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Preisregelung für Fernwärme-Versorgungsverträge gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV – wärme.basis

Preise gültig ab 1. Januar 2023

I. Vorhaltung Leistung und Lieferung

1. Preise 

1.1 Der Wärmearbeitspreis für die gelieferte Wärme beträgt für das Jahr 2023:

Nettopreis

in ct/kWh

Bruttopreis

in ct/kWh

inkl. 19 % USt.

13,31

15,84

1.2 Grundpreis

1.2.1 Der Grundpreis in €/Jahr für das Jahr 2023 ergibt sich bei einer Wärmeversorgung ohne eine Kompaktstation der Leipziger Stadtwerke unter Beachtung der vorzuhaltenden bestellten höchsten Wärmeleistung sowie der vereinbarten Rücklauftemperatur nach folgender Berechnungslogik:

Nettopreis

in €/kW/Jahr

Bruttopreis

in €/kW/Jahr

inkl. 19 % USt.

für die ersten 15 kW je kW

86,27

102,66

für jedes weitere kW bis 80 kW

54,46

64,81

für jedes weitere kW bis 250 kW

45,69

54,37

für jedes weitere kW > 250 kW

35,74

42,53

Der Grundpreis ist abhängig von der Rücklauftemperatur.

bis 45°C

70 % Jahresgrundpreis

über 45°C bis 50°C

80 % Jahresgrundpreis

über 50°C bis 55°C

100 % Jahresgrundpreis

über 55°C bis 80°C

140 % Jahresgrundpreis

über 80°C

160 % Jahresgrundpreis

1.2.2 Der Grundpreis in €/Jahr für das Jahr 2023 ergibt sich bei einer Wärmeversorgung mit einer Kompaktstation der Leipziger Stadtwerke nach der Berechnungslogik aus der vorstehenden Ziffer 1.2.1 zuzüglich einem Entgelt für die mit der Kompaktstation verbundenen Leistungen gemäß der Anlage Leistungsbeschreibung Kompaktstation des Fernwärme-Versorgungsvertrags.

1.2.3 Der sich nach den vorstehenden Ziffern 1.2.1 bzw. 1.2.2 ergebende Grundpreis in €/Jahr für das Jahr  2023 geteilt durch 12 ergibt den Grundpreis in €/Monat für das Jahr 2023.

2. Preisänderung

2.1 Der Wärmearbeitspreis ändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 01.01.2024, nach folgender Formel:

WAP = WAP0 • (0,7 • KE + 0,3 • ME)
KE = 0,20 + 0,25 • L/L0 + 0,20 • I/I0 + 0,35 • GasCalTHE/ GasCalTHE0
ME = WPI/WPI0

Dabei bedeutet:

  • WAP: Wärmearbeitspreis zum Zeitpunkt der jeweiligen Preisänderung in ct/kWh
  • WAP0: Basiswärmearbeitspreis beträgt 13,31 ct/kWh netto (15,84 ct/kWh brutto)
  • KE: Kostenentwicklung
  • ME: Marktelement Wärmemarkt
  • L: Lohn in €/h gemäß Abschnitt IV.4
  • L0: Basislohn beträgt 20,275 €/h
  • I: Wert des Index für Investitionsgüter gemäß Abschnitt IV.3
  • I0: Basiswert des Index für Investitionsgüter beträgt 104,3 (2021 = 100)
  • WPI: Wert des Wärmepreisindex gemäß Abschnitt IV.1
  • WPI0: Basiswert des Wärmepreisindex beträgt 110,9 (2020 = 100)
  • GasCalTHE: Marktpreis des Gases in ct/kWh gemäß Abschnitt IV.2
  • GasCalTHE0: Basismarktpreis des Gases beträgt 7,60 ct/kWh netto (9,04 ct/kWh brutto)

2.2 Der Grundpreis ändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 01.01.2024, nach folgender Formel:

GP = GP0 • (0,65 • I/I0 + 0,35 • L/L0)

Dabei bedeutet:

  • GP: Grundpreis in €/Monat
  • GP0: Basisgrundpreis in €/Monat ist der gemäß Abschnitt I.1.2 ermittelte Grundpreis für das Jahr  2023
  • I: Wert des Index für Investitionsgüter gemäß Abschnitt IV.3
  • I0: Basiswert des Index für Investitionsgüter beträgt 104,3 (2021 = 100)
  • L: Lohn in €/h gemäß Abschnitt IV.4
  • L0: Basislohn beträgt 20,275 €/h

II. Emission

Der Emissionspreis für die gelieferte Wärme beträgt im Jahr 2023:

Nettopreis

in ct/kWh

Bruttopreis

in ct/kWh

inkl. 19 % USt.

0,93

1,10

Er ändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 01.01.2024, nach folgender Formel:

EP = (1-z) • 0,170 t CO2 /MWh • CO2 -Preis • 1/10

Dabei bedeutet:

  • EP: Emissionspreis in ct/kWh
  • CO2 -Preis: EEX-Börsenpreis in €/t CO2 gemäß Abschnitt IV.5
  • 1/10: Umrechnungsfaktor von €/MWh in ct/kWh
  • z: Anteil der kostenfrei zugeteilten CO2 -Zertifikate entsprechend Zuteilungsregelungen der jeweiligen Handelsperiode

(§ 9 Abs. 1 TEHG in Verbindung mit einer nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission)

III. Wasser und Inbetriebsetzung der Kundenanlage

1. Füllung/Inbetriebsetzung der Kundenanlage

1.1 Die Erstfüllung des Primärteils sowie die erste Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgen kostenfrei durch die Leipziger Stadtwerke.

1.2 Jede weitere Füllung wird dem Kunden in Rechnung gestellt. 
Der Wasserpreis (Heizwasser) hierfür beträgt für das Jahr 2023:

Nettopreis

in €/m3

Bruttopreis

in €/m3

inkl. 19 % USt.

12,31

14,65

Dieser Betrag gilt analog für die vertraglich vereinbarte Entnahme von Primärwasser zur Nachspeisung in den Sekundärkreislauf.

1.3 Für jede weitere Inbetriebsetzung werden dem Kunden pauschal in Rechnung gestellt:

Nettopreis

in €

Bruttopreis

in €

inkl. 19 % USt.

99,70

118,64

Das gilt auch für vergebliche Inbetriebsetzungen, wenn z.  B. eine beantragte Inbetriebsetzung aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich ist.

2. Preisänderung

Der Wasserpreis ändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 01.01.2024, nach folgender Formel:

WP = WP0 • (0,20 + 0,55 • I/I0 + 0,25 • L/L0)

Dabei bedeutet:

  • WP: Wasserpreis in €/m3
  • WP0: Basiswasserpreis beträgt 12,31 €/m3 netto (14,65 €/m3 brutto)
  • I: Wert des Index für Investitionsgüter gemäß Abschnitt IV.3
  • I0: Basiswert des Index für Investitionsgüter beträgt 104,3 (2021 = 100)
  • L: Lohn in €/h gemäß Abschnitt IV.4
  • L0: Basislohn beträgt 20,275 €/h

IV. Allgemeine Preisbestimmungen

1. Der Wert des Wärmepreisindex ermittelt sich wie folgt: Grundlage sind die in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zum Wärmepreisindex (Basisjahr 2020 = 100) ausgewiesenen Monatswerte. Für die jeweilige Preisänderung maßgeblich sind die 12  Monatswerte, die vor dem 1. September des dem Jahr, für das die Preisänderung erfolgt, vorhergehenden Jahres, liegen. Das sich aus diesen 12  Monatswerten ergebende arithmetische Mittel ist der Wert des Wärmepreisindex. Sollte der bezeichnete Index nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt an dessen Stelle ein veröffentlichter Index, der diesem hinsichtlich der Voraussetzungen weitestgehend entspricht.

2. Der Marktpreis des Gases ermittelt sich wie folgt: Grundlage sind die von der European Energy Exchange Gruppe (EEX-Gruppe) veröffentlichten Preise (Abrechnungspreise/Settlement Prices) für das Produkt „EEX THE Natural Gas Futures“ für das Jahr, für das die Preisänderung erfolgt. Für die jeweilige Preisänderung maßgeblich sind die Preise (ohne Umsatzsteuer) am jeweils 10.  Handelstag der 12  Monate, die vor dem 1.  September des dem Jahr, für das die Preisänderung erfolgt, vorhergehenden Jahres, liegen. Das sich aus diesen 12  Preisen ergebende arithmetische Mittel ist der Marktpreis des Gases. Sollten die Preise im bezeichneten Produkt nicht mehr durch ein Unternehmen der EEX-Gruppe veröffentlicht oder gehandelt werden, so tritt an dessen Stelle ein Preis für ein Produkt, der diesem hinsichtlich der Voraussetzungen weitestgehend entspricht.

3. Der Wert des Index für Investitionsgüter ermittelt sich wie folgt: Grundlage sind die in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden im „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ (Basisjahr 2021 = 100) unter „Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten“ ausgewiesenen Monatswerte. Für die jeweilige Preisänderung maßgeblich sind die 12  Monatswerte, die vor dem 1. September des dem Jahr, für das die Preisänderung erfolgt, vorhergehenden Jahres, liegen. Das sich aus diesen 12 Monatswerten ergebende arithmetische Mittel ist der Wert des Index für Investitionsgüter. Sollte der bezeichnete Index nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt an dessen Stelle ein veröffentlichter Index, der diesem hinsichtlich der Voraussetzungen weitestgehend entspricht.

4. Der Lohn ermittelt sich wie folgt: Grundlage ist der in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zum Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe Energie im Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVEU) veröffentlichte Mindestmonatsverdienst. Für die jeweilige Preisänderung maßgeblich ist dabei der Mindestmonatsverdienst in der Vergütungsgruppe E am 1. September des dem Jahr, für das die Preisänderung erfolgt, vorhergehenden Jahres. Der Mindestmonatsverdienst dividiert durch die Arbeitsstunden pro Monat ist der Lohn. Zusätzliche Leistungen (einschließlich Veränderungen der Arbeits- und Urlaubszeit), die gleichmäßig für alle Arbeitnehmer dieser Vergütungsgruppe aufgrund tarifvertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften erbracht werden, werden berücksichtigt und in gleicher Weise dem Mindestmonatsverdienst zugerechnet. Bei einer Änderung oder bei einem Wegfall der maßgebenden tarifvertraglichen Vereinbarung tritt an die Stelle des vorstehend dargestellten Mindestmonatsverdienstes der an einen Arbeitnehmer der dort genannten Vergütungsgruppe unter entsprechender Eingruppierung und Einstufung dann zu zahlende Monatsverdienst (einschließlich aller tarifvertraglichen und gesetzlichen Nebenleistungen).

5. Der CO2 -Preis ermittelt sich wie folgt: Grundlage sind die von der European Energy Exchange Gruppe (EEX-Gruppe) veröffentlichten Preise (Abrechnungspreise bzw. End of Day) für Emissionszertifikate im Produkt „EEX EUA Spot“. Für die jeweilige Preisänderung maßgeblich sind die Preise (ohne Umsatzsteuer) aller Handelstage der 12  Monate, die vor dem 1. September des dem Jahr, für das die Preisänderung erfolgt, vorhergehenden Jahres, liegen. Das sich aus diesen Preisen ergebende arithmetische Mittel ist der CO2 -Preis in €/t. Sollte das bezeichnete Produkt nicht mehr an der EEX veröffentlicht oder gehandelt werden, so tritt an dessen Stelle ein veröffentlichtes Produkt, das diesem hinsichtlich der Voraussetzungen weitestgehend entspricht.

6. Der Grundpreis sowie der Wasserpreis sind für die Leistungsbereitstellung zu zahlen, auch wenn kein Wärmebezug erfolgt.

7. Die Basispreise sind auf das Jahr 2023 bezogen.

8. Durch das Statistische Bundesamt Wiesbaden werden die in den Fachserien veröffentlichten Indizes etwa alle fünf Jahre auf ein neues Basisjahr umgestellt. Wenn dies der Fall ist, so erfolgt unter Verwendung der durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten „langen Reihen“ die Berechnung auf Grundlage von Verkettungsfaktoren. Über die Umbasierung durch das Statistische Bundesamt wird der Kunde spätestens mit der nächsten Rechnungslegung informiert.

9. Wenn und soweit die Leipziger Stadtwerke mögliche Preiserhöhungen nicht durchführen, bleiben diese für die Zukunft vorbehalten.

10. Sämtliche Entgelte/Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die ausgewiesenen Bruttoentgelte/ Bruttopreise verstehen sich inklusive 19 % Umsatzsteuer. Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 gilt ein verminderter Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Dies wird im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt. Die Entgelte/Preise werden auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet.

11. Werden die Leistungen aus dem Fernwärme-Versorgungsvertrag (insbesondere die Erzeugung von und/oder die Belieferung mit Wärme) nach Abschluss mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistungen unmittelbar betreffenden staatlich veranlassten Belastungen/Umlagen belegt oder ändert sich deren Höhe, sind die Leipziger Stadtwerke berechtigt und im Falle der Senkung und des Wegfalls verpflichtet, diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der betreffenden Regelung dem Kunden in der jeweils gültigen bzw. anfallenden Höhe weiterzugeben.

12. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam/undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Gültigkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine ungültige/undurchführbare oder fehlende Regelung wird durch eine, dem beabsichtigten wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst gleichkommende, gültige und durchführbare Regelung ersetzt.

V. Umlagenpreis

1. Mit Blick auf die Gas-Versorgungssicherheit hat der Gesetzgeber die „Gasspeicherumlage“ nach § 35 e Energiewirtschaftsgesetz für den Gasverbrauch beschlossen. Die „Gasspeicherumlage“ ist zeitlich befristet, der Höhe nach veränderlich und wird vom Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) ermittelt und veröffentlicht.

Die Leipziger Stadtwerke erzeugen Fernwärme anteilig in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) mit Erdgas als Einsatzstoff und sind daher bei der Erbringung ihrer Leistungen aus dem Fernwärme-Versorgungsvertrag mit dieser Umlage belastet.

Die Leipziger Stadtwerke geben auf Grundlage der Ziffer IV.11 wegen dieser Belastung die Gasspeicherumlage als Umlagenpreis (zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an ihre Fernwärmekunden weiter.

Werden die Leistungen aus dem Fernwärme-Versorgungsvertrag (insbesondere die Erzeugung von und/oder die Belieferung mit Wärme) nach Abschluss mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistungen unmittelbar betreffenden staatlich veranlassten Belastungen/Umlagen belegt oder ändert sich deren Höhe und geben die Leipziger Stadtwerke diese nach Maßgabe der Ziffer IV.11 an den Kunden weiter, richtet sich deren Weitergabe sinngemäß ebenfalls nach den folgenden Maßgaben.

2. Die für die Fernwärmeversorgung jeweils anfallende Höhe des Umlagenpreises ermittelt sich anhand der Höhe der „Gasspeicherumlage“ unter Berücksichtigung des thermischen Wirkungsgrades der KWK-Anlagen sowie des jeweils geplanten Erdgaseinsatzes für die gesamte Fernwärmeerzeugung und unter Abzug des auf die Stromerzeugung entfallenden Erdgasanteils.

3. Der ab dem 1.  Januar  2023 anfallende Umlagenpreis beträgt 0,04 ct/kWh brutto (inklusive 7 % Umsatzsteuer).

4. Änderungen des Umlagenpreises erfolgen durch die Leipziger Stadtwerke im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach §  315 BGB. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Leipziger Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen derjenigen Kosten bzw. Faktoren zu berücksichtigen, die für die Umlagenpreisermittlung nach Ziffer  V.2. maßgeblich sind. Die Leipziger Stadtwerke sind bei Änderungen der für die Umlagenpreisermittlung nach Ziffer  V.2 maßgeblichen Kosten und Faktoren, die zu einer Steigerung des Umlagenpreises führen, berechtigt, bei Änderungen, die zu einer Senkung des Umlagenpreises führen verpflichtet, eine Änderung des Umlagenpreises durchzuführen.

5. Die Leipziger Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Änderung des Umlagenpreises so zu bestimmen, dass Änderungen der für die Umlagenpreisermittlung nach Ziffer V.2 maßgeblichen Kosten und Faktoren, die zu einer Senkung des Umlagenpreises führen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Änderungen der für die Umlagenpreisermittlung nach Ziffer V.2 maßgeblichen Kosten und Faktoren, die zu einer Steigerung des Umlagenpreises führen.

6. Änderungen des Umlagenpreises werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Partner in Textform wirksam.

Stand: 8. Oktober 2024

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