Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Stadtwerke Leipzig GmbH im Bereich Submetering
Stand: Januar 2021
1. Geltungsbereich
Sämtliche im Geschäftsfeld Heiz- und Betriebskostenabrechnung, Messdienstleistungen nach HKVO, Rauchwarnmelder und Energieausweise zwischen der Stadtwerke Leipzig GmbH (nachfolgend auch „Leipziger Stadtwerke“) und Dritten (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen richten sich ausschließlich nach den jeweils gültigen AGB Sub.
Es gelten - abgestuft in dieser Reihenfolge - die einzelvertraglichen Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, die einschlägigen besonderen Bestimmungen der AGB Sub, die allgemeinen Bestimmungen der AGB Sub und ergänzend die gesetzlichen Regelungen sowie die anerkannten Regeln der Technik.
Diese AGB gelten für alle Verträge der Leipziger Stadtwerke mit dem Vertragspartner in den eingangs genannten Geschäftsfeldern und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Andere Bedingungen, insbesondere abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Leipziger Stadtwerke davon Kenntnis haben und/oder diesen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. wenn sie Angebote, Lieferungen oder Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegennehmen.
Verbraucher im Sinne dieser AGB Sub ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB Sub ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Zustandekommen von Verträgen
Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages erfolgt durch Übergabe einer Objektliste (zumeist eines „Objektauftrages“) durch den Vertragspartner. Die Leipziger Stadtwerke führen eine inhaltliche, gebäudetechnische und abrechnungstechnische Prüfung dieses Angebotes durch. Die Annahme des Angebots und damit der Vertragsabschluss erfolgt nach der erfolgreichen Prüfung der Angaben im „Objektauftrag“ / der Objektliste mit der Auftragsbestätigung durch die Leipziger Stadtwerke.
Sämtliche vertragliche Erklärungen, Schrift- und E-Mail-Verkehr, Rechnungen und andere Korrespondenz gegenüber den Leipziger Stadtwerken haben die von uns verwendeten Angaben zur Identifizierung des Auftrages zu enthalten.
3. Beschaffenheitsangaben/Leistungserbringung
Alle Angaben über die Produkte der Leipziger Stadtwerke wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte und keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich im Vertrag festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
Auskünfte und Beratungen hinsichtlich Produkten der Leipziger Stadtwerke erfolgen aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur Einhaltung dieser Werte übernehmen die Leipziger Stadtwerke nicht.
Beinhaltet die Anfrage oder das Angebot der Leipziger Stadtwerkeerkennbare Irrtümer, Unklarheiten oder unzureichende Angaben, hat der Vertragspartner sie hierauf unverzüglich hinzuweisen und sich mit den Leipziger Stadtwerken abzustimmen. Änderungen des Auftragsinhaltes nach Vertragsabschluss sind nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. Die Durchführung der Lieferung oder Leistung allein gilt nicht als Zustimmung.
4. Mitwirkungspflichten
In den einzelnen Leistungsbeschreibungen sind verschiedene Mitwirkungspflichten des Vertragspartners vereinbart. V
oraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferungen und Leistungen der Leipziger Stadtwerke ist, dass der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Liefer- und Leistungspflichten der Leipziger Stadtwerke ruhen solange der Vertragspartner seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn die Leipziger Stadtwerke die Verzögerung zu vertreten haben.
Im Falle der schuldhaften Verletzung seiner Mitwirkungspflichten haftet der Vertragspartner den Leipziger Stadtwerken für den hieraus entstehenden Schaden.
Der Vertragspartner hat im Rahmen seiner Mitwirkung an der Ausführung des Vertrages benötigte Informationen, Materialien und Werkzeuge sowie notwendiges Personal auf eigene Kosten und Gefahr beizustellen. Hat der Vertragspartner wegen der geplanten Art der Ausführung und/oder der Art und Güte unserer Materialien oder im Hinblick auf Mängelfreiheit von Leistungen der Leipziger Stadtwerke Bedenken, hat er dies uns unverzüglich anzuzeigen. Sofern die Leipziger Stadtwerke bei Auftreten der Bedenken noch nicht mit ihren Arbeiten begonnen haben, hat diese Anzeige noch vor Ausführungsbeginn zu erfolgen.
Die Leipziger Stadtwerke können – neben einer Gesamtabnahme – für in sich abgeschlossene Teile der Leistung auch Teilabnahmen verlangen. Die Nutzung fertiggestellter Leistungen durch den Vertragspartner gilt als Abnahme. Dies gilt auch für unsere Mängelbeseitigungsleistungen.
5. Leistungszeit
Der Beginn der von den Leipziger Stadtwerken angegebenen Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte der Leipziger Stadtwerke aus Verzug des Vertragspartners um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner seinen Verpflichtungen den Leipziger Stadtwerken gegenüber nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Bei Fristen und Terminen, die nicht ausdrücklich als fest im Vertrag bezeichnet sind, kann der Vertragspartner den Leipziger Stadtwerken 2 Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können die Leipziger Stadtwerke in Verzug geraten.
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind die Leipziger Stadtwerke berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Selbstbelieferungsvorbehalt
Die Leipziger Stadtwerke sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sie nicht rechtzeitig von ihrem jeweiligen Zulieferer beliefert werden.
Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; die Gegenleistung wird – sofern bereits geleistet – unverzüglich zurückerstattet.
Die Befreiung von der Leistungsverpflichtung gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von den Leipziger Stadtwerken zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem jeweiligen Zulieferer. Die Leipziger Stadtwerke werden sich im Rahmen des Zumutbaren um eine anderweitige Deckung bemühen.
7. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit dem Vertrag dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten sich die Leipziger Stadtwerke Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Leipziger Stadtwerke erteilen dazu dem Vertragspartner ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Diese Unterlagen sind unverzüglich, auf Verlangen der Leipziger Stadtwerke hin, an die Leipziger Stadtwerke zurückzusenden.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Leipziger Stadtwerke behalten sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei einer Pfändung oder sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter in unter Eigentumsvorbehalt stehender Leipziger Stadtwerke-Ware ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Benachrichtigung verpflichtet. Die den Leipziger Stadtwerken entstehenden Kosten einer notwendigen Intervention trägt der Vertragspartner.
Kommt der Vertragspartner mit mehr als 10 % einer fälligen Forderung mehr als 8 Kalendertage in Verzug, so haben die Leipziger Stadtwerke aufgrund des vorbehaltenen Eigentums das Recht, die an den Vertragspartner gelieferte Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung wieder an sich zu nehmen. Ist die Ware wesentlicher Bestandteil einer dem Vertragspartner gehörenden Sache geworden, so hat der Vertragspartner die Trennung der Leipziger StadtwerkeWare zu dulden und sie wieder zurück an sie zu übereignen. Die hierbei anfallenden Kosten und Wertminderungen der demontierten Geräte hat der Vertragspartner zu tragen. Die Rücknahme der Ware durch die Leipziger Stadtwerke gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn das Gesetz dies zwingend vorschreibt.
9. Preise
Die gültigen Preise ergeben sich aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag (zumeist „Objektauftrag“) einschließlich Anlagen, insbesondere der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste Zusatzleistungen.
Die Leipziger Stadtwerke übersenden dem Vertragspartner spätestens 6 Wochen vor Wirksamwerden neuer Preise ein Angebot neuer Preise in Textform. Der Vertragspartner ist berechtigt, das Angebot der Leipziger Stadtwerke innerhalb von 4 Wochen (Eingang Leipziger Stadtwerke) nach Zugang beim Vertragspartner in Textform abzulehnen; erfolgt keine Ablehnung ist das neue Angebot angenommen. Auf das Ablehnungsrecht sowie darauf, dass nach Ablauf der Frist das Angebot angenommen ist, weisen die Leipziger Stadtwerke den Vertragspartner hin. Lehnt der Vertragspartner das Angebot fristgemäß ab, sind beide Vertragspartner jederzeit zur Kündigung des Vertrages in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende berechtigt; auch darauf weisen die Leipziger Stadtwerke den Vertragspartner im Angebotsschreiben hin.
Die jeweils vereinbarten Preise gelten weiter, solange keine neuen Preise vereinbart sind.
Abweichend von den vorstehenden Regelungen werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigu g und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Vertragspartner weitergegeben.
10. Rechnungslegung/Zahlung
Über die vertraglich zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (einschließlich Teilleistungen, welche zulässig und dem Vertragspartner zumutbar sind) legen die Leipziger Stadtwerke Rechnung. Teilleistungen sind in jedem Falle zulässig, wenn die Gründe, die der Leistung im Ganzen entgegenstehen, vom Vertragspartner zu vertreten sind (z.B. Verletzung von Mitwirkungspflichten).
Die Leipziger Stadtwerke sind zum Legen von Abschlagsrechnungen berechtigt.
Zahlungen der Rechnungs-/Abschlagsrechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Datum des Rechnungseinganges fällig; sofern in der Rechnung selbst kein abweichender Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist, der nach diesen 10 Kalendertagen liegt. Nach Eintritt der Fälligkeit kommt der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
Die Zahlungen sind vom Vertragspartner ausschließlich auf die auf der Rechnung angegebene Kontoverbindung zu leisten. Maßgebend für eine fristgemäße Zahlung ist der Eingang der Zahlung auf diesem Konto.
Soweit Zinsen und Kosten anfallen sind die Leipziger Stadtwerke berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung anzurechnen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen/Abschlagsrechnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang vorzubringen und berechtigen den Vertragspartner grundsätzlich nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung; dies ist nur dann der Fall, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der Leipziger Stadtwerke durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, stehen den Leipziger Stadtwerken die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Die Leipziger Stadtwerke sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartnern fällig zu stellen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Vertragspartner durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs an die Leipziger Stadtwerke abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
11. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner gegen Zahlungsansprüche der Leipziger Stadtwerke ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte eines Verbrauchers, die sich aus der Ausübung eines im zustehenden Widerrufsrechts ergeben.
Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
12. Gewährleistung/Rücktritt/Verjährung
Der Vertragspartner ist – sofern er Unternehmer ist - zur unverzüglichen Prüfung der Leistungen oder gelieferter Waren durch die Leipziger Stadtwerke verpflichtet. Die Frist zur Untersuchung und zur Rüge eines bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung offen erkennbaren Mangels, einer Falschlieferung oder eines Quantitätsfehlers beträgt längstens 8 Kalendertage ab Eingang der Lieferung beim Vertragspartner, bei versteckten Mängeln oder nicht offenkundigen sonstigen Fehlern der Lieferung längstens 8 Kalendertage ab Entdeckung durch den Vertragspartner. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der schriftlichen Information (auch Telefax) bei den Leipziger Stadtwerken.
Jegliche Mängel von Lieferungen und Leistungen sind stets schriftlich und mindestens unter Angabe von Ort, Zeit, Feststellendem sowie unter konkreter Beschreibung des Mangels selbst zu rügen.
Liegt ein Mangel vor, so sind die Leipziger Stadtwerke nach eigener Wahl berechtigt, zweimal Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung zu leisten. Die Leipziger Stadtwerke sind berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
Der Vertragspartner ist zum Rücktritt oder zur Minderung gemäß den nachfolgenden Regelungen dann berechtigt, wenn die Leipziger Stadtwerke die Nacherfüllung verweigern, diese fehlschlägt oder für sie unzumutbar ist und die Mängel nicht nur geringfügig sind.
Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung der Vergütung ist der Vertragspartner erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Es gilt – sofern der Vertragspartner Unternehmer ist - eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ab Lieferung/Montage, sofern nicht Mängel eines Bauwerkes oder eines Werkes, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, vorliegen. Die vorstehende kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die Leipziger Stadtwerkevorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sowie im Falle von durch die Leipziger Stadtwerke verschuldeten Körperund Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners sowie bei der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; die Haftung durch die Leipziger Stadtwerke nach Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung richten sich nach den §§ 203 - 213 BGB, mit der Maßgabe, dass eine Verweigerung der Fortsetzung nach § 203 Satz 1 BGB gegeben ist, wenn eine Vertragspartei der anderen Partei innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des letzten Vergleichs- oder Gesprächsangebotes hie auf nicht geantwortet hat oder wenn weitere Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt werden.
13. Wesentliche Vertragspflicht
Eine wesentliche Pflicht oder Kardinalpflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
14. Leistungshindernis bei höherer Gewalt
Die Vertragspartner sind von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, wenn sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert sind, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse im vorgenannten Sinn gelten insbesondere Krieg, Streik, Aufruhr, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen. Gegenseitige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
15. Haftung/Verjährung
Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, sonstigen Leistung oder unerlaubten Handlung, haften die Leipziger Stadtwerke auf Schadens- und Aufwendungsersatz nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im letzteren Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Leipziger Stadtwerke, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr ab Lieferung/Montage bzw. – im Falle sonstiger Leistungen – nach der Abnahme und, wenn eine solche wegen der Art der Leistung ausscheidet, nach der Erbringung der Leistung.
Bei der Gerätemiete beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Vertragspartners oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vorhandensein des Mangels. Im Falle der deliktischen Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Vertragspartners oder grob fahrlässig.er Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.
Die Haftungseinschränkungen gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder der Übernahme einer Garantie. Die Haftungseinschränkungen gelten ebenfalls nicht im Falle der Verursachung von Personenschäden.
16. Datenschutz/Geheimhaltung
Der Vertragspartner ist, auch fortdauernd nach Beendigung des Vertrages, verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nur im Rahmen des Vertrages zu verwenden.
Der Vertragspartner stimmt der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung in diesem Rahmen hiermit zu und sorgt dafür, dass die entsprechenden Einwilligungen seiner Nutzer (Mieter) hierzu ebenfalls rechtswirksam vorliegen.
Die Leipziger Stadtwerke werden personenbezogene Daten des Vertragspartners, seiner Nutzer (Mieter) und seiner Mitarbeiter entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln. Der Vertragspartner verfährt gleichermaßen mit den personenbezogenen Daten der Leipziger Stadtwerke und ihrer Mitarbeiter.
17. Vertragslaufzeit
Der Vertrag tritt nach Auftragsbestätigung durch die die Leipziger Stadtwerke zum im „Objektauftrag“/ Einzelvertrag angegebenen Vertragsbeginn in Kraft und läuft zunächst für die durch den Vertragspartner individuell gewählte Erstlaufzeit.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, verlängert sich der Vertrag jeweils um den Zeitraum der ursprünglich individuell gewählten Erstlaufzeit, maximal jedoch um jeweils 5 Jahre, sofern er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten vor seinem Ablauf in Textform gekündigt wird.
Sofern der Vertragspartner Verbraucher ist, verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate, sofern er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten vor seinem Ablauf in Textform gekündigt wird.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei wiederholtem Zahlungsverzug oder anderen Vertragsverletzungen, die die Fortsetzung des Vertrages für einen der Vertragspartner unmöglich macht, ist ohne Einhaltung der vorgenannten Frist möglich.
Hat der Vertragspartner eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten, sind die Leipziger Stadtwerke berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise, die bis zur nächstmöglichen ordentlichen Vertragsbeendigung angefallen wären, sofort fällig zu stellen und als Schadensersatz abzüglich einer banküblichen Verzinsung und möglicher ersparter Aufwendungen zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis, dass kein Schaden oder ein Schaden in geringerem Umfang entstanden ist, vorbehalten.
18. Rechtsnachfolge
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Leipziger Stadtwerke den Vertrag oder Teile davon an Dritte zu übertragen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebende Forderungen der Leipziger Stadtwerke gegenüber ohne Zustimmung an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
Bei Veräußerung der vertraglichen Liegenschaft ist der Vertragspartner jedoch verpflichtet, die Leipziger Stadtwerke unverzüglich zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung während der Vertragslaufzeit, so ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Vertrag mit den Leipziger Stadtwerken aufzuerlegen. Erfolgt die Auferlegung auf den Rechtsnachfolger nicht, bleibt der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet.
Tritt anstelle der Leipziger Stadtwerke ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür der Zustimmung des Vertragspartners, wobei die Zustimmung nur verweigert werden darf, soweit das übernehmende Unternehmen keine sichere Gewähr für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten leistet.
Einer Zustimmung des Vertragspartners bedarf es nicht, soweit es sich bei dem übernehmenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG handelt.
19. Vertragsanpassung
Die Regelungen dieser Bedingungen und aller vertraglichen Leistungsbeschreibungen und sonstiger Vertragsunterlagen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen.
Sollten – mit Auswirkungen auf diese Vertragsbedingungen – sich diese Grundlagen ändern oder neue gesetzliche Regelungen bzw. behördliche Festlegungen erlassen werden, sind die Leipziger Stadtwerke berechtigt, die vertraglichen Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit die Änderung für den Vertragspartner zumutbar ist.
Die Leipziger Stadtwerke teilen dem Vertragspartner eine solche Anpassung spätestens acht Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mit.
Ist der Vertragspartner mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, der Anpassung des Vertrages innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Anpassungsmitteilung zu widersprechen oder den Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung in Textform zu kündigen, es sei denn die gesetzliche Regelung/behördliche Festlegung sieht etwas anderes vor. Widerspricht der Vertragspartner der Anpassung fristgerecht, ohne den Vertrag zu kündigen, sind die Leipziger Stadtwerke berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Wochen zum beabsichtigten Wirksamwerden der Anpassung zu kündigen. Machen der Vertragspartner oder die Leipziger Stadtwerke von ihren Rechten keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als vereinbart. Auf diese Folgen weisen die Leipziger Stadtwerke den Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hin.
20. Sonstiges
Die Leipziger Stadtwerke können sich zum Zweck der Vertragsdurchführung Dritter bedienen. Die Dritten sind den identischen vertraglichen Regelungen zu unterwerfen, insbesondere zum Datenschutz und zur Vertraulichkeit.
Sämtliche Vertragsbedingungen sind im Angebot, im Auftrag bzw. in der Vertragsbestätigung schriftlich oder in Textform niedergelegt. Mündliche Nebenabreden sind nicht geschlossen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Vereinbarungen, auch über die Aufhebung der Textform, sind nichtig.
Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame oder fehlende Regelung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
Erfüllungsort ist Leipzig, sofern sich nicht aus dem Inhalt der geschuldeten Leistung etwas anderes ergibt, insbesondere, wenn ein Bauwerk vertragsgemäß an einem anderen Ort zu errichten oder Leistungen an einem solchen Bauwerk zu erbringen sind bzw. wenn ausdrücklich ein anderer Lieferort für das Werk vereinbart ist.
21. Streitbeilegungsverfahren
Wenden Sie sich bei Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrem Vertrag an unseren Kunden-Service:
Stadtwerke Leipzig
GmbH, Postfach 10 06 14,04006 Leipzig;
Tel.: 0341 121-3333;
E-Mail: stadtwerke@L.de.
Kann keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden werden, können Sie als Verbraucher gem. § 13 BGB zur Streitbeilegung in den Bereichen Strom und Gas ein Schlichtungsverfahren gem. § 111b EnWG bei der
Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin;
Tel.: 030 2757240-0;
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de,
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
beantragen.
Die Stadtwerke Leipzig GmbH ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Die Stadtwerke Leipzig GmbH nimmt darüber hinaus an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
Für Informationen über Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren können Sie sich auch an den
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Postfach 80 01,
53105 Bonn;
Tel.: 030 22480-500;
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de wenden.
Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: ec.europa.eu/consumers/odr/.