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Stand: Oktober 2024
(1) Die Leipziger Stadtwerke stellen auf Antrag des Eigentümers des vertraglichen Objektes (Kunde) einen Fernwärme-Hausanschluss gemäß den nachfolgenden Bedingungen sowie den „Technischen Anschlussbedingungen Fernwärme für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadtwerke Leipzig GmbH“ (TAB) her.
(2) Die Herstellung des Hausanschlusses beinhaltet die Leitungsverlegung/Errichtung der technischen Anlagen von dem Anschlusspunkt des Fernwärmeverteilungsnetzes der Leipziger Stadtwerke bis zur vertraglichen Übergabestelle auf dem Grundstück bzw. im Gebäude des Kunden einschließlich der damit verbundenen Bau- und Tiefbaumaßnahmen (Hausanschluss). Der Hausanschluss steht im Eigentum der Leipziger Stadtwerke; § 94 BGB findet hierfür keine Anwendung.
(3) Unter Berücksichtigung der notwendigen behördlichen und privatrechtlichen Zustimmungen, der örtlichen und technischen Rahmenbedingungen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden werden die Leipziger Stadtwerke zur Herstellung des Hausanschlusses die kürzeste Verbindung zwischen dem Fernwärmeversorgungsnetz und der Übergabestelle nutzen.
(4) Auf Verlangen des Kunden werden die Leipziger Stadtwerke eine andere Leitungsführung wählen. Die hierbei entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
(5) Grundlage für die Dimensionierung des Hausanschlusses sind die vom Kunden ermittelte Anschlussleistung gemäß Anlage 5a TAB (Daten der Hausanlage).
(6) Die Lage des Hausanschlussraumes ist vom Kunden in einen Kellergrundriss (Maßstab 1:100) sowie in einen Grundstückslageplan (Maßstab 1:500) einzutragen.
(7) Voraussetzung für die Herstellung des Hausanschlusses ist die Gewährleistung der Baufreiheit auf dem vertraglichen Grundstück und im Gebäude durch den Kunden während des Realisierungszeitraumes.
(8) Werden vom Kunden die von den Leipziger Stadtwerken mitgeteilten Baufreiheitstermine nicht gewährleistet, so sind alle dadurch entstehenden Verzögerungen und Mehrkosten vom Kunden zu tragen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.
(9) Der Kunde hat zur Erstellung eines auf die Bedürfnisse seiner Verbrauchsstelle zugeschnittenen Angebotes durch die Leipziger Stadtwerke rechtzeitig alle erforderlichen Daten gemäß Anlagen 5a und 6 sowie ggf. Anlage 5b der TAB (insbesondere Daten der Hausanlage, Lageplan inklusive Grundrisszeichnung des Kellers, Schaltschema) ordnungsgemäß zu übergeben. Dazu werden ihm die Leipziger Stadtwerke eine angemessene Frist einräumen. Sollten zur Erstellung des Angebotes/Durchführung des Vertrages notwendige Daten fehlen, sind die Leipziger Stadtwerke im Einzelfall berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, ihrer Erfahrungswerte und/oder auf Grundlage vergleichbarer Sachverhalte eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Die sich aus dieser Bewertung ergebenden Daten werden vom Kunden durch Unterzeichnung des Fernwärme-Versorgungsvertrages ausdrücklich bestätigt.
(10) Die Anschlussleistung ist die vom Kunden ermittelte und maximale nach dem Vertrag gemäß Anlage 5a TAB aus dem Fernwärmenetz der Leipziger Stadtwerke vorzuhaltende Leistung für das Vertragsobjekt.
(11) Die Leipziger Stadtwerke sind bereit, einen über die Anschlussleistung hinausgehenden Bedarf des Kunden im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu decken. Hierfür ist der Abschluss eines Vertrages zur Erweiterung eines Hausanschlusses unter Beachtung der TAB erforderlich.
(12) Wird eine über der Anschlussleistung liegende Leistung in Anspruch genommen – ohne dass ein Vertrag nach vorstehender Ziffer 11 abgeschlossen wurde – können die Leipziger Stadtwerke auch ohne gesonderte Vereinbarung einen weiteren Baukostenzuschuss gemäß § 9 Abs. 3 AVBFernwärmeV von dem Kunden verlangen.
(13) Nach Zahlungseingang des Baukostenzuschusses realisieren die Leipziger Stadtwerke den Hausanschluss. Die Fertigstellung des Hausanschlusses durch die Leipziger Stadtwerke wird dem Kunden durch die Rechnungslegung des Hausanschlusskostenbeitrages bekannt gegeben.
(14) Hat der Kunde Verzögerungen bei der Herstellung des Hausanschlusses zu vertreten, verschiebt sich der Anschlusstermin entsprechend. Gleiches gilt, wenn keiner der Vertragspartner die Verzögerung (z. B. aus witterungsbedingten Gründen) zu vertreten hat. Im Fall des Satzes 1 trägt der Kunde die durch die Verzögerung nachweislich entstehenden Mehrkosten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Leipziger Stadtwerke werden dem Kunden Baubehinderungen schnellstmöglich anzeigen und den Kunden zur Beseitigung der zur Verzögerung führenden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.
(15) Haben die Leipziger Stadtwerke Verzögerungen bei der Herstellung des Hausanschlusses zu vertreten, verschiebt sich der Anschlusstermin entsprechend. Die Leipziger Stadtwerke ersetzen dem Kunden den ihm hierdurch nachweislich entstandenen Schaden.
(16) Ist ein den Baubeginn bestimmender Termin nicht festgelegt und liegen die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss des Fernwärme-Versorgungsvertrag vor, entfallen die Leistungspflichten der Leipziger Stadtwerke aus dem Fernwärme-Versorgungsvertrag. Der Kunde hat in diesem Fall die von den Leipziger Stadtwerken bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Vorleistungen zu bezahlen. Dies beinhaltet z. B. Planungsaufwendungen sowie den Baukostenzuschuss für die Anlage zum Fernwärme-Versorgungsvertrag Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Leipzig GmbH (Leipziger Stadtwerke) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) Errichtung und den Ausbau des Fernwärmenetzes. Die Leipziger Stadtwerke werden dem Kunden im Fall des Satzes 1 auf Verlangen unter Berücksichtigung der erbrachten und noch verwertbaren Vorleistungen ein neues Vertragsangebot vorlegen.
(17) Der Versorgungsbereich gemäß § 9 AVBFernwärmeV richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen und wird von den Leipziger Stadtwerken festgelegt.
(18) Der Anschluss von Kundenanlagen hat vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung grundsätzlich indirekt zu erfolgen. Das Fernheizwasser und das Heizmittel der Hausanlage sind dabei über einen Wärmeübertrager hydraulisch getrennt. Besteht ein direkter Anschluss, führt der Kunde die notwendigen Umstellungsmaßnahmen in der Kundenanlage unter Beachtung der TAB und der in Anlage 4 benannten „Daten Netzparameter“ durch.
(19) Die Entnahme von Netzinhaltswasser für die Nachfüllung von Wasserverlusten in der Hausanlage ist nur über eine Nachfülleinrichtung mit Wasserzähler gemäß TAB und einer vertraglichen Vereinbarung zur Entnahme von Netzinhaltswasser zulässig. In diesem Fall können unter Einhaltung der technischen Voraussetzungen gemäß TAB bis zu 0,5 m³/h für 10 Minuten aus dem Primärsystem kostenpflichtig entnommen werden.
(20) Heizwasser darf als Trinkwasser und Gebrauchswarmwasser nicht verwendet werden.
(21) Für die Anforderungen an die Mindestausrüstung der Kundenanlage mit Armaturen und Messgeräten sowie an deren Funktion gilt die TAB.
(22) Der Kunde beantragt die Inbetriebsetzung der Kundenanlage mit einer Frist von mindestens 8 Werktagen gemäß Anlage 3 der TAB bei den Leipziger Stadtwerken.
(23) Das Füllen des Primärteils der Kundenanlage erfolgt nur durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Leipziger Stadtwerke.
(1) Die Leipziger Stadtwerke stellen dem Kunden die an der Übergabestelle bereitgestellten/bereitzustellenden Leistungsparameter ab dem im FernwärmeVersorgungsvertrag benannten Vertragsbeginn, bei einem neu zu errichtenden Hausanschluss spätestens jedoch mit Inbetriebnahme durch die Leipziger Stadtwerke bereit.
(2) Die Inbetriebnahme hat spätestens zu dem im Fernwärme-Versorgungsvertrag benannten Vertragsbeginn zu erfolgen. Erfolgt die Inbetriebnahme in Folge vom Kunden zu vertretender Verzögerungen nicht bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Kunde die durch die Verzögerung nachweislich entstehenden Kosten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Dies gilt umgekehrt bei von den Leipziger Stadtwerken zu vertretenden Verzögerungen der Inbetriebnahme.
(3) Die Lieferung der Fernwärme erfolgt – soweit nicht abweichend vereinbart – nach Unterzeichnung des Fernwärme-Versorgungsvertrages durch beide Vertragspartner.
(4) Die bestellte höchste Wärmeleistung – die die Anschlussleistung nicht übersteigen kann – ist die vom Kunden auf der Grundlage der TAB ermittelte und nach dem Fernwärme-Versorgungsvertrag von den Leipziger Stadtwerken vorzuhaltende Leistung.
(5) Die Leipziger Stadtwerke sind bereit, innerhalb einer angemessenen Frist einen über die bestellte höchste Wärmeleistung hinausgehenden Bedarf des Kunden bis zur Höhe der vertraglichen Anschlussleistung im Rahmen der gegebenen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu decken, wenn der Kunde diesen Bedarf schriftlich anmeldet. Hierfür ist der Abschluss einer Vereinbarung erforderlich.
(6) Wird eine über der bestellten höchsten Wärmeleistung liegende Leistung ohne Beachtung der Voraussetzung nach Ziffer 5 bezogen, erfolgt die Berechnung nach der tatsächlich vom Kunden in Anspruch genommenen, gemessenen Leistung. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 €/kW und Jahr (für die Differenz von gemessener zur bestellten höchsten Wärmeleistung) für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten rückwirkend ab Feststellung des vertragswidrigen erhöhten Bezuges durch die Leipziger Stadtwerke berechnet, es sei denn der Kunde weist einen kürzeren vertragswidrigen Bezug nach.
(7) Wird eine über der vertraglichen Rücklauftemperatur liegende Rücklauftemperatur vom Kunden in Anspruch genommen, erfolgt die Berechnung nach der tatsächlich vom Kunden in Anspruch genommenen, gemessenen Rücklauftemperatur. Die tatsächlich in Anspruch genommene Rücklauftemperatur wird für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten rückwirkend ab Feststellung der vertragswidrig in Anspruch genommenen Rücklauftemperatur durch die Leipziger Stadtwerke berechnet, es sei denn der Kunde weist eine kürzere vertragswidrige Inanspruchnahme nach.
(8) Die Leipziger Stadtwerke sind berechtigt und der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der bestellten höchsten Wärmeleistung und der vereinbarten Rücklauftemperatur durch technische Maßnahmen sicherzustellen.
(9) Der Kunde zahlt ab dem im Fernwärme-Versorgungsvertrag benannten Vertragsbeginn, spätestens mit Inbetriebnahme die vertraglichen Preise.
(10) Die Wärmelieferung erfolgt im Allgemeinen ganzjährig. Außerhalb der Heizperiode, etwa zwischen dem 20. Mai und 31. August, kann das Fernwärmeversorgungssystem oder Teilabschnitte des selben zwecks Ausführung erforderlicher Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zeitweise außer Betrieb genommen werden. Die Zeitdauer der Unterbrechung der Wärmelieferung überschreitet in der Regel 24 Stunden nicht. Sie wird den betroffenen Kunden rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Unterbrechungstermin, mitgeteilt.
(11) Sollten die Leipziger Stadtwerke durch höhere Gewalt (z. B. Krieg, Katastrophen, Epidemien, Terrorakte, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen Werken oder Zulieferbetrieben, Beschädigungen der Erzeugungs-, Übertragungs- oder Verteilungsanlagen, Anordnungen von hoher Hand) oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden können, an der Erzeugung, dem Bezug oder der Verteilung der Wärmeenergie gehindert sein, so ruht die Verpflichtung der Leipziger Stadtwerke zur Lieferung der Wärmeenergie bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Kunde keine Entschädigung beanspruchen. Die Leipziger Stadtwerke werden in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen sobald wie möglich wieder nachkommen können.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Kunde aus den oben genannten Gründen an der Abnahme der Wärmeenergie gehindert ist.
(1) Die nachfolgenden Absätze gelten für die vorstehenden Abschnitte I. und II.
(2) Der Kunde ist Anschlussnehmer im Sinne der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ (AVBFernwärmeV) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Übergabestellen sind – sofern nicht anders vereinbart – die Hauptabsperrarmaturen der Hausanschlussleitungen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, mit den Leipziger Stadtwerken zur Durchführung des Vertrages zusammenzuwirken und alle zur Erfüllung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
(5) Der Kunde wird den Leipziger Stadtwerken Erweiterungen und/oder Änderungen der hinter der vertraglichen Übergabestelle gelegenen Anlage (Kundenanlage), soweit sich die bestellte höchste Wärmeleistung erhöht, unverzüglich und schriftlich mitteilen.
(6) Die Leipziger Stadtwerke sind berechtigt, ihre nach dem Fernwärme-Versorgungsvertrag zu erbringenden Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
(7) Befindet sich die vertragliche Übergabestelle im Gebäude des Kunden, ist von diesem ein Hausanschlussraum gemäß TAB unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt sicher, dass dieser Raum verschlossen ist und nur dessen Berechtigte und Mitarbeiter oder Beauftragte der Leipziger Stadtwerke jederzeit Zutritt erhalten. Näheres hierzu regeln die TAB.
(8) Der Kunde gestattet nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Leipziger Stadtwerke den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen, soweit dies für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach dem Fernwärme-Versorgungsvertrag und der AVBFernwärmeV notwendig ist. Auf eine vorherige Benachrichtigung wird verzichtet, soweit der Kunde den Leipziger Stadtwerken einen Satz der Schlüssel zur Verfügung gestellt hat, die für den Zugang bis zum Hausanschlussraum erforderlich sind.
(9) Bei Zahlungsverzug des Kunden können die Leipziger Stadtwerke, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß aktuell gültigem Preisblatt „Entgelte (Fern) Wärmeversorgung für sonstige Leistungen der Stadtwerke Leipzig GmbH“ berechnen.
(10) Wird ein Zahlungstermin nicht eingehalten, so können die Leipziger Stadtwerke mindestens Zinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatzes ab Verzugseintritt verlangen. Ist ein höherer Schaden nachweisbar, so kann dieser geltend gemacht werden. Die gleichen Rechte stehen dem Kunden zu, wenn die Leipziger Stadtwerke mit einer Rückzahlung in Verzug sind.
(11) Der Kunde gewährleistet, dass im Falle eines vertraglichen SEPA-Lastschriftmandats zugunsten der Leipziger Stadtwerke der Sitz des ausführenden Bankinstitutes Deutschland ist. Anderenfalls trägt er die durch das Einzugsverfahren entstehenden Mehrkosten.
(12) Die Kosten einer erforderlich werdenden Einstellung und Wiederaufnahme der Fernwärmeversorgung können von den Leipziger Stadtwerken pauschal oder entsprechend dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden.
(13) Müssen die Leipziger Stadtwerke eine Korrektur der Rechnung des Kunden vornehmen und haben die Leipziger Stadtwerke dies nicht zu vertreten, trägt der Kunde die den Leipziger Stadtwerken entstandenen Kosten.
(14) Sollten einzelne Bestimmungen des FernwärmeVersorgungsvertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Fernwärme-Versorgungsvertrages eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben. Vielmehr werden sich die Vertragspartner bemühen, die unwirksame Regelung bzw. die Vertragslücke durch ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
(15) Gerichtsstand ist Leipzig, soweit die Vertragspartner Kaufleute sind.
(16) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Fernwärme-Versorgungsvertrag, soweit sie nicht an die Verbrauchsstelle gebunden sind, ist Leipzig.