Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser

1. Grundsätze

1.1 Die Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser basiert auf der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), den Ergänzenden Bestimmungen der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (nachfolgend Gesellschaft genannt) zur AVBWaserV sowie dem jeweils gültigen technischen Regelwerk der Gesellschaft.

1.2 Die Erstattung der Kosten für die Erstellung und Veränderung von Hausanschlüssen an die Gesellschaft erfolgt grundsätzlich nach Pauschalsätzen. Davon ausgenommen sind Hausanschlüsse entsprechend Punkt 2.3 dieser Regelung sowie Hausanschlüsse, die im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen durch die Gesellschaft hergestellt werden (Kosten der Erschließungsmaßnahme). Wird der Hausanschluss durch die Gesellschaft jedoch erst hergestellt, nachdem die Erschließungsmaßnahme abgeschlossen ist, so gelten die Pauschalsätze der Gesellschaft nach dieser Regelung.

1.3 In allen Fällen, in denen die Gesellschaft Leistungen nicht nach Pauschalsätzen sondern nach Aufwand berechnet, wird für die emtstehenden Regiekosten eine Aufwandspauschale berechnet:

netto

514,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 7 %

35,98 EUR

brutto

549,98 EUR

Diese Bestimmung gilt nicht bei Erstellung von Neuanschlüssen im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen.

2. Herstellung von Neuanschlüssen

2.1 Pauschalsätze

für die Herstellung eines Hausanschlusses bis einschließlich DN 100:

bis DN 50

bis DN 100

Grundbetrag netto

3.458,00 EUR

3.957,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 7 %

242,06 EUR

276,99 EUR

Grundbetrag brutto

3.700,06 EUR

4.233,99 EUR

je laufenden Meter Anschlusslänge – mit Erdarbeiten:

bis DN 50

bis DN 100

netto

332,00 EUR

372,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 7 %

23,24 EUR

26,04 EUR

Meterpreis brutto

355,24 EUR

398,04 EUR

je laufenden Meter Anschlusslänge – ohne Erdarbeiten:

bis DN 50

bis DN 100

netto

31,00 EUR

69,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 7 %

2,17 EUR

4,83 EUR

Meterpreis brutto

33,17 EUR

73,83 EUR

2.2 Anschlusslänge

Als Anschlusslänge gilt grundsätzlich die Entfernung von der Straßenmitte im Zuge der Leitung gemessen, unabhängig von der Lage der öffentlichen Versorgungsleitung, bis zur Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler.

2.3 Hausanschlüsse größer DN 100

Hierfür erstellt die Gesellschaft ein gesondertes Kostenangebot. Der Aufwand ist vom Anschlussnehmer zu erstatten.

2.4 Eigenleistung

2.4.1 Erfolgt durch den Anschlussnehmer innerhalb seines Grundstückes eine Schutzrohrverlegung nach den Vorgaben der Gesellschaft vom Hausinneren bis zur Grundstücksgrenze einschließlich Wanddurchführungen, Aufschachten, Einsanden, Verfüllen, Verdichten und Wiederherstellen der Oberfläche, gelten die Pauschalsätze gemäß Punkt 2.1, wobei sich der Grundbetrag um 15 % reduziert. Schutzrohr und Wanddurchführung verbleiben im Eigentum des Anschlussnehmers.

2.4.2 Ist zwischen dem Anschlussnehmer und der Gesellschaft nur das Aufschachten, Verfüllen, Verdichten und Wiederherstellen der Oberfläche auf seinem Grundstück als Eigenleistung vereinbart, so ermäßigen sich die Hausanschlusskosten um

netto

80,00 EUR/m Rohrgraben

zzgl. Umsatzsteuer 7 %

5,60 EUR

brutto

85,60 EUR/m Rohrgraben

Das Einsanden im Rahmen der Rohrverlegung erfolgt in diesem Fall ausschließlich durch die Gesellschaft bzw. durch den beauftragten Dritten

2.5 Inbetriebsetzung

Für Trinkwasserhausanschlüsse, die nach Aufwand abgerechnet werden bzw. die im Rahmen von fremden Erschließungsmaßnahmen hergestellt wurden und bei denen im Zuge der Inbetriebsetzung keine nachträgliche Leitungsverlängerung erforderlich ist, berechnet die Gesellschaft für die Inbetriebsetzung:

netto

214,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 7 %

14,98 EUR

brutto

228,98 EUR

3. Auswechslung und Veränderung von Hausanschlüssen

3.1 Auswechslungen

Als Auswechslung gilt ausschließlich die Leitungserneuerung in gleicher Dimension und gleicher Trasse. Auswechslungen sind grundsätzlich kostenfrei, es sei denn die Auswechslung ist technisch nicht notwendig und durch den Anschlussnehmer beauftragt. In diesem Fall gelten die Pauschalsätze und Regelungen gemäß Punkt 2.

3.2 Veränderungen (Änderung oder Erweiterung)

Für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, gelten die Pauschalsätze und Regelungen gemäß Punkt 2.

3.3 Eigenleistung

Es gelten die Regelungen gemäß Punkt 2.4.

3.4 Trennung

Ändert sich, veranlasst durch den Anschlussnehmer, die Trasse eines Hausanschlusses, so wird für die Trennung des alten Hausanschlusses folgender Pauschalbetrag berechnet:

netto

1.574,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 7 %

110,18 EUR

brutto

1.684,18 EUR

3.5 Messstellenumverlegung

Erfolgt eine vom Anschlussnehmer veranlasste Verlegung der Messstelle im Grundstück, ohne dass Leitungsbau oder Erdarbeiten erforderlich werden, so wird dafür folgender Pauschalbetrag berechnet

netto

409,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 7 %

28,63 EUR

brutto

437,63 EUR

4. Baukostenzuschuss

Die Gesellschaft ist berechtigt, auf der Grundlage der AVBWasserV für Trinkwasser sowie der Ergänzenden Bestimmungen der Gesellschaft zur AVBWasserV einen Baukostenzuschuss zu erheben.

5. Inkrafttreten

Diese Regelung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2025 in Kraft

Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser

1. Grundsätze

1.1 Die Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser basiert auf den jeweils gültigen Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) sowie dem jeweils gültigen technischen Regelwerk der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (nachfolgend Gesellschaft genannt).

1.2 Die Erstattung der Kosten für die Herstellung und Veränderung von Grundstücksanschlüssen an die Gesellschaft erfolgt grundsätzlich nach Pauschalsätzen. Davon ausgenommen sind Grundstücksanschlüsse entsprechend Punkt 2.3 dieser Regelung sowie Grundstücksanschlüsse, die im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen durch die Gesellschaft hergestellt werden (Kosten der Erschließungsmaßnahme). Wird der Grundstücksanschluss durch die Gesellschaft jedoch erst hergestellt, nachdem die Erschließungsmaßnahme abgeschlossen ist, so gelten die Pauschalsätze der Gesellschaft nach dieser Regelung.

1.3 In allen Fällen, in denen die Gesellschaft Leistungen nicht nach Pauschalsätzen, sondern nach Aufwand berechnet, wird für die entstehenden Regiekosten eine Aufwandspauschale berechnet:

netto

514,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 7 %

97,66 EUR

brutto

611,66 EUR

Diese Bestimmung gilt nicht bei Herstellung von Neuanschlüssen im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen.

2. Herstellung von Neuanschlüssen

2.1 Pauschalsatz
für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses bis einschließlich DN 250:

Grundbetrag netto

1.808,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 19 %

533,52 EUR

Grundbetrag brutto

3.341,52 EUR

Meterpreis je laufenden Meter Anschlusslänge, bis zu einer Tiefe der Einbindung am öffentlichen Kanal (Sohle des Hausanschlusskanals) von 4,5 Meter:

Meterpreis netto

651,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 19 %

123,69 EUR

Meterpreis brutto

774,69 EUR

2.2 Anschlusslänge

Als Anschlusslänge gilt grundsätzlich die Entfernung von der Straßenmitte im Zuge der Leitung gemessen, unabhängig von der Lage des öffentlichen Abwasserkanals, bis zur Grundstücksgrenze/Einbindung in den Übergabeschacht auf dem Grundstück.

2.3 Abweichende Kosten von den Pauschalsätzen

Für die folgenden Hausanschlüsse erstellt die Gesellschaft ein gesondertes Kostenangebot:

  • für Querschnitte größer DN250 und/oder
  • für eine Tiefe der Einbindung am öffentlichen Kanal größer 4,5 Meter und/ oder
  • für alle Leitungen, die keine Freispiegelleitungen sind.

Der Aufwand ist vom Anschlussnehmer zu erstatten.

2.4 Einbindung des Grundstücksanschlusses an den öffentlichen Kanal in Übereinstimmung mit den Vorschriften des technischen Regelwerkes der Gesellschaft:

netto

269,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer 19 %

511,67 EUR

brutto

3.204,67 EUR

3. Veränderung von Grundstücksanschlüssen

Für die Veränderung eines Grundstücksanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst wird, gelten die Pauschalsätze und Regelungen gemäß Punkt 2.

4. Baukostenzuschuss

Die Gesellschaft ist berechtigt, auf der Grundlage der AEB-A der Gesellschaft einen Baukostenzuschuss zu erheben.

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