Versorgung mit Wasser in und um Leipzig

Gültig ab 1. Januar 2025

Inhalt
  1. I. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
  2. § 1 Gegenstand der Verordnung
  3. § 2 Vertragsabschluss
  4. § 3 Bedarfsdeckung
  5. § 4 Art der Versorgung
  6. § 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
  7. § 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
  8. § 7 (weggefallen)
  9. § 8 Grundstücksbenutzung
  10. § 9 Baukostenzuschüsse
  11. § 10 Hausanschluss
  12. § 11 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
  13. § 12 Kundenanlage
  14. § 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
  15. § 14 Überprüfung der Kundenanlage
  16. § 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten
  17. § 16 Zutrittsrecht
  18. § 17 Technische Anschlussbedingungen
  19. § 18 Messung
  20. § 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen
  21. § 20 Ablesung
  22. § 21 Berechnungsfehler
  23. § 22 Verwendung des Wassers
  24. § 23 Vertragsstrafe
  25. § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
  26. § 25 Abschlagszahlungen
  27. § 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
  28. § 27 Zahlung, Verzug
  29. § 28 Vorauszahlungen
  30. § 29 Sicherheitsleistung
  31. § 30 Zahlungsverweigerung
  32. § 31 Aufrechnung
  33. § 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
  34. § 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
  35. § 34 Gerichtsstand
  36. § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser
  37. § 36 Berlin-Klausel (weggefallen)
  38. § 37 Inkrafttreten
  39. II. Ergänzende Bestimmungen der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH zur AVBWasserV
  40. (1) Antrag und Vertragsabschluss für die Wasserversorgung (zu § 2 der AVBWasserV)
  41. (2) Weiterleitung des Wassers an Mieter und andere Dritte (zu § 6 der AVBWasserV)
  42. (3) Baukostenzuschuss (BKZ) (zu § 9 der AVBWasserV)
  43. (4) Hausanschlussherstellung (zu §§ 10 und 28 der AVBWasserV)
  44. (5) Angebot, Annahme und Fälligkeit der Kosten für Hausanschlüsse
  45. (6) Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu § 11 der AVBWasserV)
  46. (7) Inbetriebsetzung (zu § 13 der AVBWasserV)
  47. (8) Zutrittsrecht (zu § 16 der AVBWasserV)
  48. (9) Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler mit und ohne Funkmodul (zu § 18 AVBWasserV)
  49. (10) Verlegung von Versorgungseinrichtungen; Nachprüfung von Messeinrichtungen (zu § 19 der AVBWasserV)
  50. (11) Wasserabgabe für Bau- und sonstige vorübergehende Zwecke (zu § 22 der AVBWasserV)
  51. (12) Entgelte/Preise (zu § 24 der AVBWasserV)
  52. (13) Rechnungslegung und Bezahlung (zu § 25 der AVBWasserV)
  53. (14) Zahlungsverzug (zu § 27 der AVBWasserV)
  54. (15) Kündigung des Versorgungsvertrages (zu § 32 der AVBWasserV)
  55. (16) Sperrung, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (zu §§ 32 und 33 der AVBWasserV)
  56. (17) Umsatzsteuer
  57. (18) Datenschutz
  58. (19) Streitbeilegung
  59. (20) Inkrafttreten
  60. Anlage 1 - Regelung zur Berechnung des Baukostenzuschusses (BKZ)

I. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

vom 20. Juni 1980 – zuletzt geändert mit Verordnung vom 11. Dezember 2014

Aufgrund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

§ 3 Bedarfsdeckung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 4 Art der Versorgung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

  1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind,
  2. soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
  2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 6 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Wasserversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
  2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
  3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.

(4) Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.

(5) Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluss des Vertrages besonders hinzuweisen.

(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Wasserversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Grundstücksbenutzung

(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 9 Baukostenzuschüsse

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.

(2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und dem Preis für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs oder Versorgungsgebiets berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschossfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten, verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.

(4) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.

(5) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.

(6) Der Baukostenzuschuss und die in §10 Abs. 4 geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.

§ 10 Hausanschluss

(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

  1. die Erstellung des Hausanschlusses,
  2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, zu verlangen.
  3. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

§ 11 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 12 Kundenanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes lnstallationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.

(4) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.

§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

§ 14 Überprüfung der Kundenanlage

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten

(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie der Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

§ 16 Zutrittsrecht

Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.

§ 17 Technische Anschlussbedingungen

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.

§ 18 Messung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

§ 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach §39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

§ 20 Ablesung

(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen

§ 21 Berechnungsfehler

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt

§ 22 Verwendung des Wassers

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Wasserversorgungsunternehmen vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.

(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutze

§ 23 Vertragsstrafe

(1) Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen.

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.

(3) Sind die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln

(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(3) Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden

§ 25 Abschlagszahlungen

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

§ 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen

§ 27 Zahlung, Verzug

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

§ 28 Vorauszahlungen

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung verlangen

§ 29 Sicherheitsleistung

(1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.

(3) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlussnehmers.

(4) Die Sicherheit ist zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 30 Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

  1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
  2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

§ 31 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

(3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.

(4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten zuzustimmen.

(5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.

§ 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
  2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
  3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 34 Gerichtsstand

(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.

(2) Das gleiche gilt,

  1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
  2.  wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlichrechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

§ 36 Berlin-Klausel (weggefallen)

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.

(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.

Schlussformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

II. Ergänzende Bestimmungen der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH zur AVBWasserV

Gültig ab 1. Januar 2025

Ergänzende Bestimmungen der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) zur AVBWasserV

(1) Antrag und Vertragsabschluss für die Wasserversorgung (zu § 2 der AVBWasserV)

1.1 Der Antrag auf Wasserversorgung muss auf einem besonderen, bei der Gesellschaft erhältlichen Vordruck gestellt werden.

1.2 Die Gesellschaft schließt den Anschluss- und Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks, dem Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten (nachstehend „Anschlussnehmer” bei Anschlussverträgen bzw. „Kunde” bei Versorgungsverträgen genannt) ab. Steht das Eigentum, das Erbbaurecht oder die dingliche Nutzungsberechtigung an dem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu (z.B. Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), haften diese als Gesamtschuldner. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit anderen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter, Pächter) abgeschlossen werden.

1.3 Tritt an die Stelle eines Anschlussnehmers/Kunden eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Anschluss- und Versorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet der Gesellschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist §160 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, einen Verwalter oder sonstigen Vertreter zum Empfang von Erklärungen der Gesellschaft zu benennen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so ist die an einen Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung der Gesellschaft gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtswirksam.

1.4 In Verträge über die Versorgung mit Trinkwasser, die zwischen Kunden und der WAB Leipzig GmbH schriftlich geschlossen wurden, tritt die Gesellschaft ein.

1.5 Die Gesellschaft ist berechtigt, mit Anschlussnehmern/Kunden Verträge zu, von der AVBWasserV und diesen Ergänzenden Bestimmungen der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH zur AVBWasserV, abweichenden Vertragsbedingungen zu schließen, soweit dies sachlich gerechtfertigt erscheint und der Anschlussnehmer/Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist.

(2) Weiterleitung des Wassers an Mieter und andere Dritte (zu § 6 der AVBWasserV)

Der Kunde ist berechtigt, das Wasser an seine Mieter weiterzuleiten. In diesen Fällen hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Mieter gegenüber der Gesellschaft keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben können, als sie in § 6 Abs. 1 bis 3 AVBWasserV und § 7 AVBWasserV vorgesehen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit Zustimmung der Gesellschaft berechtigt ist, das gelieferte Wasser an sonstige Dritte weiterzuleiten. Die Zustimmung der Gesellschaft zu bereits vor dem 01.01.1994 bestehenden Weiterleitungen wird erteilt. Sie kann jedoch im Einzelfall durch die Gesellschaft jederzeit widerrufen werden. Mit der Weiterleitung des Wassers an andere Dritte wird kein Anschluss- und Versorgungsverhältnis nach den Regelungen der AVBWasserV mit der Gesellschaft begründet.

(3) Baukostenzuschuss (BKZ) (zu § 9 der AVBWasserV)

3.1 Der Anschlussnehmer hat bei Anschluss an die Verteilungsanlagen der Gesellschaft oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die Gesellschaft zu zahlen.

3.2 Die Berechnung des Baukostenzuschusses erfolgt auf der Grundlage der Anlage 1.

(4) Hausanschlussherstellung (zu §§ 10 und 28 der AVBWasserV)

4.1 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der Gesellschaft. Der Hausanschluss geht entschädigungslos in das Eigentum der Gesellschaft über, die insoweit die laufende Unterhaltung sowie ggf. die Erneuerung übernimmt.

4.2 Die Gesellschaft kann verlangen, dass jedes Grundstück gesondert über eine eigene Anschlussleitung an das Versorgungsnetz angeschlossen wird. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt wurde und diese Gebäude an einer erschlossenen Straße anliegen. Dies gilt auch für Reihenhäuser, Doppelhaushälften und ähnliche Objekte, ohne rechtliche Teilung des Grundstücks.

4.3 Die Gesellschaft stellt für jeden Anschluss grundsätzlich nur einen Wasserzähler zur Messung des Gesamtverbrauches zur Verfügung (zu §18 der AVBWasserV).

4.4 Bei kompletter Erneuerung von Versorgungsleitungen hat der Kunde in Durchführung dieser Maßnahme, die Auswechslung des Hausanschlusses bzw., wenn notwendig, die Erweiterung oder Änderung des Anschlusses aus wirtschaftlichen Gründen zu dulden. Die hierbei anfallenden Kosten regeln sich nach den jeweils gültigen „Regelungen der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser“.

4.5 Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

4.6 Der Anschlussnehmer erstattet der Gesellschaft die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses nach Pauschalsätzen gemäß der jeweils gültigen „Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser“ der Gesellschaft. Ferner erstattet der Anschlussnehmer der Gesellschaft die Kosten für Veränderungen oder Beseitigung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (dies trifft auf die Beseitigung aufgrund von Kündigungen des Versorgungsvertrages nicht zu).

(5) Angebot, Annahme und Fälligkeit der Kosten für Hausanschlüsse

Die Gesellschaft unterbreitet dem Anschlussnehmer für den Anschluss an das Verteilungsnetz bzw. für die Umverlegung, die Verstärkung oder die Veränderung der Lage des Hausanschlusses ein Vertragsangebot. Die Kosten für den Neuanschluss, die Erweiterung und die Veränderung der Lage des Hausanschlusses regeln sich dabei nach der jeweils gültigen „Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser“. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes durch den Anschlussnehmer zustande. Die Hausanschlusskosten werden zu dem von der Gesellschaft angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch nach § 28 Abs. 3 AVBWasserV bleibt unberührt. Von der Bezahlung der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden.

(6) Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu § 11 der AVBWasserV)

Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 AVBWasserV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie eine Länge von 15 m im Privatgrundstück überschreitet.

(7) Inbetriebsetzung (zu § 13 der AVBWasserV)

7.1 Ausschließlich die Gesellschaft oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

7.2 Jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist bei der Gesellschaft über das Installationsunternehmen zu beantragen.

7.3 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch Einbau des Zählers und durch Öffnen der Hauptabsperreinrichtung durch die Gesellschaft.

7.4 Die Kosten für die Inbetriebsetzung werden nach der „Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser“ der Gesellschaft in Rechnung gestellt. Die Inbetriebsetzungskosten für einen Hausanschluss, der nach der jeweils gültigen „Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser“ hergestellt und abgerechnet wurde, sind in den Pauschalkosten bereits enthalten. Das trifft nicht für Hausanschlüsse zu, die nach Kostenangebot hergestellt bzw. die nicht durch die Gesellschaft hergestellt werden. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage nicht möglich, z. B. aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage oder aus anderen Gründen, die der Anschlussnehmer zu vertreten hat, so erstattet der Anschlussnehmer der Gesellschaft den Pauschalbetrag für eine Inbetriebsetzung.

(8) Zutrittsrecht (zu § 16 der AVBWasserV)

Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gesellschaft den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in §11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV und zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist. Das Zutrittsrecht ist ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutritts liegt eine Zuwiderhandlung gem. §33 Abs. 2 AVBWasserV vor. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Mietern aufzuerlegen, den in Abs. 1 genannten Beauftragten zu den dort genannten Zwecken Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, soweit aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich, den Beauftragten die Möglichkeit zu verschaffen, die Räume sonstiger Dritter zu betreten.

(9) Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler mit und ohne Funkmodul (zu § 18 AVBWasserV)

Das Versorgungsunternehmen darf beim Kunden elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einsetzen und betreiben. Mit einem elektronischen Wasserzähler dürfen nur solche personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtungen erforderlich sind. Dies sind insbesondere folgende Daten:

  • Zählernummer
  • aktueller Zählerstand
  • Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre
  • Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte

Die in elektronischen Wasserzählern gespeicherten personenbezogenen Daten werden vom Versorgungsunternehmen ausschließlich zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs oder in Einzelfällen anlassbezogen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtungen und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist, ausgelesen und verwendet.

Mittels elektronischer Wasserzähler gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten wird das Versorgungsunternehmen löschen, sobald sie zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden und zur Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nicht mehr erforderlich sind.

Zur Sicherung datenschutzrechtlicher Anforderungen ist der Kunde verpflichtet, das Versorgungsunternehmen unverzüglich darüber zu informieren, dass er das an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossene (Wohn- oder Geschäfts-)Gebäude alleine nutzt, wenn

  • das Versorgungsunternehmen den Kunden über den beabsichtigten Einbau eines elektronischen Wasserzählers mit Funkmodul für sein (Wohn- oder Geschäfts-)Gebäude informiert oder
  • das Versorgungsunternehmen dem Kunden die beabsichtigte Aktivierung des Funkmoduls eines bereits installierten elektronischen Wasserzählers mitteilt oder
  • sich die Nutzungsverhältnisse eines (Wohn- oder Geschäfts-)Gebäudes, in dem bereits ein Zähler mit Funkmodul installiert ist, ändern.

In diesen Fällen holt das Versorgungsunternehmen vom Kunden eine schriftliche Einwilligung zur Funkauslesung ein. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden, sofern dem Versorgungsunternehmen eine Änderung der Messwerterfassung zumutbar ist und eine ordnungsgemäße Abrechnung möglich bleibt. Jede Funkauslesung der im Wasserzähler gespeicherten personenbezogenen Daten wird dem Kunden rechtzeitig im Voraus angezeigt.

Auch für die Erfassung und Speicherung der Messwerte in elektronischen Zählern und für die ggf. erfolgende Funkauslesung gelten im Übrigen die Datenschutzbestimmungen gemäß Ziffer 18.

(10) Verlegung von Versorgungseinrichtungen; Nachprüfung von Messeinrichtungen (zu § 19 der AVBWasserV)

Soweit der Kunde Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Wasserversorgung nach § 8 Abs. 3, §18 Abs. 2 AVBWasserV und für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 19 Abs. 2 AVBWasserV zu tragen hat, sind diese nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten.

(11) Wasserabgabe für Bau- und sonstige vorübergehende Zwecke (zu § 22 der AVBWasserV)

Durch den Anschlussnehmer sind die Kosten für die Herstellung und die Beseitigung von Bauwasseranschlüssen zu erstatten. Die Kosten werden auf Nachweis abgerechnet. Sollen bereits bestehende oder neu herzustellende Hausanschlüsse vorübergehend als Bauwasseranschlüsse genutzt werden, so sind die Kosten für Herstellung und Beseitigung der dafür erforderlichen Maßnahmen durch den Antragsteller zu erstatten. Die Kosten werden auf Nachweis abgerechnet. Standrohre zur Abgabe von Bauwasser und für andere vorübergehende Zwecke werden von der Gesellschaft nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet. Der Mietpreis richtet sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt der Gesellschaft.

(12) Entgelte/Preise (zu § 24 der AVBWasserV)

Der Wasserpreis bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt für die Trinkwasserlieferung der Gesellschaft. Änderungen von Entgelten und Preisen werden öffentlich bekannt gemacht.

(13) Rechnungslegung und Bezahlung (zu § 25 der AVBWasserV)

Die Rechnungslegung für den Wasserverbrauch erfolgt ein- oder mehrmonatlich oder im Abstand von etwa 12 Monaten (= Abrechnungsjahr). Wird der Wasserverbrauch zwei- oder mehrmonatlich abgelesen und abgerechnet, erhebt die Gesellschaft einen Abschlag auf den Verbrauch, der zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig wird.

Der Abschlag bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im zuletzt abgerechneten Zeitraum bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden. Die endgültige Abrechnung des abgelesenen Wasserverbrauches erfolgt unter Berücksichtigung des gezahlten Abschlages in Verbindung mit der nächsten Ablesung. Wird der Wasserverbrauch jährlich abgelesen und abgerechnet, erhebt die Gesellschaft in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch. Deren Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres (Zwölf-Monats-Zeitraum) unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge.

Die Termine der Ablesung und Abrechnung sowie der Anforderung von Abschlägen bestimmt die Gesellschaft. Können die zur Rechnungslegung notwendigen Zählerangaben infolge Abwesenheit des Kunden oder fehlenden Rücklaufes einer dem Kunden überlassenen Selbstablesekarte nicht ermittelt werden, so wird der Verbrauch durch die Gesellschaft geschätzt und die auftretende Differenz nach der nächsten Ablesung ausgeglichen.

Auch bei Verwendung von fernauslesbaren Zählern, Vorkassezählern oder ähnlichen Einrichtungen, aufgrund deren Funktionsweise die Verbrauchswerte nur mittelbar erfasst, übertragen oder errechnet werden, bleiben allein die unmittelbaren Messergebnisse des eingebauten Trinkwasserzählers verbindlich.

Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gem. § 28 AVBWasserV bleibt unberührt. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.

(14) Zahlungsverzug (zu § 27 der AVBWasserV)

Bei Zahlungsverzug des Kunden erhebt die Gesellschaft, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten nach dem jeweils gültigen Preisblatt der Gesellschaft. Die Gesellschaft berechnet darüber hinaus Verzugszinsen gem. §§ 288, 247 BGB.

(15) Kündigung des Versorgungsvertrages (zu § 32 der AVBWasserV)

Die Kündigung gemäß § 32 Abs. 6 AVBWasserV kann auch durch eine Erklärung in Textform erfolgen.

(16) Sperrung, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (zu §§ 32 und 33 der AVBWasserV)

Die zeitweilige Sperrung des Anschlusses, die Wiederaufnahme der Versorgung sowie die generelle Einstellung der Versorgung auf Antrag des Kunden regeln sich nach § 32 der AVBWasserV. Die Gesellschaft behält sich dabei die technische Ausführung der Versorgungseinstellung vor. Die Kosten für die zeitweilige Sperrung und die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage sind in dem jeweils gültigen Preisblatt der Gesellschaft geregelt. Die Gesellschaft behält sich eine Einstellung der Versorgung gemäß §33 der AVBWasserV vor. Sofern ein Hausanschluss nicht zu den Betriebsanlagen der Gesellschaft gehört, kann die Gesellschaft die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage davon abhängig machen, dass der Kunde einen Hausanschluss hat, der den zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme geltenden, anerkannten technischen Regelungen entspricht.

Die Kosten aus einer erforderlichen Einstellung der Versorgung sowie für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage gemäß §33 (2) der AVBWasserV regeln sich nach den Kosten einer zeitweiligen Sperrung gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt. Erfolgt die Wiederinbetriebnahme eines gesperrten Anschlusses mehr als 4 Wochen nach der Sperrung, so muss eine kostenpflichtige Hygieneuntersuchung durchgeführt werden.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, zum hygienischen Schutz des Trinkwassers nicht mehr genutzte Trinkwasserhausanschlüsse nach einem Jahr, ab Sperrung durch die Gesellschaft, von den in Betrieb befindlichen Versorgungsleitungen zu trennen.

Ein erneuter Anschluss des Grundstückes an die Versorgungsleitungen des Unternehmens ist nur durch einen Neuanschluss möglich, der durch den Kunden zu beantragen ist.

Die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses hat der Kunde zu tragen. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen „Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser“. Ein Baukostenzuschuss wird in diesem Fall nicht erhoben.

(17) Umsatzsteuer

Den Entgelten, die sich bei Anwendung der AVBWasserV nebst diesen Ergänzenden Bestimmungen ergeben, wird, sofern nicht im Preisblatt als Endpreis enthalten, die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet.

(18) Datenschutz

Art. 12 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet Verantwortliche, betroffene Personen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten. Im Folgenden informieren wir Sie gemäß der Art. 13 und 14 DSGVO über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Wasser.

Datenverarbeitende Stelle und damit Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Johannisgasse 7/9, 04103 Leipzig (Gesellschaft), E-Mail: wasserwerke@L.de, Telefon: 0341 969-2222.

Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse datenschutz.wasserwerke@L.de. Die Gesellschaft erhebt und verarbeitet die Daten des Anschlussnehmers/ Kunden zur Erfüllung des zwischen ihm und der Gesellschaft geschlossenen Vertrages zur Herstellung eines Hausanschlusses und zur Trinkwasserversorgung.

Die Gesellschaft verarbeitet die Daten für alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Trinkwasserversorgung sicherzustellen.

Die dafür benötigten Daten werden beim Anschlussnehmer/Kunden erhoben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung zur Verarbeitung), b (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Ihre Anfrage sowie Vertragserfüllung) sowie f (berechtigte Interessen der Gesellschaft) der DSGVO.

Die Gesellschaft übermittelt Daten ausschließlich bei Erforderlichkeit im zur Aufgabenerfüllung notwendigen Umfang

  • an Dienstleister zur Leistungserbringung (z. B. Herstellung des Hausanschlusses, Zählerablesung, Arbeiten am Trinkwassernetz)
  • an Aufgabenträger zur Erfüllung derer Verpflichtungen
  • an Ver- und Entsorger zur Abrechnung der von diesen erbrachten Leistungen außerhalb des Ver- oder Entsorgungsgebietes der Gesellschaft
  • an Inkassodienstleister.

Entsprechend den Vorgaben des § 257 HGB und § 147 AO sind die Daten zehn Jahre über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus aufzubewahren. Soweit ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft besteht, erfolgt die Aufbewahrung über diese Frist hinaus. Im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch die Gesellschaft hat der Anschlussnehmer/Kunde folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten sowie die Verarbeitungszwecke
  • Recht auf Berichtigung unrichtiger und Vervollständigung unvollständiger Daten
  • Recht auf Löschung für den Vertragszweck nicht mehr notwendiger oder unrechtmäßig verarbeiteter Daten
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn – der Anschlussnehmer/Kunde die Richtigkeit der Daten bestreitet – der Anschlussnehmer/Kunde statt einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangt – die Gesellschaft die Daten nicht mehr benötigt, der Anschlussnehmer/Kunde diese aber zur Geltendmachung von Rechten benötigt
  • Recht auf Überlassung der den Anschlussnehmer/Kunden betreffenden Daten, die er der Gesellschaft bereitgestellt hat und Recht auf ungehinderte Übermittlung dieser Daten an einen anderen Verantwortlichen
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Vertretungsberechtigte dürfen diese Rechte für die Personen, die sie vertreten, wahrnehmen.

Im Rahmen der Geschäftsbeziehung muss der Anschlussnehmer/Kunde diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung der Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet ist. Ohne diese Daten kann die Gesellschaft den Vertrag nicht ordnungsgemäß durchführen.

(19) Streitbeilegung

Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) über das Vertragsverhältnis ist die Gesellschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren bereit. Der Verbraucher kann sich, nachdem ein Einigungsversuch mit dem Beschwerdemanagement der Gesellschaft erfolglos geblieben ist, an folgende Stelle wenden und ein Schlichtungsverfahren beantragen:

Universalschlichtungsstelle des Bundes
Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8 77694 Kehl am Rhein
Telefon: 07851 795 79-40
Fax: 07851 795 79-41
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de

Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

(20) Inkrafttreten

Diese ergänzenden Bestimmungen sind gültig ab dem 1. Januar 2025.

Anlage 1 - Regelung zur Berechnung des Baukostenzuschusses (BKZ)

(1) Soll an eine Verteilungsanlage der Gesellschaft, mit deren Errichtung nach dem 01.07.1990 begonnen wurde, ein Anschluss hergestellt werden oder ist wegen Erhöhung der Leistungsanforderung eines Anschlussnehmers die Verstärkung einer vorhandenen Anlage erforderlich, hat der Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss gemäß den nachfolgenden Bedingungen zu zahlen.

(2) Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten, die für die Erstellung, die Verstärkung oder den Ausbau der örtlichen Verteilungsanlage in einem Versorgungsbereich erforderlich sind.

(3) Die Gesellschaft bildet nach ihren versorgungstechnischen Gesichtspunkten einzelne Versorgungsbereiche, die alle Grundstücke erfassen, die an die örtliche Verteilungsanlage angeschlossen werden können.

(4) Der Baukostenzuschuss wird vorrangig nach der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes bemessen.

4.1 Als Straßenfrontlänge gilt die Straßenlänge, mit der das Grundstück aus den amtlichen Plänen (Katasterauszügen usw.) ermittelt wird. Bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, wird jeweils die Hälfte aller betroffenen Straßenfrontlängen zugrunde gelegt.

4.2. Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens zehn Metern gerechnet. Das gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße grenzen.

(5) Bei der Berechnung des auf den Anschlussnehmer entfallenden Anteils werden in dem Versorgungsbereich nur die Straßenfrontlängen solcher Grundstücke berücksichtigt, bei denen nach den baulichen Nutzungsmöglichkeiten, aufgrund der behördlichen Bauplanungen, in absehbarer Zeit mit einem Anschluss an das Versorgungsnetz der Gesellschaft gerechnet werden kann.

(6) Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss berechnet sich wie folgt:

Formel zur Berechnung des Baukostenzuschusses für Anschlussnehmer

Dabei bedeuten:

  • K = 0,7
  • F = Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks (gemäß Ziffer 4/4.1)
  • G = Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betroffenen Versorgungsbereich an die Versorgungsanlage angeschlossen werden können (gemäß Ziffer 5)
  • B = Erforderliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung, die Verstärkung oder den Ausbau der örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich

(7) Der Baukostenzuschuss wird zu dem von der Gesellschaft angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Gesellschaft kann für Grundstücke, für die eine Verpflichtung zur Zahlung des Baukostenzuschusses noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zu einer Höhe von 75 v. H. des voraussichtlichen Baukostenzuschusses erheben, wenn mit der Herstellung der Versorgungsanlage begonnen wurde.

(8) Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht und deswegen die Verteilungsanlagen der Gesellschaft verstärkt oder erweitert werden müssen. Die Gesellschaft ermittelt die Baukostenzuschüsse in diesen Fällen anhand der unter (4) festgelegten Bemessungsmaßstäbe.

(9) Zum ermittelten Baukostenzuschuss kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu.

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