leipzig

Leipzig

MDV-Gebiet

MDV-Gebiet

MDV-Gebiet

MDV-Gebiet

MDV-Gebiet

MDV-Gebiet

MDV-Gebiet

Gültigkeit im Bartarif

ABO Flex

ABO Flex

ABO Flex

ABO Flex

ABO Flex

ABO Flex

ABO Flex

ABO Flex

Einzelfahrkarte mit Umsteigeberechtigung

3,50

1,70

2,30

4,50

6,20

8,00

9,70

11,50

13,40

4-Fahrtenkarte mit Umsteigeberechtigung

14,00

-

9,20

18,00

24,80

32,00

38,80

46,00

53,60

Einzelfahrkarte Kurzstrecke ohne Umsteigeberechtigung

2,30

1,10

2,00

-

-

-

-

-

-

4-Fahrtenkarte Kurzstrecke ohne Umsteigeberechtigung

9,20

-

8,00

-

-

-

-

-

-

Einzelfahrkarte Kind mit Umsteigeberechtigung

1,50

-

1,40

2,70

3,70

4,80

5,80

6,90

8,00

4-Fahrtenkarte Kind mit Umsteigeberechtigung

6,00

-

5,60

10,80

14,80

19,20

32,20

27,60

32,00

Extrakarte (für Mitnahme Sachen, Tiere, Fahrrad)

2,30

1,10

1,60

3,20

4,30

5,60

6,80

8,10

9,40

MDV-Hopperticket Einzelfahrt (max. PS 6, über LeipzigMOVE)

-

-

-

-

12,50

12,50

12,50

12,50

-

24-Stunden-Karten (Plus)

24-Stunden-Karte 1 Person

8,90

-

5,50

10,60

14,30

18,40

22,30

22,30

22,30

24-Stunden-Karte 2 Personen

14,70

-

8,10

15,70

21,30

27,70

33,50

33,50

33,50

24-Stunden-Karte 3 Personen

19,60

-

10,70

20,80

28,30

37,00

44,70

44,70

44,70

24-Stunden-Karte 4 Personen

24,50

-

13,30

25,90

35,30

46,30

55,90

55,90

55,90

24-Stunden-Karte 5 Personen

29,40

-

15,90

31,00

42,30

55,60

67,10

67,10

67,10

24-Stunden-Karte Kind

-

-

3,30

6,40

8,40

11,00

13,40

13,40

13,40

Wochenkarten – 7 Tage gültig

Wochenkarte übertragbar

35,70

-

23,30

39,60

55,20

72,10

87,70

101,70

120,30

Wochenkarte Azubi nicht übertragbar

26,80

-

18,60

31,70

44,20

57,70

70,20

81,30

96,20

Monatskarten – gleitende Gültigkeit

Monatskarte übertragbar

104,90

-

68,50

116,60

162,40

212,00

258,00

299,00

353,80

Leipzig-Pass-Mobilcard TZ 110 (Leipzig) nicht übertragbar

35,00

-

-

-

-

-

-

-

-

Monatskarte, Auszubildende nicht übertragbar

78,70

-

54,80

93,30

129,90

169,60

206,40

239,20

283,00

Abonnementfahrkarten für jedermann

Deutschlandticket (durch Bausteine 1 und 2 erweiterbar)

49,00

49,00

49,00

49,00

49,00

49,00

49,00

49,00

49,00

ABO Leipzig-Pass-MobilCard TZ 110 (Leipzig) nicht übertragbar

31,20

-

-

-

-

-

-

-

-

ABO Flex (bis 50 % Rabatt auf EFK, KS und Extrakarte)

6,90

6,90

6,90

6,90

6,90

6,90

6,90

6,90

6,90

ABO Light (durch Bausteine erweiterbar)

60,60

-

54,20

87,70

126,00

163,70

200,20

233,10

275,90

ABO Light 10 Uhr (durch Bausteine erweiterbar)

53,60

-

-

-

-

-

-

-

-

Baustein 1 Mitnahme 3 Kinder (max 1 Hund)

Baustein 2 Mitnahme 1 Erwachsener (max 1 Hund)

Baustein 3 Übertragbarkeit

1,80

 

 

5,50

 

5,90

-

-

-

-

-

-

-

-

ABO Basis übertragbar, Mitnahme Mo-Fr ab 17.00, Sa und So ganztägig

70,60

-

57,10

92,30

132,60

172,30

210,70

245,40

290,40

ABO Basis 10 Uhr TZ 110 übertragbar Mitnahme Mo-Fr ab 17.00, Sa und So ganztägig

63,60

-

-

-

-

-

-

-

-

ABO Premium übertragbar, Mitnahme Mo-Fr ab 17.00, Sa und So ganztägig, ganztags 3 Kinder + 1 Hund, WE verbundweit

78,80

-

65,30

100,50

140,80

180,50

218,90

253,60

298,60

Abonnementfahrkarten ermäßigt (Schüler, Azubi)*

ABO Azubi nicht übertragbar

45,50

-

45,70

76,60

106,60

138,50

168,60

195,30

231,10

ABO Azubi Plus nicht übertragbar

56,50

-

56,70

87,60

117,60

149,50

179,60

206,30

-

SchülerCard Leipzig + 1 angr. TZ (Ratenpreis für 10 Monate)

18,90

-

-

-

-

-

-

-

-

SchülerFreizeitTicket (verbundweit)

-

-

15,00

15,00

15,00

15,00

15,00

15,00

15,00

BildungsTicket (sächsiches MDV-Gebiet)

-

-

15,00

15,00

15,00

15,00

15,00

15,00

15,00

Seniorenkarten

ABO Senior (ab 65 Jahre) Preis nach Wohnort-TZ (Ha-Lei-Region) nicht übertragbar, verbundweite Gültigkeit

81,40

-

70,20

-

-

-

-

-

-

ABO Senior Partner (ab 65 Jahre) Preis nach Wohnort-TZ (Ha-Lei-Region) nicht übertragbar, verbundweite Gültigkeit

51,90

-

43,20

-

-

-

-

-

-

* Preisstufe Leipzig inklusive Mitnahme von max. 3 Kindern

Anlage 9 Übersicht der Grenzhaltestellen im Verbundraum

Grenzhaltestellen Sachsen

Tarifzonengrenze

Haltestellen bzw. alle Haltestellen in den Ortsteilen

Zonenkennzeichnung

156/162

Dölzig

611

162/164/165

Lemsel

613

152/153

Neukieritzsch mit den Ortsteilen Droßdorf, Kieritzsch, Lippendorf

622

151/152

Oelzschau

Dreiskau-Muckern

Pötzschau

Störmthaler See

623

147/151

Fuchshain

624

110/151

Markkleeberg, Forsthaus Raschwitz

Cospudener See, Erlebnisachse

Markkleeberg-Nord, S-Bf.

625

156/225

Günthersdorf

626

110/151

Wachau, Gewerbegebiet

Wachau, Atlanta Hotel

627

128/129

Glossen

628

110/168

Panitzsch, Dreiecksiedlung

Abzweig Dreiecksiedlung

629

110/162

GVZ Nord

Deutsche Post AG, Porschestraße, T&S, Porsche Tor 1, Sattlerweg, Großmarkt Leipzig

631

Anlage 10 Übersicht zum Kurzstreckenausschluss im Eisen- bahnverkehr im MDV

Abschnitt zwischen

und

Linie

Altenburg

Lehndorf (Altenburg)

S 5 / S 5X

Arensdorf

Weißandt-Gölzau

RE 30

Bad Kösen

Naumburg

RB 20, RB 25, RE 15, RE 16

Bad Lausick

Geithain

RE 6

Beilrode

Rehfeld

S 4, RE 10

Belgershain

Otterwisch

RB 113

Belgershain

Bad Lausick

RE 6

Bitterfeld

Roitzsch

RE 3, S 8

Bitterfeld

Petersroda

S 2

Burgkemnitz

Muldenstein

RE 3, S 2, S 8

Delitzsch

Kyhna

S 9

Delitzsch

Hohenroda

S 9

Delitzsch

Zschortau

S 2

Dieskau

Gröbers

S 3

Doberschütz

Mockrehna

S 4, RE 10

Eilenburg

Kämmereiforst

S 9

Eilenburg Ost

Doberschütz

S 4, RE 10

Elsnigk

Dessau-Mosigkau

RB 50

Elster

Jessen

RB 51, RE 14

Geithain

Frohburg

S 6

Geithain

Narsdorf

RE 6

Gräfenhainichen

Burgkemnitz

RE 3, S 2 , S 8

Grimma o Bf

Großbothen

RB 110

Großbothen

Tanndorf

RB 110

Großsteinberg

Grimma o Bf

RB 110

Halle (Saale) Hbf

Peißen

S 9

Halle (Saale) Hbf

Halle Ammendorf

RB 25

Halle Rosengarten

Angersdorf

S 7

Halle Zscherbener Straße

Halle Südstadt

S 3

Halle (Saale) Hbf

Halle-Trotha

RE 4, RE 24, RB 47

Halle/Leipzig Flughafen

Halle (Saale) Hbf

S 5 / S 5X

Hohenthurm

Halle (Saale) Hbf

RE 3, S 8

Jesewitz (Leipzig)

Eilenburg

S 4

Jessen

Annaburg

RB 51, RE 14

Klieken

Coswig

RB 51, RE 14

Köthen

Frenz

RB 50

Köthen

Arensdorf

RE 30

Krensitz

Kämmereiforst

S 9

Kühren

Dahlen

S 3, RE 50

Landsberg

Hohenthurm

RE 3, S 8

Langeneichstädt

Nemsdorf-Göhrendorf

RB 78

Langeneichstädt

Mücheln

RB 78

Lehndorf (Altenburg)

Gößnitz

S 5 / S 5X

Lehndorf (Altenburg)

Altenburg

RE 3

Leipzig Hbf

Leipzig Messe

S 5 / S 5X, S 2, RE 13

Leipzig Hbf

Leipzig-Liebertwolkwitz

RE 6

Leipzig Hbf

Leipzig-Möckern

RE 12, RB 22

Leipzig Messe

Halle/ Leipzig Flughafen

S 5 / S 5X

Leipzig-Engelsdorf

Leipzig Anger- Crottendorf

S 3

Leipzig-Knauthain

Zwenkau- Großdalzig

RE 12, RB 22

Leipzig-Liebertwolkwitz

Belgershain

RE 6

Leipzig-Möckern

Leipzig-Plagwitz

RE 12, RB 22

Leipzig-Plagwitz

Leipzig-Knauthain

RE 12, RB 22

Markkleeberg

Markkleeberg

S 5 / S 5X

Meinsdorf

Klieken

RB 51, RE 14

Mockrehna

Meinsdorf

S 4, RE 10

Mühlanger

Elster

RB 51, RE 14

Muldenstein

Bitterfeld

RE 3, S 2 , S 8

Naumburg (Saale) Hbf

Leißling

RB 20, RB 25

Niemberg

Zöberitz

RE 30

Nöbdenitz

Schmölln (Thür)

RE 1

Osternienburg Pegau

Köthen Zwenkau-Großdalzig

RE 12, RB 22

Pegau

Profen

RE 12, RB 22

Peißen

Reußen

S 9

Petersroda

Petersroda

S 2

Profen

Zeitz

RE 12, RB 22

Querfurt

Nemsdorf- Göhrendorf

RB 78

Regis-Breitingen

Regis-Breitingen

S 5 / S 5X

Roßlau

Jeber-Bergfrieden

RE 7

Schmölln (Thür)

Lehndorf (Altenburg)

Lehndorf (Altenburg)

Schmölln (Thür)

Gößnitz

RE 1

Tanndorf

Leisnig

RB 110

Theißen

Zeitz

RB 76

Treben-Lehma

Altenburg

S 5 / S 5X

Weißandt-Gölzau

Stumsdorf

RE 30

Weißenfels

Großkorbetha

RB 20, RB 25

Weißenfels

Leißling

RB 20, RB 25

Wulfen

Köthen

RE 30

Wurzen

Kühren

S 3, RE 50

Zeitz

Wetterzeube

RE 12, RB 22

Zerbst

Güterglück

RE 13, RE 14

Zerbst

Rodleben

RE 13, RE 14

Anlage 11 Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines MDV-Abonnements / eines Deutschlandticket-Abonnements (nachfolgend Abo genannt) – gültig ab 01.08.2024 als Vertragsgrundlage für Ihr Abo bei dem Verkehrsunternehmen (nachfolgend VU genannt) Ihrer Wahl.

Unsere ABO-Bedingungen erhalten Sie in unseren Service- stellen oder unter www.L.de/verkehrsbetriebe.

Anlage 12 Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung von elektronischen Fahrausweisen – gültig ab 01.08.2024

1. Über Internet zum Ausdrucken

1.1 Erwerb

Bei ausgewählten Verkehrsunternehmen (VU) des MDV ist der Erwerb von Fahrausweisen über das Internet möglich. VU, die diesen Service anbieten, sind im Internet unter www.mdv.de/ tickets/ticketkauf aufgelistet. Der Verkauf von Fahrausweisen über das Internet unterliegt gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die beim Kauf vom Kunden akzeptiert werden müssen.

1.2 Fahrausweissortiment

Es wird jeweils ein eingeschränktes Fahrausweissortiment als personengebundene Fahrkarten über Internet zum Selbstausdrucken auf DIN-A4-Papier angeboten. Die Fahrausweise sind nicht übertragbar. Der auf DIN-A4-Papier ausgedruckte Fahrausweis darf nicht ausgeschnitten oder bearbeitet werden und ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Personaldokument mit Lichtbild oder gleichartigem Nachweis einer Bildungseinrichtung gültig, mit denen die Identität nachgewiesen werden kann.

Es gelten die Einheitlichen Beförderungsbedingungenen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sowie die Tarifbestimmungen der VU des MDV.

2 Über Mobiltelefondienste

Für den Erwerb und die Nutzung gelten die Tarifbestimmungen des MDV. Zusätzlich (u. a. für die Zahlungsabwicklung) gelten die AGB der jeweiligen App. Zusätzlich ist Folgendes geregelt:

2.1 Erwerb von Fahrtberechtigungen

Mit der Bestellung und der Bereitstellung der Fahrtberechtigung wird der Kaufvertrag zwischen dem Nutzer und dem VU, welches der Nutzer als seinen Kundenvertragspartner wählt oder welches die App anbietet, abgeschlossen. Die Fahrtberechtigung ist zum sofortigen Fahrtantritt oder zum Startzeitpunkt der gewählten Verbindung gültig. Die Fahrtberechtigung muss gemäß § 6 (2) Teil A der Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sowie gemäß § 5 EVO und gemäß den Beförderungsbedingungen der Deutsche Bahn AG (Personenverkehr) Punkt 7.1.4 vor Fahrtantritt auf dem Mobiltelefon sichtbar heruntergeladen sein.

Der Nutzer hat sich darüber vor dem Betreten des Fahrzeugs zu überzeugen.

2.2 Erwerb und Fahrpreisermittlung von Fahrtberechtigungen in Apps mit In/Out-Verfahren (z. B. CheckIn – CheckOut)

In/Out-Systeme sind Vertriebsverfahren, bei dem der Fahrpreis erst im Nachgang der durchgeführten Fahrt automatisch ermittelt wird.

Werden im MDV zugelassene Mobiltelefondienste mit In/Out-Verfahren genutzt, so hat der CheckIn vor Betreten des Fahrzeuges zu erfolgen. Mit dem CheckIn erhält der Fahrgast eine Fahrtberechtigung.

Der Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Registrierung des CheckIn zu überzeugen.

Der CheckOut ist erst nach Verlassen des Fahrzeuges zulässig.

In Abhängigkeit der verwendeten App und auf Basis der Standortdaten des vom Kunden genutzten Mobiltelefons kann ein Be-out (automatisierter Check-out) erfolgen, der die Zielhaltestelle als Fahrtende definiert.

Zur Fahrpreisermittlung wird für die erfassten Fahrten aus einem festgelegten Tarifsortiment das jeweils günstigste Tarifangebot ermittelt. Werden innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der ersten Fahrt weitere Fahrten unternommen, so kann eine Optimierung (Best-Preis-Berechnung) auf folgende Tarifprodukte erfolgen:

  • Einzelfahrkarte (auch ABO Flex), Einzelfahrkarte Kind in Verbindung mit der zeitlichen Gültigkeit in den jeweiligen Preisstufen
  • Einzelfahrkarte Kurzstrecke (auch ABO Flex)
  • 24-Stundenkarte 1 Person, 24-Stundenkarte Kind

Der Erwerb von Fahrtberechtigungen über In/Out-Apps im MDV für die Mitnahme von Personen und für die entgeltliche Mitnahme von Fahrrädern, Tieren usw. ist nicht möglich.

2.3 Nutzung erworbener Fahrtberechtigungen

Zu Kontrollzwecken ist die Fahrtberechtigung auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon während der Fahrt ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Prüfpersonal vorzuzeigen und ggf. das Mobiltelefon auszuhändigen.

Für die Betriebsbereitschaft des Mobiltelefons, für die Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textes der Fahrtberechtigung/des Barcodes ist der Nutzer von Mobiltelefondiensten verantwortlich. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit, der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung der Fahrtberechtigung muss vor Fahrtantritt anderweitig ein gültiger Fahrausweis/eine gültige Fahrtberechtigung erworben werden.

Kann der Erwerb oder der Nachweis der Fahrtberechtigung bei der Prüfung nicht erbracht werden (z. B. wegen Telefonversagens infolge technischer Störungen, leerer Akku etc.), wird das erhöhte Beförderungsentgelt gemäß § 9 (1) Teil A der Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bzw. gemäß der Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr Punkt 3.8.1 der DB AG erhoben.

Eine auf eine Person ausgestellte Fahrtberechtigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) oder gleichartigem Nachweis einer Bildungseinrichtung gültig, mit denen die Identität nachgewiesen werden kann.

Eine Erzeugung einer Kopie der Fahrtberechtigung bzw. eines Ausschnittes der Fahrtberechtigung und die Weitergabe an bzw. Nutzung durch Dritte ist verboten und wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

2.4 Fahrausweissortiment

Über Mobiltelefondienste ist nur ein eingeschränktes Fahrausweissortiment erhältlich.

3. Fahrausweise ohne Vertragsverhältnis auf Chipkarte

3.1 Ausgabe/Erwerb

Chipkarten für Fahrausweise ohne Vertragsverhältnis sind gegen eine Servicegebühr laut MDV-Tarif Teil D, Anlage 3 und nur bei ausgewählten VU erhältlich.

Während des Kaufvorgangs eines eTickets (elektronisches Ticket auf Chipkarte) muss der gewünschte Gültigkeitsbeginn entsprechend der Tarifbestimmungen ausgewählt werden.

Bei Erwerb der Chipkarte erhält der Kunde auf Wunsch einen Ausgabebeleg. Dieser gilt nicht als Fahrausweis. Bei ausgewählten VU erfolgt dies nur in Servicestellen bzw. bei postalischem Versand an den Kunden.

Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar nach Ausgabe der Chipkarte zu prüfen, ob die Chipkarte unbeschädigt ist.

Bei ausgewählten VU besteht die Möglichkeit, sich nachträglich registrieren zu lassen.

3.2 Nutzung ermäßigter Zeitkarten (Wochenkarte Azubi und Monatskarte Azubi/Leipzig-Pass-MobilCard)

Voraussetzung zum Kauf von ermäßigten Zeitkarten, welche auf Chipkarten ausgegeben werden, ist die Eingabe/Angabe der Nummer der Kundenkarte bzw. des Ermäßigungsnachweises beim Kaufvorgang. Bei Nichteingabe bzw. fehlender Angabe wird der Verkaufsvorgang abgebrochen. Für registrierte Kunden, welche auf der Chipkarte die Befüllung des Kundenprofils aktiviert haben (siehe Kapitel 3.1), entfällt die Notwendigkeit der Angabe bzw. Eingabe der Nummer der Kundenkarte bzw. des Ermäßigungsnachweises beim Kaufvorgang von ermäßigten Zeitkarten.

Werden im MDV zugelassene Mobiltelefondienste mit In/Out-Verfahren genutzt, so hat der CheckIn vor Betreten des Fahrzeuges zu erfolgen. Mit dem CheckIn erhält der Fahrgast eine Fahrtberechtigung.

Der Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Registrierung des CheckIn zu überzeugen.

Der CheckOut ist erst nach Verlassen des Fahrzeuges zulässig.

In Abhängigkeit der verwendeten App und auf Basis der Standortdaten des vom Kunden genutzten Mobiltelefons kann ein Be-out (automatisierter Check-out) erfolgen, der die Zielhaltestelle als Fahrtende definiert.

Zur Fahrpreisermittlung wird für die erfassten Fahrten aus einem festgelegten Tarifsortiment das jeweils günstigste Tarifangebot ermittelt. Werden innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der ersten Fahrt weitere Fahrten unternommen, so kann eine Optimierung (Best-Preis-Berechnung) auf folgende Tarifprodukte erfolgen:

  • Einzelfahrkarte (auch ABO Flex), Einzelfahrkarte Kind in Verbindung mit der zeitlichen Gültigkeit in den jeweiligen Preisstufen
  • Einzelfahrkarte Kurzstrecke (auch ABO Flex)
  • 24-Stundenkarte 1 Person, 24-Stundenkarte Kind

Der Erwerb von Fahrtberechtigungen über In/Out-Apps im MDV für die Mitnahme von Personen und für die entgeltliche Mitnahme von Fahrrädern, Tieren usw. ist nicht möglich.

3.3 Ersatz

Ein Ersatz der Chipkarte bei Verlust, Beschädigung o. ä. erfolgt nur nach vorheriger Kundenregistrierung. Eine nachträgliche Kundenregistrierung nach Verlust ist ausgeschlossen. Für einen Ersatz und zur Sperrung der noch gültigen eTickets muss sich der Kunde an das ausgebende VU wenden. Bei abgelaufenen eTickets wird nur die leere Chipkarte ersetzt. Die Regelungen zum Ersatz gelten auch bei eigen verursachtem Defekt (Bruch, Beschädigung usw.). Es wird eine Gebühr laut Teil D, Anlage 3 erhoben.

Defekte Chipkarten werden eingezogen und ein Ersatzbeleg mit Gültigkeit von 7 Tagen wird an den Kunden ausgegeben, wenn das eTicket nicht abgelaufen oder gesperrt ist.

Bei Kunden mit registrierter Chipkarte erfolgt automatisch die kostenfreie Zusendung einer neuen Chipkarte, wenn der Defekt nicht aufgrund eines Kundenverschuldens verursacht wurde. Ist der Kunde nicht registriert, erhält er nur bei Vorlage des Original-Ersatzbeleges eine neue Chipkarte.

3.4 Änderungen/Erstattung

Für Erstattungen der auf der Chipkarte befindlichen Fahrausweise ohne Vertragsverhältnis gilt abweichend von §10 (3) der Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON folgende Regelung: Es wird nur das zu erstattende eTicket zurückgenommen. Die Chipkarte selbst verbleibt beim Kunden.

Eine Rückerstattung erfolgt nur in den Servicestellen des ausgebenden VU.

Bei Rückgabe der Chipkarte erfolgt keine Erstattung der Servicegebühr laut Teil D, Anlage 3.

Unterbrechungen oder Änderungen der auf der Chipkarte befindlichen Fahrausweise ohne Vertragsverhältnis sind nicht möglich.

3.5 Fahrausweissortiment

Die Ausgabe von Fahrausweisen auf Chipkarte ist auf ein begrenztes Fahrausweissortiment beschränkt. Der Kauf von Anschlussfahrausweisen auf Chipkarte kann gemäß
Tarifbestimmungen erfolgen. Die Ausgabe erfolgt nur bei ausgewählten VU.

Anlage 16 Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket

Die aktuellen Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket erhalten Sie unter www.L.de/verkehrsbetriebe.

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