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Zum 14. Dezember 2012 ist die zweite Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten.
Geregelt wird die Untersuchungspflicht auf Legionellen für Wasserversorgungsanlagen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet.
Die Untersuchungspflicht betrifft Großanlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (z.B. Vermietung) abgegeben wird, wenn es in der Trinkwasserversorgungsanlage auf Grund der Nutzungsart zu einer Vernebelung des Trinkwarmwassers kommt (Duschen, …).
Als Großanlagen gelten gemäß DVGW-Vorschrift W 551 Anlagen zur Trinkwassererwärmung mit einem Speichervolumen größer 400 Liter und/oder einem Trinkwasserinhalt von mehr als 3 Litern zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle.
Liter/m
12x1
0,079
15x1
0,133
18x1
0,201
22x1
0,314
28x1,5
0,491
3 Liter
entsprechen
12x1
ca. 37m
15x1
ca. 22,5m
18x1
ca. 15m
22x1
ca. 9,5m
28x1,5
ca. 6m
Kupferrohre Abmessung (mm) |
Liter/m |
3 Liter entsprechen |
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12x1 |
0,079 |
ca. 37m |
15x1 |
0,133 |
ca. 22,5m |
18x1 |
0,201 |
ca. 15m |
22x1 |
0,314 |
ca. 9,5m |
28x1,5 |
0,491 |
ca. 6m |
Für Mehrfamilienhäuser ist davon auszugehen, dass der Trinkwasserinhalt zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle mehr als 3 Liter beträgt. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Neuregelung ausgenommen.
Verantwortlich sind alle Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung ist immer dann auszugehen, wenn das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar (Trinken oder Waschen) oder mittelbar (Zubereiten von Speisen) aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet wird (z.B. Wohnraumvermietung, Hotels, …).
Die Stadtwerke Leipzig GmbH übernimmt im Sinne dieser Verordnung keine gewerbliche Tätigkeit. Über die Fernwärmekompaktstation wird Wärme zur Trinkwassererwärmung bereitgestellt.
Im ersten Schritt ist immer zu prüfen, ob die Wasserversorgungsanlage eine Großanlage ist und es auf Grund der Nutzungsart zur Vernebelung von Trinkwasser kommt.
Trifft dies zu, ergeben sich für den Inhaber der Wasserversorgungsanlage im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit folgende Verpflichtungen:
Für die im Eigentum der Stadtwerke Leipzig GmbH stehenden Fernwärmekompaktstationen mit Trinkwarmwasserbereitung werden die Vorgaben der DVGW-Vorschrift W 551 eingehalten. Die für den Betrieb von Trinkwassererwärmungsanlagen geforderten Temperaturparameter am Warmwasseraustritt des Trinkwassererwärmers werden über die Regelung der Fernwärmekompaktstation eingestellt und so die Entstehung von Legionellen im Bereich der Trinkwassererwärmung verhindert.
Ist die Fernwärmekompaktstation (einschließlich Trinkwarmwassererwärmung) im Eigentum der Stadtwerke Leipzig GmbH, ist bei Überschreitung der zulässigen Legionellenbelastung die Information an die Stadtwerke Leipzig, Wärmeteam, Postfach 10 06 14, 04006 Leipzig oder waerme.stadtwerke@L.de zu senden.
Die Anlage wird dann auf ordnungsgemäße Einstellung der Trinkwarmwassertemperatur kontrolliert. Bei fehlerhaftem Betrieb wird der Mangel beseitigt und die thermische Desinfektion des Trinkwassererwärmers und der Rohrinstallation Trinkwarmwasser auf Kosten der Stadtwerke Leipzig GmbH in Abstimmung mit dem Kunden durchgeführt.
Ist kein fehlerhafter Betrieb der Trinkwasserwärmer festzustellen oder die Fernwärmekompaktstationen mit Trinkwarmwasserbereitung nicht im Eigentum der Stadtwerke Leipzig GmbH, ist die thermische Desinfektion der Trinkwarmwasserinstallation in Kundenverantwortung durchzuführen. Zeitpunkt und Einstellungen an der Fernwärmekompaktstation für die thermische Desinfektion sind mit der Stadtwerke Leipzig GmbH abzustimmen.
Stand Mai 2020