Entsorgung von Abwasser in und um Leipzig

gültig ab 1. Januar 2022

Inhalt
  1. I. Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
  2. § 1 Antrag und Vertragsabschluss für die Abwasserbeseitigung
  3. § 2 Baukostenzuschuss (BKZ)
  4. § 3 Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal), Anschlusskanalkosten
  5. § 4 Grundstücksentwässerungsanlage
  6. § 5 Art und Umfang der Entsorgung
  7. § 6 Grundstücksbenutzung
  8. § 7 Anzeige- und Auskunftspflicht; Zutritt; Überwachung
  9. § 8 Schmutzwasserentgelt/Niederschlagswasserentgelt
  10. § 9 Abwasserabsetzungen
  11. § 10 Abrechnung
  12. § 11 Berechnungsfehler
  13. § 12 Abschlagszahlungen
  14. § 13 Vorauszahlungen
  15. § 14 Sicherheitsleistungen
  16. § 15 Zahlung; Zahlungsverzug
  17. § 16 Zahlungsverweigerung
  18. § 17 Aufrechnung
  19. § 18 Entgeltschuldner
  20. § 19 Ablehnung der Abwasserentsorgung
  21. § 20 Dauer des Vertragsverhältnisses
  22. § 21 Haftung
  23. § 22 Änderungsklausel
  24. § 23 Gerichtsstand
  25. § 24 Datenschutz
  26. § 25 Streitbeilegung
  27. § 26 Bestandteile, Inkrafttreten
  28. Anlagen
  29. Anlage 1: Beschränkungen des Benutzungsrechtes
  30. Anlage 2: Obere Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe
  31. Anlage 3: Starkverschmutzerzuschläge
  32. Anlage 4: Vertragsstrafen
  33. Anlage 5: Bewertung der direkt und indirekt angeschlossenen, versiegelten Fläche
  34. Anlage 6: Regelung zur Berechnung des Baukostenzuschusses Baukostenzuschuss (BKZ)
  35. Anlage 7: Einleitung von Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen in das öffentliche Niederschlagswassernetz der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (Indirekteinleitung häuslichen Abwassers in Gewässer)
  36. II. Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben (AEB-K) der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
  37. § 1 Vertragsabschluss
  38. § 2 Rechte und Pflichten der Gesellschaft
  39. § 3 Rechte und Pflichten des Anschlussnehmers
  40. § 4 Art und Umfang der Entsorgung, Einleitungsbeschränkungen
  41. § 5 Anzeige- und Auskunftspflicht, Überwachung
  42. § 6 Entgelt, Rechnungslegung
  43. § 7 Entgeltschuldner
  44. § 8 Haftung
  45. § 9 Nebenbestimmungen
  46. § 10 Änderungsklausel
  47. § 11 Gerichtsstand
  48. § 12 Datenschutz
  49. § 13 Streitbeilegung
  50. § 14 Inkrafttreten

I. Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH

Diese AEB-A regeln das Verhältnis zwischen den gemäß den Abwassersatzungen der Stadt Leipzig und des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage Berechtigten bzw. den zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage Verpflichteten und der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt).

§ 1 Antrag und Vertragsabschluss für die Abwasserbeseitigung

  1. Die Gesellschaft betreibt die Abwasserbeseitigung und ist verpflichtet, diese im Entsorgungsgebiet der Stadt Leipzig und des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land, auf der Grundlage eines privatrechtlichen Entsorgungsvertrages nach Maßgabe der Abwassersatzungen der Stadt Leipzig und des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land (nachfolgend „Abwassersatzung“ genannt) zu den nachstehenden „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A)“durchzuführen.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit Anschlussnehmern/Kunden Verträge zu von diesen AEB-A abweichenden Vertragsbedingungen zu schließen, soweit dies sachlich gerechtfertigt erscheint und der Anschlussnehmer/Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Von der Abwassersatzung abweichende Vertragsbedingungen sind nicht zulässig.
  3. Der Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage und Entsorgung des auf diesem Grundstück anfallenden Abwassers ist auf einem besonderen – bei der Gesellschaft erhältlichen – Vordruck zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für sonstige Dienstleistungen sowie für die befristete Einleitung von Abwässern aus Baustelleneinrichtungen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss sowie im Übrigen auf Verlangen die dem Vertrag zu Grunde liegenden AEB-A einschließlich der Kostenregelungen für Anschlussnehmer und das gültige Preisblatt unentgeltlich auszuhändigen.
  4. Vertragspartner der Gesellschaft zur Beseitigung des Abwassers ist der Grundstückseigentümer des anzuschließenden/zu entsorgenden Grundstückes, Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte (nachstehend Anschlussnehmer bei Anschlussverträgen bzw. Kunden bei Entsorgungsverträgen genannt). Steht das Eigentum, das Erbbaurecht oder die dingliche Nutzungsberechtigung an dem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu (z. B. Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), haften diese als Gesamtschuldner.
  5. Tritt an die Stelle eines Anschlussnehmers/Kunden eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Entsorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet der Gesellschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, einen Verwalter oder sonstigen Vertreter zum Empfang von Erklärungen der Gesellschaft zu benennen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so ist die an einen Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung der Gesellschaft gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtswirksam.
  6. Der Vertrag über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Anschlussvertrag) bzw. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage (Einleitvertrag) kommt mit Vorliegen des durch beide Vertragsparteien gegengezeichneten Vertrages bei der Gesellschaft zustande. Im Übrigen kommt der Vertrag durch Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zustande, soweit die Gesellschaft nach Kenntnis der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Die Gesellschaft ist im Falle des Vertragsabschlusses durch Inanspruchnahme berechtigt, nach Prüfung der Beschaffenheit und der Menge des eingeleiteten Abwassers oder deren Veränderungen, weitere für einen ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderliche Festlegungen zu Lasten des Anschlussnehmers/Kunden zu treffen (z.B. Bau einer Vorreinigung, Bau einer Rückhaltung, Festlegung von Einleitstellen); diese gelten als Vertragsbestandteil.
  7. In Verträge über die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage, die zwischen Anschlussnehmern/Kunden und der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Leipzig GmbH geschlossen wurden, tritt die Gesellschaft ein.
  8. Wohnt der Anschlussnehmer/Kunde nicht im Inland, so hat er der Gesellschaft einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Deutschland schriftlich zu benennen.

§ 2 Baukostenzuschuss (BKZ)

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Abdeckung der bei wirt- 7 schaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der öffentlichen Abwasseranlage zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Entsorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt und die Erstellung oder Verstärkung des betroffenen Teils der öffentlichen Abwasseranlage nach dem 01.07.1990 begonnen wurde. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Erhöhung der Leistungsanforderungen des Anschlussnehmers, die eine Verstärkung oder Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich macht, oder wenn das Grundstück des Anschlussnehmers bisher über eine Kleinkläranlage entwässert wurde und das Grundstück erstmalig leitungsgebunden an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen wird.
  2. Die Ermittlung des Baukostenzuschusses bemisst sich nach der Anlage 6 dieser AEB-A.

§ 3 Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal), Anschlusskanalkosten

  1. Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) gehören zu den Betriebsanlagen der Gesellschaft.
  2. Die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) erfolgt durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sich eines Dritten bedienen.
  3. Der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) beginnt am öffentlichen Abwasserkanal oder Schacht und endet an der straßenseitigen Außenkante des maximal zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernten Übergabeschachtes auf dem Grundstück. Ist kein solcher Übergabeschacht vorhanden, endet der Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze. Bei mehreren hintereinanderliegenden Grundstücken endet der Anschlusskanal an der dem öffentlichen Abwasserkanal nächstgelegenen Grundstückgrenze bzw. an der straßenseitigen Außenkante des dem öffentlichen Abwasserkanal nächstgelegenen Übergabeschachtes, und zwar unabhängig davon, ob ein oder mehrere dazwischenliegende Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind.
  4. Grundsätzlich ist jedes Grundstück i.S.d. §2 Nr.12 der Abwassersatzung über einen gesonderten Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) zu entwässern. In Ausnahmefällen kann die Gesellschaft auf Antrag des Anschlussnehmers/Kunden (z.B. bei Erschließungsmaßnahmen) der Nutzung eines Grundstücksanschlusses (Anschlusskanals) durch zwei oder mehrere bestehende oder noch zu bildende Grundstücke zustimmen. In diesem Fall wird derjenige Eigentümer Anschlussnehmer, auf dessen Grundstück sich der Anschlusskanal befindet. Die weiteren Grundstücke sind Nacheinleiter. Die für die Nacheinleitung notwendigen Rechtsverhältnisse zwischen den Grundstückseigentümern sind von diesen selbst zu regeln und der Gesellschaft auf Anforderung nachzuweisen.
  5. Der Anschlussnehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen „Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser“ für die Herstellung bzw. für die Veränderung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal), die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich sind oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
  6. Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden in Absprache mit den Anschlussnehmern/Kunden und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch die Gesellschaft festgelegt.
  7. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Grundstücksanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Entsorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Abwasserbeseitigungseinrichtung und der Einhaltung der Grenzwerte (entsprechend Anlage 1) notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen.
  8. Die Reinigung der Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) erfolgt durch die Gesellschaft. Der Anschlussnehmer/Kunde hat die Kosten für die Reinigung zu tragen, wenn die Reinigung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.

§ 4 Grundstücksentwässerungsanlage

  1. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist die Gesamtheit der Anlagen eines Grundstückes innerhalb und außerhalb des Gebäudes, die der Ableitung (z.B. Abwasserleitungen, Schächte, Inspektionsöffnungen, Hebeanlagen, Einrichtungen zum Rückstauschutz, Geruchsverschlüsse) und der Sammlung (z.B. Abwassersammelgrube, Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung), der Vorbehandlung (z.B. Abscheideranlagen) und der Behandlung (z.B. Kleinkläranlagen) des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienen.
  2. Die Dachentwässerungsanlagen und deren Grundleitungen gehören zur Grundstücksentwässerungsanlage, auch wenn sie sich ganz oder teilweise außerhalb des Grundstückes des Anschlussnehmers/Kunden befinden, sofern sie an den Anschlusskanal anschließen.
  3. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist in Fließrichtung vor der Grundstücksgrenze grundsätzlich mit einem Übergabeschacht zu versehen, welcher mit seiner zur öffentlichen Verkehrsfläche zeigenden äußeren Wand nicht mehr als zwei Meter von der zum öffentlichen Verkehrsraum zeigenden Grundstücksgrenze entfernt sein darf. Ist die Errichtung eines Übergabeschachtes auf dem Grundstück nicht möglich, ist im Gebäude an der Durchführung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gebäudeaußenwand eine Reinigungsöffnung zu installieren. Diese Reinigungsöffnung muss so beschaffen sein, dass eine Kanalkamera geradlinig die Grundstücksentwässerungsanlage und den Anschlusskanal bis zum Anschlussschacht befahren kann. In der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten, wenn
    • der Anschlusskanal auf Strecke in die öffentliche Entwässerungsleitung einbindet oder
    • nicht häusliches Abwasser oder vorgereinigtes Abwasser aus einer Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet wird oder
    • in der Rohrachse Anschlusskanal zur Grundstücksentwässerungsanlage eine Richtungsänderung vorliegt oder
    • Einbindungen von Nebenleitungen im Grundstück erfolgen oder
    • Nennweiten-, Gefälle- oder Materialwechsel im Grundstück vorgenommen werden.
    Ein solcher Kontrollschacht kann gleichzeitig als Übergabeschacht genutzt werden, sofern er mit seiner zur öffentlichen Verkehrsfläche zeigenden äußeren Wand nicht mehr als zwei Meter von der zum öffentlichen Verkehrsraum zeigenden Grundstücksgrenze entfernt ist.
  4. Besteht zum öffentlichen Abwasserkanal kein natürliches Gefälle, kann die Gesellschaft vom Anschlussnehmer/Kunden den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstückes verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
  5. Sofern mit dem Abwasser Öle, Fette oder Leichtflüssigkeiten wie z.B. Benzin, Benzol mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider mit Probenahmeeinrichtung gemäß der entsprechenden DIN einzubauen und zu benutzen. Die Gesellschaft kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen.
  6. Befinden sich in der Grundstücksentwässerungsanlage Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene, hat der Anschlussnehmer/ Kunde diese gegen einen Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage zu sichern. Als Rückstauebene gilt die Höhe der Straßenoberkante an der Einleitstelle in den öffentlichen Abwasserkanal.
  7. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Anschlussnehmer/Kunde verantwortlich.
  8. Der Anschlussnehmer/Kunde ist verpflichtet, die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerung bei der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  9. Der Anschlussnehmer/Kunde hat die Grundstücksentwässerungsanlage nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten  Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, instand zu halten und ggf. zu ändern. Der Anschlussnehmer/Kunde ist zur Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen. Er hat dafür zu sorgen, dass von seiner Grundstücksentwässerungsanlage keine Gefährdung der Gewässer sowie keine Beeinträchtigung Dritter, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gesellschaft oder auf die Wasserversorgung ausgehen. Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage sind vom Anschlussnehmer/Kunden sofort zu beseitigen.
  10. Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Vertragsbedingungen hergestellt, erweitert, geändert, unterhalten und betrieben werden. Die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie deren Erweiterung oder wesentliche Änderungen dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen.
  11. Die Gesellschaft kann verlangen, dass auf Kosten des Anschlussnehmers/Kunden Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflussmengen und der Beschaffenheit der Abwässer, zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

§ 5 Art und Umfang der Entsorgung

  1. Die Gesellschaft übernimmt die Beseitigung des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassers zu den Bedingungen dieser AEB-A, insbesondere zu den in den Anlagen dieser AEB-A aufgeführten Einleitungsbedingungen und -beschränkungen, der abgeschlossenen Verträge und dem jeweils gültigen Preisblatt der Gesellschaft.
  2. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Abwasser entsprechend der Abwassersatzung der Stadt Leipzig und des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land in deren Entsorgungsgebiet abzunehmen, vorausgesetzt, die in der AEB-A festgelegten Einleitungsbedingungen und -beschränkungen werden eingehalten. Die Abnahme von Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage.
  3. Zur zeitweiligen Entsorgung von Abwasser, z.B. aus Baustelleneinrichtungen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. Sie ist berechtigt, diese Entsorgungsleistung als Dienstleistung anzubieten.
  4. Straßeneinläufe und ausschließlich der Entwässerung der öffentlichen Straße dienende Entwässerungsleitungen sind nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.
  5. Oberflächenwasser, Grund- und Schichtenwasser sowie Baugrubenwasser, auch soweit es verschmutzt und aus Sicht des Grundwasserschutzes nicht versickerungsfähig ist, ist kein Abwasser im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes bzw. § 2 Nr. 1 der Abwassersatzung. Es besteht für die Gesellschaft keine Beseitigungspflicht. Die Gesellschaft ist jedoch im Einzelfall nach Prüfung berechtigt, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten, die Entsorgung des nicht unter die Abwasserbeseitigungspflicht fallenden Wassers als Dienstleistung anzubieten. Dazu ist vom Anschlussnehmer/Kunden rechtzeitig und gesondert die Einleitung zu beantragen. Für befristete Grundwassereinleitungen im Rahmen des Baugeschehens ist eine Analyse gemäß des vom ehemaligen Staatlichen Umweltfachamt Leipzig erarbeiteten Untersuchungsprogramms beizulegen.
  6. Die Abwasserbeseitigung kann durch die Gesellschaft unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Gesellschaft hat den Anschlussnehmer/ Kunden rechtzeitig in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung:
    a. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gesellschaft dies nicht zu vertreten hat oder
    b. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen unvertretbar verzögert würde.

§ 6 Grundstücksbenutzung

  1. Der Anschlussnehmer/Kunde hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Anschlussnehmer/Kunden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belastet.
  2. Der Anschlussnehmer/Kunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Der Anschlussnehmer/Kunde kann die Verlegung der auf seinem Grundstück vorhandenen Leitungen einschließlich Zubehör an eine andere Stelle seines Grundstückes verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, die Gesellschaft zu tragen, soweit die zu verlegenden Leitungen einschließlich Zubehör nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstückes dienen.
  4. Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gesellschaft noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
  5. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
  6. Überbauungen von Teilen der öffentlichen Abwasseranlage durch Gebäude oder bauliche Anlagen oder deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sind unzulässig. Nach Aufforderung sind festgestellte Zuwiderhandlungen innerhalb einer von der Gesellschaft gesetzten, angemessenen Frist durch den Anschlussnehmer/Kunden zu beseitigen.

§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht; Zutritt; Überwachung

  1. Der Anschlussnehmer/Kunde ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Einhaltung der Anschluss- und Einleitbedingungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte, Rückstausicherungen, Hebe- und Förderaggregate u. a. müssen jederzeit zugänglich sein.
  3. Den Beauftragten der Gesellschaft ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Wenn es erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Anschlussnehmer/Kunde verpflichtet, den Beauftragten der Gesellschaft Zutritt zu verschaffen.
  4. Der Anschlussnehmer/Kunde hat die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn:
    a. der Verdacht besteht, dass der Betrieb der Grundstücksentwässerungseinrichtungen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückgehen könnten oder
    b. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach der Anlage 2 AEB-A nicht entsprechen oder
    c. sich die Abwasserbeschaffenheit erheblich ändert oder d. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes entfallen.
  5. Der Anschlussnehmer/Kunde hat Abwasserkontrollen der Gesellschaft oder von ihr beauftragter Dritter auf seinem Grundstück zu dulden. Der Anschlussnehmer/Kunde hat die Kosten der Abwasserkontrolle zu tragen, 
    a. wenn im Ergebnis dieser für die Parameter des Starkverschmutzerzuschlages die Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe nach Anlage 1 oder für weitere Parameter die Grenzwerte nach Anlage 2 dieser AEB-A überschritten worden sind, sowie wenn in diesem Zusammenhang weitere Kontrollen notwendig sind oder
    b. wenn durch den Anschlussnehmer/Kunden die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser ohne vorherigen schriftlichen Antrag erfolgt oder die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser beantragt wurde bzw. sich die Art und Menge des eingeleiteten nicht häuslichen Abwassers ändert.

§ 8 Schmutzwasserentgelt/Niederschlagswasserentgelt

  1. Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage gelten ein Schmutzwasserpreis sowie ein Niederschlagswasserpreis gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt der Gesellschaft.
  2. Die Verpflichtung zur Zahlung des Schmutzwasserentgeltes und des Niederschlagswasserentgeltes entsteht mit dem Tage der Inbetriebnahme des Abwasseranschlusses oder des Beginns der sonstigen Nutzung der öffentlichen Abwasseranlage und endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Anschlusskanal auf Antrag des Anschlussnehmers/Kunden geschlossen oder beseitigt worden ist.
  3. Die Berechnung des Schmutzwassermengenentgeltes erfolgt auf der Grundlage der durch Wasserzähler gemessenen Menge an bezogenem Trinkwasser bzw. der durch Wasserzähler gemessenen Menge an Wasser, wenn das Wasser aus sonstigen Versorgungsanlagen bezogen worden ist, und der durch Abwassermengenmessung ermittelten Menge. Zur Abrechnung darf die Gesellschaft auch aus elektronischen Wasserzählern direkt oder per Funk ausgelesene Daten verwenden. Soweit die bezogene Wassermenge nicht gemessen wurde oder das Messgerät offensichtlich falsch anzeigt oder die zulässige Verkehrsfehlergrenze des Messgerätes überschritten ist, ist die Gesellschaft zur Schätzung des bezogenen Wassers nach folgenden Maßgaben berechtigt,
    a. für Bezug von Trinkwasser: Maßgeblich ist der Trinkwasserverbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeitraumes oder der vorjährige Verbrauch
    b. für Bezug von Wasser aus sonstigen Versorgungsanlagen: Maßgeblich sind die Förderleistung der Pumpe und deren Betriebsstundenzahl. Soweit eine Pumpe nicht vorhanden ist, kann ein für die jeweilige Verwendungsart vergleichbarer Trinkwasserbezug herangezogen werden.
  4. Das Niederschlagswasserentgelt berechnet sich nach den an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten und/oder befestigten (versiegelten) abrechnungsrelevanten Flächen (gemäß Anlage 5 dieser AEB-A).
  5. a. Der Anschlussnehmer/Kunde ist verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Festsetzung der Niederschlagswasserentgelte nach dieser AEB-A erforderlichen Grundlagen mitzuwirken. Dies betrifft insbesondere die Überprüfung und Erfassung der Entwässerungsverhältnisse auf dem Grundstück sowie die Ermittlung der Größe nach versiegelter Art der bebauten, befestigten Flächen, die bezüglich der Niederschlagswasserentsorgung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Der Anschlussnehmer/Kunde hat bei der Ermittlung die ihm hierzu überreichten Formulare der Gesellschaft wahrheitsgemäß auszufüllen. Beauftragte der Gesellschaft dürfen für die Flächenermittlung das Grundstück betreten. Die Grundstückseigentümer haben dies zu ermöglichen.
    b. Die Gesellschaft kann die Berechnungsgrundlagen schätzen, wenn der Anschlussnehmer/Kunde trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 5 a dieser AEB-A nicht nachkommt.
    c. Des Weiteren können Zuwiderhandlungen gegen die in § 8 Abs. 5 a dieser AEB-A begründeten Mitwirkungspflichten mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Die Vertragsstrafe kann bis zum 5-fachen des Rechnungsbetrages pro Jahr, der sich aus der Differenz der Abrechnung zwischen fehlerhafter und tatsächlicher Grundstücksfläche ergibt, betragen.
    d. Der Anschlussnehmer/Kunde ist verpflichtet, eintretende Änderungen der Berechnungsgrundlagen für das Niederschlagswasserentgelt unaufgefordert innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt der Veränderung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für neu angeschlossene Grundstücke, für die laut Planung/Antragstellung keine Einleitung von Niederschlagswasser vorgesehen war, und bei denen davon abweichend oder nachträglich entgeltrelevante Flächen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wurden.
  6. Bei Überschreitung der in der Anlage 1 genannten Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe ist ein Starkverschmutzerzuschlag durch den Anschlussnehmer/Kunden zu zahlen. Die Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages ergibt sich aus Anlage 3.
  7. Bringt der Anschlussnehmer/Kunde Abwasser unberechtigt
    a. ohne Zustimmung der Gesellschaft oder
    b. an einer anderen als der vertraglich vereinbarten Stelle oder
    c. nach Ablauf befristeter Einleitverträge oder Sonderabwassereinleitverträge oder
    d. mehr als die vertraglich vereinbarte Menge in die öffentliche Abwasseranlage ein, so berechnet die Gesellschaft eine Vertragsstrafe.
    Die Vertragsstrafe beträgt das Dreifache des Entgeltes, das zu zahlen wäre, wenn genehmigt eingeleitet worden wäre. Sind Zeitraum und Menge der unberechtigten Einleitung nicht bekannt, werden ein Zeitraum von 12 Monaten und eine Menge zugrunde gelegt, die nach Vergleichswerten ermittelt wird. Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe berechnet sich die Vertragsstrafe für den Zeitraum von der Feststellung der Maximalwertüberschreitung bis einschließlich dem Tag der Meldung über die Einhaltung der Maximalwerte (d) nach der Formel entsprechend der Anlage 4. Die Vertragsstrafe wird grundsätzlich für mindestens einen Tag erhoben. Notwendige Aufwendungen, die der Gesellschaft durch die Beseitigung der unzulässigen Einleitung oder eines durch die unzulässige Einleitung verursachten Schadens entstehen, hat der Anschlussnehmer/Kunde zu tragen.

§ 9 Abwasserabsetzungen

(1) Schmutzwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Anschlussnehmers/Kunden bei der Berechnung des Schmutzwasserentgeltes abgesetzt.

(2) Den Nachweis über die abzugsfähige Wassermenge hat der Anschlussnehmer/Kunde durch gesonderte Messgeräte, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen, oder andere geeignete Messverfahren zu erbringen oder die abzugsfähige Wassermenge anderweitig nachzuweisen. Diese sind mit der Gesellschaft abzustimmen. Der Anschlussnehmer/Kunde hat sicherzustellen, dass über den zusätzlichen Wasserzähler nur die Frischwassermengen entnommen werden, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, muss der jährliche Absetzungsantrag bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes vom Anschlussnehmer/Kunden gestellt werden.

(4) Anträge auf Bauwasserabsetzung sind generell vor der beabsichtigten Nutzung bzw. mit der Ausleihe von Standrohren zu stellen. Nachträgliche Anträge auf Bauwasserabsetzung werden nicht anerkannt.

(5) Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird auf Antrag eine pauschale Schmutzwasserabsetzung in Höhe von 15 m³/Jahr für jedes Stück Großvieheinheit gewährt. Für die Anzahl der Großvieheinheiten wird das Ergebnis der letzten amtlichen Aufnahme des Tierbestandes zugrunde gelegt.

Dabei gilt bzw. gelten:

ein Pferd

als 1,20 Großvieheinheit

eine Milchkuh

als 1,00 Großvieheinheit

ein Rind (bei gemischtem Bestand)

als 0,75 Großvieheinheit

ein Schwein (bei reinem Zuchtschweinebestand)

als 0,33 Großvieheinheit

ein Schwein (bei gemischtem Bestand)

als 0,16 Großvieheinheit

ein Schaf

als 0,30 Großvieheinheit

500 Hühner

als 1,00 Großvieheinheit

Von der pauschalen Absetzung nach diesem Absatz ausgenommen ist eine Wassermenge von 30 m³/Jahr für jede an der Abnahmestelle wohnende Person.

6. Die Gesellschaft hat das Recht, jederzeit die Verwendung des Wassers zum angegebenen Zweck und seine Nichteinleitung als Abwasser einschließlich der dazu installierten Messeinrichtungen zu kontrollieren. Dazu wird der Gesellschaft oder den von ihr beauftragten Dritten der Zutritt zum Grundstück gemäß § 7 AEB-A gewährt. Bei Verweigerung der Zählerkontrolle sowie Verstößen gegen die beantragte Verwendung des Wassers und seine Nichteinleitung als Abwasser wird im Abrechnungsjahr keine Absetzung gewährt.

§ 10 Abrechnung

  1. Das Entgelt wird nach Wahl der Gesellschaft monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
  2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, wird die für die neuen Preise maßgebliche Leistung zeitanteilig in Ansatz gebracht.

§ 11 Berechnungsfehler

  1. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, so ermittelt die Gesellschaft den korrekten Abrechnungsbetrag durch Schätzung, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Als Berechnungsfehler gelten nicht solche Fehler, die aufgrund eines Fehlverhaltens des Anschlussnehmers/Kunden entstanden sind. Hierzu zählt insbesondere ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Anschlussnehmers/Kunden nach § 8 Abs. 5 dieser AEB-A.
  2. Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Abrechnungszeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

§ 12 Abschlagszahlungen

  1. Wird die erbrachte Entwässerungsleistung nicht monatlich, sondern in anderen Zeitabschnitten abgerechnet, kann die Gesellschaft Abschlagszahlungen verlangen. Die Abschlagszahlung bemisst sich grundsätzlich nach der erbrachten Entwässerungsleistung im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemisst sich die Abschlagszahlung nach der durchschnittlich erbrachten Entwässerungsleistung für vergleichbare Anschlussnehmer/Kunden.
  2. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können prozentual der Preisänderung angepasst werden.
  3. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen.
  4. Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen bleibt der Gesellschaft vorbehalten.

§ 13 Vorauszahlungen

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, für die Entwässerungsleistung eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Anschlussnehmer/Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach der berechneten Entwässerungsleistung des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder der durchschnittlich berechneten Entwässerungsleistung vergleichbarer Anschlussnehmer/Kunden. Macht der Anschlussnehmer/Kunde glaubhaft, dass seine Einleitungsmenge wesentlich geringer ist, wird dies angemessen berücksichtigt. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die Gesellschaft Abschlagszahlungen, kann sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungslegung verrechnet.
  3. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Gesellschaft auch für die Erstellung oder Änderung des Grundstücksanschlusses Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen.

§ 14 Sicherheitsleistungen

  1. Ist der Anschlussnehmer/Kunde zur Vorauszahlung nicht in der Lage, kann die Gesellschaft in angemessener Höhe Sicherheitsleistungen verlangen.
  2. Barsicherheiten werden zum jeweils verkehrsüblichen Zinssatz verzinst.
  3. Ist der Anschlussnehmer/Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Entsorgungsverhältnis nach, kann sich die Gesellschaft aus den Sicherheitsleistungen bedienen. Hierauf wird in der Zahlungsaufforderung hingewiesen.
  4. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 15 Zahlung; Zahlungsverzug

  1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Gesellschaft angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
  2. Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers/Kunden kann die Gesellschaft, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. Die Gesellschaft erhebt die Kosten nach dem jeweils gültigen Preisblatt. Dem Anschlussnehmer/Kunden ist es gestattet nachzuweisen, dass der Gesellschaft ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich geringer als die Pauschale (Mahnkosten) ist. Die Gesellschaft berechnet darüber hinaus Verzugszinsen gem. §§ 288, 247 BGB .

§ 16 Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
a. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen und
b. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

§ 17 Aufrechnung

Gegen Ansprüche der Gesellschaft kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 18 Entgeltschuldner

  1. Entgeltschuldner ist der Anschlussnehmer/Kunde. Mehrere Anschlussnehmer/Kunden haften als Gesamtschuldner entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwassersatzung.
  2. Ein Eigentumswechsel sowie der Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten des Eigentümers ist der Gesellschaft binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei Grundstücksveräußerungen haftet auch der Veräußerer für die Entgeltforderung, die in der Zeit nach der Veräußerung bis zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Gesellschaft von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhalten hat.

§ 19 Ablehnung der Abwasserentsorgung

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abwasserbeseitigung zu verweigern, wenn der Anschlussnehmer/Kunde den Vertragsbedingungen zuwiderhandelt und die Verweigerung erforderlich ist, um
    a. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden oder
    b. zu gewährleisten, dass die Einleitbedingungen und -beschränkungen des § 5 dieser AEB-A eingehalten werden oder
    c. zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage des Anschlussnehmers/Kunden so betrieben wird, dass Störungen anderer Anschlussnehmer/Kunden, störende Rückwirkungen auf die Gesellschaft oder Dritte oder Rückwirkungen auf die Wasserversorgung ausgeschlossen sind.
  2. Die Gesellschaft hat die Abwasserbeseitigung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Verweigerung entfallen sind. Sind der Gesellschaft durch Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers/Kunden nach Abs.1 Kosten entstanden, hat dieser der Gesellschaft diese Kosten entsprechend dem jeweils gültigen Preisblatt zu ersetzen.
  3. Die Gesellschaft bezieht die Stadt Leipzig bzw. den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land bei der Entscheidungsfindung bzgl. der Verweigerung der Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 ein. Sollte Gefahr in Verzug sein, sind die Stadt Leipzig bzw. der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land unmittelbar nach Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, Anschlussnehmer/ Kunden oder Dritter oder der Gesellschaft über die Verweigerung der Abwasserbeseitigung zu unterrichten.

§ 20 Dauer des Vertragsverhältnisses

  1. Das Vertragsverhältnis kann durch den Anschlussnehmer/Kunden mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats gekündigt werden, wenn für ihn kein Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der gültigen Abwassersatzung besteht.
  2. Das Vertragsverhältnis kann durch die Gesellschaft mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats gekündigt werden, wenn für den Anschlussnehmer/Kunden kein Anschluss und Benutzungsrecht gemäß der gültigen Abwassersatzung besteht.
  3. Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 21 Haftung

  1. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen Abwasseranlage oder durch Rückstau oder infolge von unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, oder von ihr nicht vorhersehbaren Ereignissen, deren Eintritt sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
  2. Wer den Vorschriften dieser AEB-A zuwiderhandelt, haftet der Gesellschaft für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage verursacht werden, soweit diese vom Anschlussnehmer/Kunden herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
  3. In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 22 Änderungsklausel

Die Gesellschaft ist berechtigt, durch öffentliche Bekanntgabe diese AEB-A nebst Anlagen zu ändern oder zu ergänzen. Damit gilt sie als zugegangen und ist Vertragsbestandteil.

§ 23 Gerichtsstand

  1. (1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Anschlussnehmer/Kunden zuständigen Betriebsstelle der Gesellschaft.
  2. (2) Das Gleiche gilt,
    a. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
    b. wenn der Anschlussnehmer/Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Gemeinde/Stadt verlegt, die die Gesellschaft mit der Durchführung der Abwasserbeseitigung beauftragt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 24 Datenschutz

Art. 12 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet Verantwortliche, betroffene Personen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten. Im Folgenden informieren wir Sie gemäß der Art. 13 und 14 DSGVO über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abwasser.

Datenverarbeitende Stelle und damit Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Johannisgasse 7/9, 04103 Leipzig (Gesellschaft), E-Mail: wasserwerke@L.de, Telefon: 0341 969 2222.

Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse datenschutz.wasserwerke@L.de.

Die Gesellschaft erhebt und verarbeitet die Daten des Anschlussnehmers/Kunden zur Erfüllung des zwischen ihm und der Gesellschaft geschlossenen Vertrages zur Herstellung eines Grundstücksanschlusses und zur Abwasserentsorgung. Die Gesellschaft verarbeitet die Daten für alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Abwasserentsorgung sicherzustellen.

Die dafür benötigten Daten werden beim Anschlussnehmer/Kunden erhoben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung zur Verarbeitung), b (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Ihre Anfrage sowie Vertragserfüllung) sowie f (berechtigte Interessen der Gesellschaft) der DSGVO.

Die Gesellschaft übermittelt Daten ausschließlich bei Erforderlichkeit im zur Aufgabenerfüllung notwendigen Umfang
• an Dienstleister zur Leistungserbringung (z. B. Herstellung des Grundstücksanschlusses, Arbeiten am Abwassernetz)
• an Aufgabenträger zur Erfüllung derer Verpflichtungen
• an Inkassodienstleister.

Entsprechend den Vorgaben des § 257 HGB und § 147 AO sind die Daten zehn Jahre über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus aufzubewahren. Soweit ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft besteht, erfolgt die Aufbewahrung über diese Frist hinaus.

Im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch die Gesellschaft hat der Anschlussnehmer/Kunde folgende Rechte:
• Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten sowie die Verarbeitungszwecke
• Recht auf Berichtigung unrichtiger und Vervollständigung unvollständiger Daten
• Recht auf Löschung für den Vertragszweck nicht mehr notwendiger oder unrechtmäßig verarbeiteter Daten
• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn
   - der Anschlussnehmer/Kunde die Richtigkeit der Daten bestreitet
   - der Anschlussnehmer/Kunde statt einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangt
   - die Gesellschaft die Daten nicht mehr benötigt, der Anschlussnehmer/ Kunde diese aber zur Geltendmachung von Rechten benötigt 
• Recht auf Überlassung der den Anschlussnehmer/Kunden betreffenden Daten, die er der Gesellschaft bereitgestellt hat und Recht auf ungehinderte Übermittlung dieser Daten an einen anderen Verantwortlichen
• Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde Vertretungsberechtigte dürfen diese Rechte für die Personen, die sie vertreten, wahrnehmen.

Im Rahmen der Geschäftsbeziehung muss der Anschlussnehmer/Kunde diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung der Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet ist. Ohne diese Daten kann die Gesellschaft den Vertrag nicht ordnungsgemäß durchführen.

§ 25 Streitbeilegung

Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) über das Vertragsverhältnis ist die Gesellschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren bereit. Der Verbraucher kann sich, nachdem ein Einigungsversuch mit dem Beschwerdemanagement der Gesellschaft erfolglos geblieben ist, an folgende Stelle wenden und ein Schlichtungsverfahren beantragen:

Universalschlichtungsstelle des Bundes
Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon: 07851 79579-40
Fax: 07851 79579-41
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de

Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

§ 26 Bestandteile, Inkrafttreten

  1. Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser AEB-A.
  2. Diese Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser sind gültig ab dem 1. Januar 2022.

Anlagen

zu I. Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH

Anlage 1: Beschränkungen des Benutzungsrechtes

  1. Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung und die biologischen Vorgänge in den Abwasserbehandlungsanlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigen oder die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden oder die in den öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt für Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe und feste Stoffe.
  2. Insbesondere sind ausgeschlossen:
    a. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand – die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Hygieneartikel, Reinigungstücher, Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut und Lederabfälle) oder die in den öffentlichen Abwasseranlagen erhärten können (z. B. Bitumen, Beton, Mörtel, Harze);
    b. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige und mineralölhaltige Stoffe sowie deren Emulsionen (z. B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), radioaktive Stoffe, Medikamente, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und Reinigungs-, Desinfektions- und Waschmittel in überdosierten Mengen;
    c. konzentrierte Fäkalien, Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke, sofern sie nicht in einer speziellen Fäkalienannahmestation eingeleitet werden;
    d. faulendes oder sonst übelriechendes Abwasser (z. B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser, Abwasser von Kartoffelschällinien);
    e. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann, wobei dieses nicht auf die Einleitstelle beschränkt ist;
    f. der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen, Dampf-kesseln und Überleitungen von Heizungsanlagen;
    g. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;
    h. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit oder Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind;
    i. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen;
    j. Schlämme aus Grundstückskläranlagen, Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben; 
    k. nicht neutralisierte Kondensate aus Feuerungsanlagen  (>200 kW)
    l. Stoffe und Überläufe aus Abfallzerkleinerern und Nassmüllanlagen;
    m. Abwasser, das im Rahmen von Fassadenreinigungsarbeiten durch Reinigungs- und Abbeizmittel belastet wurde;
    n. Stoffe und Zubereitungen, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen, z.B. Tenside und Textilhilfsstoffe;
    o. Grund-, Drainage und Kühlwasser, soweit nicht in Ausnahmefällen der Einleitung unter Einhaltung der Grenzwerte der Anlage 2 zugestimmt wurde.
  3. Abwässer, die eingeleitet werden und folgende Grenzwerte überschreiten:

CSB – Chemischer Sauerstoffbedarf (aus 15 Min. sedimentierter oder abfiltrierter Probe

1000 mg/l

TOC – Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt

250 mg/l

Phosphor, gesamt (P)

20 mg/l

TNb – gesamter gebundener Stickstoff

100 mg/l

Cadmium (Cd)

0,005 mg/l

Kupfer (Cu)

0,15 mg/l

Blei (Pb)

0,10 mg/l

AOX – Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

0,100 mg/l

abfiltrierbare Stoffe (AFS)/ suspendierte Stoffe

500 mg/l

Quecksilber (Hg)

0,001 mg/l

Chrom, gesamt (Cr)

0,05 mg/l

Nickel (Ni)

0,04 mg/l

oder weitere wassergefährdende Stoffe enthalten, bedürfen neben einer schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft einer weitergehenden vertraglichen Regelung zur Abwassereinleitung (Anlage 2). Eine Doppelberechnung folgender Werte entfällt: CSB – TOC.

Anlage 2: Obere Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe

Folgende obere Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe sind bei sämtlichen Einleitungen in das öffentliche Kanalnetz nicht zu überschreiten:

Abwasserinhaltsstoff

ME

oberer Grenzwert

Einzelstoffe/Summenparameter/ Gruppenparameter/Sonstige

abfiltrierbare Stoffe (AFS)/suspendierte Stoffe

mg/l

900

absetzbare Stoffe (Absetzzeit 0,5 h)

m/l

10

AOX – Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

mg/l

0,5

BTEX (Summe von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole)

mg/l

0,05

Chlor, freies

mg/l

0,5

CSB – Chemischer Sauerstoffbedarf (aus 15 Min. sedimentierter oder abfiltrierter Probe)

mg/l

3000

Kohlenwasserstoffe, gesamt

mg/l

20

LHKW – Summe leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe

mg/l

0,1

PAK – Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

mg/l

0,002

PCB – Polychlorierte Biphenyle

mg/l

0,01

Phenolindex, nach Destillation und Extraktion

mg/l

20

pH-Wert

5,5 – 9,5

schwerflüchtige lipophile Stoffe

mg/l

100*

Tenside (oberflächenaktive Substanzen

mg/l

25

TNb – gesamter gebundener Stickstoff

mg/l

200

TOC – Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt

mg/l

1000

Wassertemperatur

°C

30

Anionen/Elemente

Chlorid

mg/l

1000

Cyanid, gesamt

mg/l

5,0

Cyanid, leicht freisetzbar

mg/l

1,0

Fluorid, gesamt

mg/l

10,0

Nitritstickstoff

mg/l

10,0

Phosphor, gesamt

mg/l

50,0

Sulfat

mg/l

600

Sulfid, leicht freisetzbar

mg/l

2,0

Kationen/Elemente

Aluminium

mg/l

3,0

Arsen

mg/l

0,1

Barium

mg/l

2,0

Blei

mg/l

0,5

Cadmium

mg/l

0,2

Chrom VI

mg/l

0,1

Chrom, gesamt

mg/l

0,5

Cobalt

mg/l

1,0

Eisen

mg/l

3,0

Kupfer

mg/l

0,5

Nickel

mg/l

0,5

Quecksilber

mg/l

0,05

Silber

mg/l

0,1

Thallium

mg/l

1,0

Vanadium

mg/l

4,0

Zink

mg/l

2,0

Zinn

mg/l

2,0

* Bei Betreibung eines Fettabscheiders nach DIN EN 1825-1 und DIN EN 1825-2 und der Vorlage des Nachweises über die regelmäßige Entsorgung des Fettabscheiders gemäß DIN 4040-100 wird der Grenzwert für schwerflüchtige lipophile Stoffe auf 300 mg/l festgelegt.

Die Abwasserprobenahme erfolgt entsprechend der Abwasserverordnung und der DIN 38402-11 A11 als Einzel-/ Stichprobe, als qualifizierte Stichprobe oder als Mischprobe mittels automatischem Probenehmer oder mittels Schöpfgerät je nach Erfordernissen und der örtlichen Situation. Die Feststellung der Beschaffenheit des Abwassers erfolgt entsprechend den Festlegungen in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) bzw. nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV).

Für alle nicht mit Grenzwerten belegten Stoffe ist vor der Einleitung eine schriftliche Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Die Gesellschaft kann in Abhängigkeit von den örtlichen Bedingungen die Einleitung von Abwasser mit reduzierten Grenzwerten verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf die Zusammensetzung des Abwassers in den öffentlichen Abwasseranlagen oder im Hinblick auf die von ihr beim Einleiten des Abwassers in ein Gewässer einzuhaltenden wasserrechtlichen Anforderungen erforderlich ist. Insbesondere kann die Gesellschaft die Einleitung von Abwasser mit reduzierten Grenzwerten verlangen, soweit die Reinigungswirkung der Klärwerke, der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung durch das beim Einleiter anfallende Abwasser erheblich beeinträchtigt wird.

Der Einleitung mit erhöhten Grenzwerten kann die Gesellschaft zustimmen, wenn durch die sich ergebenden Abwasserzusammensetzungen in den öffentlichen Abwasseranlagen die Betreiberpflichten nicht gefährdet werden und dem keine wasserrechtlichen Anforderungen entgegenstehen.

Anlage 3: Starkverschmutzerzuschläge

Die Ermittlung der Höhe des Starkverschmutzerzuschlages SVZ (in Euro/m3 ) erfolgt für die Abwasserinhaltsstoffe abfiltrierbare Stoffe (AFS)/ suspendierte Stoffe, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) bzw. organisch gebundenen Kohlenstoff gesamt (TOC), gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor gesamt (P), Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Cadmium (Cd), Kupfer (Cu), Blei (Pb), Quecksilber (Hg), Chrom gesamt (Cr) und Nickel (Ni) nach folgender Formel:

SVZ = FAFS x (CAFS – 500 mg/l)
+ FCSB x (CCSB – 1000 mg/l) bzw.
+ FTOC x (CTOC – 250 mg/l)
+ FTNb x (CTNb – 100 mg/l)
+ FP x (CP – 20 mg/l)
+ FAOX x (CAOX – 0,1 mg/l)
+ FCd x (CCd – 0,005 mg/l)
+ FCu x (CCu – 0,15 mg/l) 27
+ FPb x (CPb – 0,1 mg/l)
+ FHg x (CHg – 0,001 mg/l)
+ FCr x (CCr – 0,03 mg/l)
+ FNi x (CNi – 0,04 mg/l)

Dabei sind C die mittleren Konzentrationen des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes in mg/l und F die Zuschlagfaktoren. Die Zuschlagfaktoren (im jeweils gültigen Preisblatt enthalten) drücken die Höhe des Starkverschmutzerzuschlages in Euro/m3 aus, welcher pro mg/l Überschreitung des Schwellenwertes für den jeweiligen Abwasserinhaltsstoff zu entrichten ist.

Das Schmutzwasserentgelt bei Überschreitung der Grenzwerte gemäß Anlage 1 (3) ergibt sich aus der Summe des Schmutzwasserentgeltes für normal verschmutztes kommunales Abwasser und dem Starkverschmutzerzuschlag (SVZ).

Die Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages erfolgt auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Einleitwerte für die o. g. Parameter aus mindestens zwei Abwasserkontrollen des zurückliegenden Kalenderjahres. Kann keine Probenahme erfolgen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Berechnung nach Erfahrungswerten durchzuführen. Die Probenahme erfolgt, soweit nicht anders festgelegt, am Übergabeschacht bzw. an der Einleitstelle in das öffentliche Kanalnetz. Die Probenahmen zur Festlegung des Starkverschmutzerzuschlages erfolgen auf Kosten des Einleiters.

Der Starkverschmutzerzuschlag wird maximal einmal jährlich neu festgelegt, es sei denn, außergewöhnliche Bedingungen (z. B. Produktionsumstellungen) bedingen eine sofortige Neueinstufung. Grundlegende Änderungen in der Abwassermenge und -last sind der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.

Abwasserinhaltsstoff

Betrag EUR

ME

abfiltrierbare Stoffe (AFS)/suspendierte Stoffe

0,51

kg

absetzbare Stoffe (Absetzzeit 0,5 h)

153,39

/m3

AOX – Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

1022,58

/kg

BSB5 – Biochemischer Sauerstoffbedarf

2,56

/kg

BTEX (Summe von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole)

1022,58

/kg

Chlor, freies

511,29

/kg

CSB – Chemischer Sauerstoffbedarf (aus 15 Min. sedimentierter oder abfiltrierter Probe)

2,56

/kg

Kohlenwasserstoffe, gesamt

511,29

/kg

LHKW – Summe leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe

1022,58

/kg

PAK – Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

1022,58

/kg

PCB – Polychlorierte Biphenyle

1002,58

/kg

Phenolindex, nach Destillation und Extraktion

511,29

/kg

pH-Wert – Basenverbrauch

122,72

/kmol

pH-Wert – Säureverbrauch

61,36

/kmol

schwerflüchtige lipophile Stoffe

357,90

/kg

Tenside (oberflächenaktive Substanzen)

51,13

/kg

TNb – gesamter gebundener Stickstoff

10,23

/kg

TOC – Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt

10,00

/kg

Wassertemperatur

0,51

/K/m3

Anionen/Elemente

Chlorid

0,51

/kg

Cyanid, gesamt

255,65

/kg

Cyanid, leicht freisetzbar

1022,58

/kg

Fluorid, gesamt

153,39

/kg

Nitritstickstoff

153,39

/kg

Phosphor, gesamt

20,45

/kg

Sulfat

2,56

/kg

Sulfid, leicht freisetzbar

306,78

/kg

Kationen/Elemente

Aluminium

255,65

/kg

Arsen

1022,58

/kg

Barium

255,65

/kg

Blei

766,94

/kg

Cadmium

1022,58

/kg

Chrom VI

1022,58

/kg

Chrom, gesamt

511,29

/kg

Cobalt

766,94

/kg

Eisen

51,13

/kg

Kupfer

766,94

/kg

Nickel

766,94

/kg

Quecksilber

1533,88

/kg

Silber

511,29

/kg

Thallium

255,65

/kg

Vanadium

255,65

/kg

Zink

255,65

/kg

Zinn

255,65

/kg

weitere wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3

1.022,58

/kg

weitere wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2

511,29

/kg

weitere wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1

255,65

/kg

Anlage 4: Vertragsstrafen

Vertragsstrafen (VS) bei Überschreitung festgelegter Grenzwerte entsprechend Anlage 2 für Abwasserinhaltsstoffe errechnen sich nach folgender Formel:

VS = d x QA x (CE – CM) x Faktor

d = Anzahl der Tage mit unzulässiger Einleitung (auf volle Tage aufgerundet)
QA = mittlere Abwassermenge am betreffenden Übergabeschacht pro Tag
CE = eingeleitete Konzentration des betreffenden Abwasserinhaltsstoffes
CM = vertraglich vereinbarte Konzentration (Maximalwert) des betreffenden Inhaltsstoffes
Faktor = Zuschlag für den betreffenden Abwasserinhaltsstoff

Bei Überschreitung mehrerer Maximalwerte erfolgt eine additive Aufrechnung. Die Doppelberechnung folgender Werte entfällt:

absetzbare Stoffe – abfiltrierbare Stoffe (AFS)/suspendierte Stoffe
CSB – BSB5 – TOC
Bei Nichteinhaltung des pH-Wert Bereiches errechnet sich die Vertragsstrafe über den jeweiligen Säure- oder Basenverbrauch.

Anlage 5: Bewertung der direkt und indirekt angeschlossenen, versiegelten Fläche

Art der Oberfläche

Versiegelungsgrad/ Eingang in die Berechnung

1. dicht versiegelte Flächen

- Dachgrundflächen (inkl. Dachüberstände)

- Asphalt, Beton u. ä.

- Pflaster, Platten u. ä.

100%

2. teilweise versiegelte Flächen (und Dächer)

- Schotterdeckschichten, Rasengittersteine u. ä.

- Gründächer/Kiesdächer

50%

Berechnung:
abrechnungsrelevante Fläche (entgeltrelevant) = angeschlossene Teilfläche (direkt oder indirekt angeschlossen) x Versiegelungsgrad

Flächen, die weder direkt noch indirekt an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, sind nicht entgeltwirksam.

Anlage 6: Regelung zur Berechnung des Baukostenzuschusses Baukostenzuschuss (BKZ)

  1. Der Baukostenzuschuss nach § 2 errechnet sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten, die für die Erstellung, die Verstärkung oder die Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich sind.
  2. Die Gesellschaft bildet nach ihren entwässerungstechnischen Gesichtspunkten einzelne Entsorgungsbereiche, die alle Grundstücke erfassen, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können.
  3. Der Baukostenzuschuss wird vorrangig nach der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes bemessen.
    (3.1) Als Straßenfrontlänge gilt die Straßenlänge, mit der das Grundstück aus den amtlichen Plänen (Katasterauszügen usw.) ermittelt wird. Bei Grundstücken, die an zwei Abwasserkanäle angrenzen, wird jeweils die Hälfte aller Straßenfrontlängen zugrunde gelegt.
    (3.2) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 10 Metern berechnet. Das gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße grenzen.
  4. Bei der Berechnung des auf den Anschlussnehmer entfallenden Anteils werden in dem Entsorgungsbereich nur die Straßenfrontlängen solcher Grundstücke berücksichtigt, bei denen nach den baulichen Nutzungsmöglichkeiten, aufgrund der behördlichen Bauplanungen, in absehbarer Zeit mit einem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage gerechnet werden kann.
  5. Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss berechnet sich wie folgt:
                           F
    BKZ = K x — x B G
                           G
    Dabei bedeuten:
    K = Von der Gesellschaft, abhängig vom Vorhaben, festgelegter Faktor zwischen 0,7 und 1
    F = Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes (gemäß Ziffer 3)
    G = Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betroffenen Entsorgungsbereich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können (gemäß Ziffer 2)
    B = Erforderliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung, die Verstärkung oder die Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage
  6. Die Gesellschaft kann für Grundstücke, für die eine Verpflichtung zur Zahlung des Baukostenzuschusses noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zu einer Höhe von 75 v. H. des voraussichtlichen Baukostenzuschusses erheben, wenn mit der Erstellung, der Verstärkung oder der Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage begonnen wurde.
  7. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht und deswegen die öffentliche Abwasseranlage verstärkt oder erweitert werden muss. Die Gesellschaft ermittelt den Baukostenzuschuss in diesen Fällen, soweit die anfallenden Kosten dem Anschlussnehmer nicht ausschließlich allein zuzurechnen sind, anhand der unter (3) festgelegten Bemessungsmaßstäbe.

Anlage 7: Einleitung von Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen in das öffentliche Niederschlagswassernetz der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (Indirekteinleitung häuslichen Abwassers in Gewässer)

  1. Der Kunde ist berechtigt, das aus seiner Kleinkläranlage ablaufende Schmutzwasser (Überlaufwasser) in das öffentliche Niederschlagswassernetz der Gesellschaft, welches nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen ist, einzuleiten. Dabei hat er sicherzustellen, dass das Überlaufwasser an der Einleitstelle (Übergabepunkt zwischen Grundstücksentwässerungsanlage und öffentlichem Niederschlagswassernetz) mindestens den Vorgaben der „Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV)“, Anhang 1, Teil C, Größenklasse 1 
    • Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), 150 mg/l
    • Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5 ) 40 mg/l entspricht.
    Im Übrigen gelten für das Überlaufwasser die allgemeinen Einleitbedingungen der AEB-A, insbesondere die Einschränkungen nach Anlage 1.
  2. Die Einhaltung der Vorgaben nach Ziffer 1 wird widerlegbar vermutet, wenn vom Kunden eine Kleinkläranlage eingebaut, betrieben und gewartet wird, welche
    a. von den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst ist oder einer für die Kleinkläranlage ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entspricht, über eine CEKennzeichnung verfügt und -
    - die Kleinkläranlage entsprechend einer vom Hoheitsträger, unter Berücksichtigung der Anforderungen von Anhang 1 Teil C Abs. 4 und 5 Abwasserverordnung, erteilten Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage errichtet und die Kleinkläranlage gemäß den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221 eingebaut, betrieben und gewartet wird
    oder
    - für die Kleinkläranlage zum Zeitpunkt des Einbaus eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt oder für eine bestehende Kleinkläranlage, die am 12. März 2020 bereits eingebaut war, zum Zeitpunkt des Einbaus eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorlag und die Kleinkläranlage nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet wird;
    b) nicht von den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst ist oder keiner für die Anlage ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entspricht, über eine CE-Kennzeichnung verfügt, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder landesrechtliche Zulassung besitzt und nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Kleinkläranlage festgelegt sein.
  3. Auf Verlangen der Gesellschaft hat der Kunde der Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten die Zulassung, den ordnungsgemäßen Betrieb und die entsprechende Wartung in geeigneter Form nachzuweisen.
  4. Der Kunde hat für die Dauer der Einleitung des Überlaufwassers die Entnahme von Abwasserproben zu dulden und zu diesem Zweck den Zugang zu allen Anlagenteilen der Kleinkläranlage zu gestatten. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Abwasser auf die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen zu beproben und hierzu, soweit erforderlich, das Grundstück des Kunden zu betreten. Der Kunde hat, nach entsprechender rechtzeitiger Aufforderung hierzu, den Zutritt zu gewähren. In begründeten Eilfällen, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Beschränkungen oder Grenzwerte vorliegen, ist die vorherige Aufforderung entbehrlich.
  5. Sofern es die an die Gesellschaft gestellten Bedingungen zur Einleitung des Abwassers in das Gewässer oder eine Beschränkung bzw. Untersagung dieser Einleitung erfordern, ist die Gesellschaft berechtigt, auch nachträglich, befristet oder unbefristet, erhöhte Anforderungen an die Beschaffenheit des Überlaufwassers des Kunden zu stellen, dessen Einleitung mengenmäßig zu begrenzen oder gänzlich zu untersagen.
  6. Sofern der Kunde die vertraglichen Einschränkungen und Grenzwerte für das Überlaufwasser nicht einhält, ist die Gesellschaft berechtigt, die Einleitung des Überlaufwassers in das öffentliche Niederschlagswassernetz zu verweigern und/oder Ersatz des der Gesellschaft hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen. Bei einer Überschreitung von Grenzwerten an der Einleitstelle des Kunden wird ein Verschulden des Kunden widerlegbar vermutet.
  7. Das Entgelt für die Entsorgung des Inhaltes der Kleinkläranlage ist im jeweils gültigen Preisblatt ausgewiesen.

II. Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben (AEB-K) der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH

Diese Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (nachfolgend AEB-K genannt) regeln das Verhältnis zwischen

den zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben Verpflichteten (entsprechend § 5 Abs. 2 der Abwassersatzungen (AbwS) des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land [ZV WALL] und der Stadt Leipzig)
bzw.
den zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben Berechtigten (entsprechend § 4 Abs. 1, 2 Alt. AbwS) – nachfolgend „Anschlussnehmer“ genannt
und
der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (entsprechend § 3 Abs. 2 der AbwS) – nachfolgend „Gesellschaft“ genannt.

§ 1 Vertragsabschluss

1) Zwischen den Vertragsparteien werden gemäß § 3 Abs. 4 AbwS Entsorgungsverträge, die die Entnahme und den Transport des Entsorgungsgutes mittels Spezialfahrzeugen sowie die Behandlung des Entsorgungsgutes in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage regeln, abgeschlossen.

2) Der Inhalt des Vertrages gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht einzelvertraglich, ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Gesellschaft ist verpflichtet, jedem Anschlussnehmer bei Vertragsabschluss sowie im Übrigen auf Verlangen
• die jeweils gültige Satzung,
• diese AEB-K sowie
• das jeweils gültige Preisblatt unentgeltlich zu übergeben.

3) Vertragspartner der Gesellschaft zur Beseitigung des Abwassers ist der Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstückes, Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte (nachstehend Anschlussnehmer bei Anschlussverträgen bzw. Kunden bei Entsorgungsverträgen genannt). Steht das Eigentum, das Erbbaurecht oder die dingliche Nutzungsberechtigung an dem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu (z.B. Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), haften diese als Gesamtschuldner.

4) Tritt an die Stelle eines Anschlussnehmers/Kunden eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Entsorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet der Gesellschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, einen Verwalter oder sonstigen Vertreter zum Empfang von Erklärungen der Gesellschaft zu benennen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so ist die an einen Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung der Gesellschaft gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtswirksam.

5) Diese AEB-K berühren nicht die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer und Nutzungsberechtigten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie aller sonstigen zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten für einen ordnungsgemäßen Zustand, Betrieb und die Wartung der Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben sowie die Einhaltung der bau- und wasserrechtlichen Vorschriften.

§ 2 Rechte und Pflichten der Gesellschaft

  1. Der Gesellschaft obliegt die Erfüllung nachfolgender Aufgaben:
    a. die Entnahme des Entsorgungsgutes aus Kleinkläranlagen bzw. Abwassersammelgruben,
    b. der Transport des Entsorgungsgutes zur öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage und
    c. die Behandlung des Entsorgungsgutes in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 1 Dritter zu bedienen. Dritte sind von der Gesellschaft zugelassene und beauftragte Transportunternehmen. Die Gesellschaft teilt dem Anschlussnehmer unentgeltlich mit, welche Transportunternehmen zugelassen und beauftragt werden.
  3. Die Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen werden nach Maßgabe der Gesellschaft entsprechend den anerkannten Regeln der Technik entleert.
  4. Es gelten folgende Regelentleerungen:
    • bei Abwassersammelgruben mindestens 1x jährlich
    • bei noch vorhandenen mechanischen Kleinkläranlagen mindestens alle 2 Jahre 
    • bei biologischen Kleinkläranlagen nach bedarfsorientierter Meldung des beauftragten Wartungsunternehmens. Die Gesellschaft teilt dem Anschlussnehmer den konkreten Entsorgungstermin über das beauftragte Entsorgungsunternehmen mit.
  5. Die Gesellschaft teilt der Stadt/dem ZV WALL die durch die Transportunternehmen festgestellten Mängel zum baulichen Zustand der Kleinkläranlagen bzw. Abwassersammelgruben mit.

§ 3 Rechte und Pflichten des Anschlussnehmers

  1. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den vorgegebenen Entsorgungsturnus gemäß § 2 Abs. 4 dieser AEB-K einzuhalten.
  2. Der Anschlussnehmer hat die Kleinkläranlage bzw. Abwassersammelgrube und den Zugang bis zur Anlage auf seinem Grundstück so herzurichten, dass die Entnahme des Entsorgungsgutes und der Transport ungehindert erfolgen können. Die Kleinkläranlage bzw. Abwassersammelgrube und der Zugang über das Grundstück zum Zweck der Entnahme und des Transportes des Entsorgungsgutes müssen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden.
  3. Die Abdeckungen müssen dauerhaft, verkehrssicher und so beschaffen und gesichert sein, dass Gefahren nicht entstehen können. Bepflanzungen sowie Überschüttungen von Schachtdeckeln sind unzulässig.
  4. Der Anschlussnehmer erhält durch das Transportunternehmen nach Entnahme des Entsorgungsgutes aus der Kleinkläranlage bzw. Abwassersammelgrube eine Bescheinigung. Diese enthält folgende Angaben:
    a. den Namen des Transportunternehmens,
    b. den Tag der Entnahme des Entsorgungsgutes aus der Kleinkläranlage bzw. Abwassersammelgrube,
    c. die Art und Menge des Entsorgungsgutes und
    d. festgestellte Mängel.
    Der Anschlussnehmer ist fünf Jahre zur sorgfältigen Aufbewahrung der Bescheinigung verpflichtet.

§ 4 Art und Umfang der Entsorgung, Einleitungsbeschränkungen

  1. Das entnommene Entsorgungsgut wird gemäß § 3 Abs.1 zur Behandlung einer dafür geeigneten öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt.
  2. Der Anschlussnehmer darf nur häusliches Abwasser in die Kleinkläranlage bzw. Abwassersammelgrube einleiten.

§ 5 Anzeige- und Auskunftspflicht, Überwachung

1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
• die Inbetriebnahme der Kleinkläranlage/ Abwassersammelgrube,
• die Änderung einer Abwassersammelgrube in eine Kleinkläranlage,
• die Außerbetriebnahme einer Kleinkläranlage/ Abwassersammelgrube sowie
• die Umrüstung einer Kleinkläranlage auf vollbiologischen Betrieb.

2) Der Anschlussnehmer hat die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Stoffe in die Kleinkläranlage/Abwassersammelgrube eingeleitet oder eingebracht werden oder anderweitig hineingelangen, die den Anforderungen von häuslichem Abwasser nicht entsprechen.

3) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft alle für die Prüfung der Kleinkläranlagen/Abwassersammelgruben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4) Den Beauftragten der Gesellschaft ist zur Prüfung der Kleinkläranlage/ Abwassersammelgrube während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft oder den von der Gesellschaft Beauftragten ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem Grundstück zu gewähren. Der Anschlussnehmer ist 21 Tage vor dem beabsichtigten Termin einer planmäßigen Prüfung hierüber schriftlich zu informieren. Dies gilt nicht, soweit der Verdacht einer unberechtigten Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die Kleinkläranlage/ Abwassersammelgrube besteht.

§ 6 Entgelt, Rechnungslegung

  1. Der Anschlussnehmer hat für die Entnahme, den Transport sowie die Behandlung des Entsorgungsgutes in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage ein Entgelt zu entrichten.
  2. Der Preis bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt der Gesellschaft.
  3. Die Gesellschaft legt gegenüber dem Anschlussnehmer Rechnung über das Entgelt gemäß § 6.1 und § 6.2.
  4. Der Rechnungsbetrag ist in der von der Gesellschaft festgelegten Zahlungsfrist fällig.
  5. Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Anschlussnehmer Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen, die dadurch entstehen, dass wegen von ihm zu vertretener Umstände die Entnahme und der Transport des Entsorgungsgutes nicht ungehindert oder gar nicht erfolgen können.

§ 7 Entgeltschuldner

  1. Entgeltschuldner ist der Anschlussnehmer. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  2. Ein Anschlussnehmerwechsel ist der Gesellschaft binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  3. Der bisherige Anschlussnehmer haftet solange für die Entgeltforderung, bis der Anschlussnehmerwechsel in den Fristen gemäß Abs. 2 gemeldet wurde.

§ 8 Haftung

  1. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die infolge unzureichendem Betrieb und Unterhaltung der Kleinkläranlage bzw. Abwassersammelgrube entstanden sind.
  2. Der Anschlussnehmer hat die Gesellschaft von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen Schäden gemäß Abs.1 geltend gemacht werden.
  3. Kann die Entsorgung des Entsorgungsgutes infolge höherer Gewalt, von der Gesellschaft nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder ähnlicher Gründe oder behördlicher Verfügungen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt oder verspätet durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Gesellschaft.
  4. Der Anschlussnehmer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden und Nachteile, die durch den Verstoß des Anschlussnehmers gegen die in der AbwS oder in diesen AEB-K begründeten Pflichten verursacht wurden, insbesondere bei Schäden infolge der Einleitung nichthäuslichen Abwassers oder infolge mangelhaften Zustandes der Kleinkläranlage bzw. der Abwassersammelgrube. Er hat die Gesellschaft von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

§ 9 Nebenbestimmungen

  1. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
  2. Sollte eine Klausel dieser AEB-K unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen AEB-K eine Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AEB-K unberührt. Es wird die unwirksame Regelung einvernehmlich durch eine andere, wirksame Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

§ 10 Änderungsklausel

Die Gesellschaft ist berechtigt, durch öffentliche Bekanntgabe diese AEB-K nebst Anlagen zu ändern oder zu ergänzen. Mit der öffentlichen Bekanntgabe gelten die geänderten AEB-K als zugegangen und sind Vertragsbestandteil.

§ 11 Gerichtsstand

1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für öffentlichrechtliche Sondervermögen ist am Sitz der Gesellschaft.

2) Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer
a. keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
b. nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Stadt Leipzig oder des ZV WALL verlegt.

§ 12 Datenschutz

Art. 12 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet Verantwortliche, betroffene Personen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten. Im Folgenden informieren wir Sie gemäß der Art. 13 und 14 DSGVO über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben. Datenverarbeitende Stelle und damit Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Johannisgasse 7/9, 04103 Leipzig (Gesellschaft), E-Mail: wasserwerke@L.de, Telefon: 0341 969 2222.

Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse datenschutz.wasserwerke@L.de.

Die Gesellschaft erhebt und verarbeitet die Daten des Anschlussnehmers/ Kunden zur Erfüllung des zwischen ihm und der Gesellschaft geschlossenen Vertrages zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben. Die Gesellschaft verarbeitet die Daten für alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Entsorgung sicherzustellen.

Die dafür benötigten Daten werden beim Anschlussnehmer/Kunden erhoben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung zur Verarbeitung), b (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Ihre Anfrage sowie Vertragserfüllung) sowie f (berechtigte Interessen der Gesellschaft) der DSGVO.

Die Gesellschaft übermittelt Daten ausschließlich bei Erforderlichkeit im zur Aufgabenerfüllung notwendigen Umfang 
• an Dienstleister zur Leistungserbringung (z.B. Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben) • an Aufgabenträger zur Erfüllung deren Verpflichtungen
• an Inkassodienstleister.

Entsprechend den Vorgaben des § 257 HGB und § 147 AO sind die Daten zehn Jahre über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus aufzubewahren. Soweit ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft besteht, erfolgt die Aufbewahrung über diese Frist hinaus.

Im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch die Gesellschaft hat der Anschlussnehmer/Kunde folgende Rechte:
• Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten sowie die Verarbeitungszwecke
• Recht auf Berichtigung unrichtiger und Vervollständigung unvollständiger Daten
• Recht auf Löschung für den Vertragszweck nicht mehr notwendiger oder unrechtmäßig verarbeiteter Daten
• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn
   - der Anschlussnehmer/Kunde die Richtigkeit der Daten bestreitet
   - der Anschlussnehmer/Kunde statt einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangt
   - die Gesellschaft die Daten nicht mehr benötigt, der Anschlussnehmer/Kunde diese aber zur Geltendmachung von Rechten benötigt
• Recht auf Überlassung der den Anschlussnehmer/Kunden betreffenden Daten, die er der Gesellschaft bereitgestellt hat und Recht auf ungehinderte Übermittlung dieser Daten an einen anderen Verantwortlichen
• Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Vertretungsberechtigte dürfen diese Rechte für die Personen, die sie vertreten, wahrnehmen.

Im Rahmen der Geschäftsbeziehung muss der Anschlussnehmer/ Kunde diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung der Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet ist. Ohne diese Daten kann die Gesellschaft den Vertrag nicht ordnungsgemäß durchführen.

§ 13 Streitbeilegung

Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) über das Vertragsverhältnis ist die Gesellschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren bereit. Der Verbraucher kann sich, nachdem ein Einigungsversuch mit dem Beschwerdemanagement der Gesellschaft erfolglos geblieben ist, an folgende Stelle wenden und ein Schlichtungsverfahren beantragen:

Universalschlichtungsstelle des Bundes
Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon: 07851 79579-40
Fax: 07851 79579-41
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de

Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

§ 14 Inkrafttreten

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